RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
DE - Landesrecht Sachsen

Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden 2021 (RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021)

Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden 2021 (RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021)
Vom 28. September 2021

[geändert durch RL vom 30. März 2022 (SächsABl. S. 529) mit Wirkung vom 29. April 2022]

A. Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von § 53 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (
Aufbauhilfeverordnung 2021
) vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) und der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern/Freistaaten Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen vom 10. September 2021 auf Antrag Billigkeitsleistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Zweck ist die Förderung der Beseitigung von Schäden, die durch das Starkregen- und Hochwasserereignis im Juli 2021 (im folgenden Schadensereignis) verursacht wurden sowie der nachhaltige Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die unmittelbar durch das Schadensereignis, verursacht worden sind. Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind. Dies gilt nicht für unmittelbar durch menschliches Versagen verursachte Schäden.
2.
Die Richtlinie gilt für
Billigkeitsleistungen, bei denen es sich nicht um staatliche Beihilfen handelt und
De-minimis-Beihilfen. Soweit es sich bei den Billigkeitsleistungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51 I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist.
3.
Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch.
4.
Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

B. Aufbauhilfen für Unternehmen

I. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Gegenstände sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen beschädigt oder zerstört wurden oder verloren gingen. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis umfassen.

II. Empfänger von Billigkeitsleistungen

1.
Empfänger der Billigkeitsleistungen sind
a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe, einschließlich der Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
b)
Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft,
c)
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Imkerei und Wanderschäferei sowie Sonderkulturbetriebe,
d)
Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur,
e)
Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung,
f)
kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie ihren Wohnungsbestand selbst verwalten,
g)
Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts,
h)
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
sofern sie Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind; im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur sofern sie Eigentümer, Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Teichflächen sind.
2.
Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe werden als Selbständige nur gefördert, wenn sie ihre Tätigkeit vor dem Hochwasser im Haupterwerb betrieben haben. Ausnahmsweise werden Betreiber von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien gemäß
Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch gefördert, wenn die Anlage nicht im Haupterwerb betrieben wird.

III. Voraussetzungen von Billigkeitsleistungen

1.
Die Gewährung von Billigkeitsleistungen setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
2.
Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem
Sächsischen Wassergesetz
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Dies ist von der Gemeinde zu bestätigen.
3.
Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn der Betroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären. Zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zählt insbesondere der Abschluss einer Versicherung, es sei denn, eine Versicherung war nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen zu erhalten. Nicht zumutbar ist der Abschluss einer Versicherung in der Regel dann, wenn die jährliche Belastung aus der Elementarschadensversicherung auf der Basis des letzten festgestellten Jahresabschlusses 5 Prozent des steuerpflichtigen Jahresgewinns übersteigt. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er sich vor Eintritt des Schadensereignisses erfolglos um den Abschluss einer Elementarschadensversicherung bemüht hat, indem er von drei Versicherungen eine schriftliche Ablehnung oder ein Angebot vorlegt, das die Zumutbarkeitsgrenze nach Satz 3 übersteigt.
4.
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau sowie die Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen erfolgen durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise Ingenieur oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten. Hierfür ist das von der Bewilligungsstelle bereitgestellte Gutachtenmuster zu verwenden. Soweit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur keine Wiederaufbaumaßnahmen beantragt werden, kann das Gutachten auf den Nachweis des entstandenen Schadens beschränkt werden.
5.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt in einem von dem Schadensereignis im Juli 2021 betroffenen Gebiet liegt und eine Plausibilitätsprüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die im Antrag gemachten Angaben zur Schadenskausalität unzutreffend sind. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
6.
Der Antrag muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. September 2022 eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
a)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 der
Sächsischen Bauordnung
,
b)
bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach § 142 des
Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine entsprechende Genehmigung,
c)
bei Kulturdenkmalen nach dem
Sächsischen Denkmalschutzgesetz
vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
d)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem
Sächsischen Wassergesetz
,
sind gegebenenfalls nachzureichen.
7.
Der betroffene Betrieb oder Betriebsteil wird nach der Bewilligung im Freistaat Sachsen wieder aufgenommen und fortgeführt.

