Sächsisches Börsenaufsichtskostengesetz - SächsBörsAufsKG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Gesetz über die Erstattung der Kosten der Börsenaufsichtsbehörde (Sächsisches Börsenaufsichtskostengesetz – SächsBörsAufsKG)

Sächsisches Gesetz über die Erstattung der Kosten der Börsenaufsichtsbehörde
(Sächsisches Börsenaufsichtskostengesetz – SächsBörsAufsKG)
Vom 11. Juni 2009
Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Kosten der Aufsicht nach dem
Börsengesetz
(
BörsG
) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607, 620), in der jeweils geltenden Fassung, werden, soweit sie nicht durch Gebühren, auch nach § 2, gedeckt sind, von den Börsenträgern zu 90 Prozent als Umlage erhoben.
(2) Die Kosten werden anteilig auf die Börsenträger nach Maßgabe ihres Geschäftsumfangs umgelegt und von der Börsenaufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsVwVG
) vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben.
(3)
1
Kosten nach diesem Gesetz sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen.
2
Zu den Kosten gehören auch die Umlagebeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erheben sind; ausgenommen sind die Umlage- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist.
(4) Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.

§ 2

Die Börsenaufsichtsbehörde kann für folgende Amtshandlungen Gebühren in Höhe von 250 EUR bis 75 000 EUR erheben:
1.
Prüfung, ob eine Einrichtung eine Börse im Sinne des
Börsengesetzes
ist und als solche erlaubt werden kann (§ 4 Abs. 1 bis 3
BörsG
),
2.
Übernahme der Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle (§ 7 Abs. 1 Satz 3
BörsG
) sowie weiterer Aufgaben der Marktaufsicht (§ 3 Abs. 4 bis 7, §§ 8 und 9
BörsG
),
3.
Heranziehung anderer Personen und Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 8
BörsG
) oder
4.
Prüfung eines börslichen Handels- oder Abwicklungssystems (§ 3 Abs. 1 und 5 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit § 21
BörsG
).

§ 3

1
Die Pflicht zur Zahlung der Umlage nach § 1 besteht für das Kalenderjahr, für das der Börsenträger eine Erlaubnis zum Betrieb einer Börse innehat.
2
Erstes Umlagejahr ist das Kalenderjahr 2009.
3
Die Pflicht zur Zahlung der Umlage besteht auch, wenn die Börsenerlaubnis nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen hat.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. Juni 2009
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk
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