Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung sowie einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze
Richtlinie
des Sächsischen Oberbergamtes
für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung sowie einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze
Vom 4. März 2004
Inhaltsverzeichnis
1
Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze
1.1
Antragsteller
1.2
Art der Bodenschätze
1.3
Erlaubnisfeld
1.4
Aufsuchungsergebnis
1.5
Arbeitsprogramm
1.6
Finanzielle Leistungsfähigkeit
2
Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen
2.1
Antragsteller
2.2
Art der Bodenschätze
2.3
Bewilligungsfeld
2.4
Fundstellen
2.5
Nachweis über die Gewinnbarkeit
2.6
Arbeitsprogramm
2.7
Finanzielle Leistungsfähigkeit
3
In-Kraft-Treten
1
Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze sind die nachfolgenden Angaben und Unterlagen erforderlich. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung zuständigen Sächsischen Oberbergamt einzureichen. Die angegebenen Paragrafen beziehen sich auf die Bestimmungen des
Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2318):
1.1
Antragsteller
Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug.
1.2
Art der Bodenschätze
Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen (§ 11 Nr. 1).
1.3
Erlaubnisfeld
Darstellung des beantragten Erlaubnisfeldes (§ 4 Abs. 7). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung der Karte ergibt sich aus dem 1. Abschnitt der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung – UnterlagenBergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093, 2094) geändert worden ist.
1.4
Aufsuchungsergebnis
Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, dem Oberbergamt auf Verlangen bekannt zu geben (§ 11 Nr. 4).
Wird eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken oder eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung beantragt, hat sich der Antragsteller zu verpflichten, auf Verlangen des Oberbergamtes, Inhaber von Bergbauberechtigungen nach Maßgabe des § 11 Nr. 5 an der Aufsuchung im beantragten Feld zu beteiligen.
1.5
Arbeitsprogramm
Der Antragsteller hat nach § 11 Nr. 3 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck für die Erkundung der vermuteten Lagerstätte ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.
Das Arbeitsprogramm sollte der geplanten Feldgröße Rechnung tragen und eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung möglichst im gesamten beantragten Feld beinhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung über die Erlaubnis darstellt und daher vom Antragsteller konkret und detailliert beschrieben werden muss. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist auf die Vorrangregelung nach § 14 Abs. 2 zu verweisen.
In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der Aufsuchungsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, für den die Erlaubnis beantragt wird. Gemäß § 16 Abs. 4 darf ein Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten werden.
Sofern der Antragsteller in einem beantragten Feld bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufsuchungsarbeiten durchgeführt hat, sollte auf diese Arbeiten im Antrag Bezug genommen werden. Eine Beschreibung der früheren Arbeiten ist zweckmäßig.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
a)
Durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;
b)
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstungen der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird;
c)
durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung der planmäßigen Aufsuchung im Erlaubnisfeld.
1.6
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergleichen beigefügt werden (§ 11 Nr. 7), die dem Arbeitsprogramm entsprechen müssen.
2
Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind die nachfolgenden Angaben und Unterlagen erforderlich. Der Antrag ist beim für die Erteilung zuständigen Sächsischen Oberbergamt einzureichen.
2.1
Antragsteller
Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftführung, Handelsregisterauszug.
2.2
Art der Bodenschätze
Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 1).
2.3
Bewilligungsfeld
Darstellung des beantragten Bewilligungsfeldes (§ 4 Abs. 7). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung des Lagerisses ergibt sich aus dem 1. Abschnitt UnterlagenBergV.
2.4
Fundstellen
Angaben der Stellen nach Lage und Tiefe, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), als Sonderdarstellung im Lageriss.
2.5
Nachweis über die Gewinnbarkeit
Nachweis darüber, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind. Hierzu sind Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technischen Gewinnungsmöglichkeiten erforderlich. Gegebenenfalls kommt auch die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen in Betracht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3).
2.6
Arbeitsprogramm
Der Antragsteller hat nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.
Das Arbeitsprogramm muss der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen. Aus ihm muss erkennbar sein, dass eine Gewinnung im gesamten beantragten Feld angestrebt wird.
In Abhängigkeit vom voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Gewinnung ist der Zeitraum anzugeben, für den die Bewilligung beantragt wird (Befristung). Gemäß § 16 Abs. 5 wird die Bewilligung für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfall angemessene Frist erteilt. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist möglich.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
a)
Durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;
b)
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird;
c)
durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung der der Bewilligung zugrunde liegenden Lagerstätte.
2.7
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Hierfür eignet sich eine Ertragsvorschau für einen Zeitraum bis zum Erreichen der Gewinnzone. Die Kosten insbesondere für Investitionen, Planung, Gebühren, Förderabgaben und Personal müssen sich auf die im Arbeitsprogramm nach Nummer 2.6 vorgesehenen Arbeiten beziehen. Die Erlöse müssen auf plausiblen geplanten Absatzmengen und -preisen basieren. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergleichen beigefügt werden (§ 11 Nr. 7), die ebenfalls dem Arbeitsprogramm entsprechen müssen.
3
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Freiberg, den 4. März 2004
Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident
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