IV. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

1.
Form der Förderung
Die Förderung wird als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Bemessungsgrundlage
a)
Förderfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden
aa)
an Anlagevermögen und an land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzflächen und Infrastruktur, vor allem an Grundstücken, baulichen Anlagen, Gebäuden, maschinellen Anlagen und sonstigen betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen,
bb)
an Vorräten des Umlaufvermögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen,
cc)
an Kulturen, Tieren sowie an Wald- und Fischbeständen,
soweit sie zur Fortführung des Betriebes, einer sonstigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind oder soweit sie erforderlich sind, um Gebäude oder Räume wieder nutzbar zu machen.
b)
Ausgangspunkt für die Berechnung der Schadenshöhe und der Förderung sind die Wiederherstellungs- oder Ersatzbeschaffungskosten. Davon sind bei Neuanschaffungen für beschädigte gebrauchte bewegliche Gegenstände im Rahmen eines Abzuges „neu für alt“ in der Regel 30 Prozent abzuziehen. Weist der Antragsteller nach, dass im Einzelfall ein geringerer Abzug gerechtfertigt ist, kann der Abzug geringer ausfallen. Im Falle einer Reparatur oder der Beschaffung eines gebrauchten beweglichen Gegenstandes wird die Förderung auf die Höhe des Zuschusses für eine Neubeschaffung begrenzt.
c)
Die Regelungen zum Abzug „neu für alt“ finden keine Anwendung, sofern es sich um Schäden an Objekten handelt, für die bereits früher eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gewährt wurde.
d)
Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet.
e)
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist grundsätzlich keine förderfähige Ausgabe.
f)
Eigenleistungen sind nur förderfähig, soweit sie bei Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert wurden oder werden.
g)
Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 4 sind förderfähig.
h)
Nicht förderfähig sind Schäden,
aa)
an Aufschüttungen und Abgrabungen,
bb)
an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
cc)
an Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen oder für die Zulassung im Straßenverkehr vorgesehen sind,
dd)
an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren,
ee)
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.
i)
Für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur werden ergänzend starkregen- und hochwasserbedingte Schäden einschließlich der Kosten für deren Beseitigung und zugehörige Vorarbeiten ausgeglichen.
Unter Schäden fallen insbesondere:
aa)
der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für den Sonderkulturanbau genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und -maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln, Vorräten und Lagerbeständen an erzeugten Produkten,
bb)
die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen,
cc)
Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Sonderkulturflächen und Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung,
dd)
Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die im Interesse des Naturschutzes bewirtschaftet werden (zum Beispiel gesetzlich geschütztes Grünland, Vertragsnaturschutzflächen, Ausgleichsflächen, Streuobstbestände), Ernteausfallschäden bei Sonderkulturen im Ertrag, insbesondere nach der Anpflanzung und bei der Kontamination von Trauben am Stock,
ee)
Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (zum Beispiel Futtermittel), Fanggeräten und Booten,
ff)
Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand,
gg)
Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegeinfrastruktur einschließlich Trockenmauern und Bewässerungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen und Drainagen,
hh)
Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch den Starkregen und das Hochwasser bedingten Gefahren.
ii)
In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.
Entschädigt werden auch Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten sowie Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren.

C. Billigkeitsleistungen für Private, Vereine und Kirchen

I. Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
und Wege beschädigt oder zerstört wurden.

II. Empfänger der Billigkeitsleistungen

Empfänger der Billigkeitsleistungen sind
1.
natürliche Personen.
Soweit es sich nicht um Infrastrukturmaßnahmen nach Großbuchstabe D dieser Richtlinie handelt, sind Empfänger von Billigkeitsleistungen auch
2.
Vereine,
3.
Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des
Sächsischen Kirchensteuergesetzes
vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie jüdische Gemeinden.
Eine Förderung erfolgt nur, sofern der Antragsteller Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.

III. Voraussetzungen der Billigkeitsleistungen

1.
Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
2.
Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem
Sächsischen Wassergesetz
festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Dies ist von der Gemeinde zu bestätigen.
3.
Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn die natürliche Person erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären. Zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zählt insbesondere der Abschluss einer Versicherung, es sei denn, eine Versicherung war nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu erhalten. Nicht zumutbar ist der Abschluss einer Versicherung dann, wenn die jährliche Belastung aus der Elementarschadensversicherung 2,5 Prozent des im letzten Veranlagungsjahr erzielten steuerpflichtigen Jahreseinkommens übersteigt. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er sich vor Eintritt des Schadensereignisses erfolglos um den Abschluss einer Elementarschadensversicherung bemüht hat, indem er von drei Versicherungen eine schriftliche Ablehnung oder ein Angebot vorlegt, das die Zumutbarkeitsgrenze nach Satz 3 übersteigt.
4.
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt, bei Vereinen in der Regel bei Schäden ab einem Betrag von 5 000 Euro. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau sowie die Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen erfolgen durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten. Hierfür ist das von der Bewilligungsstelle bereitgestellte Gutachtenmuster zu verwenden.
5.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt in einem von dem Schadensereignis im Juli 2021 betroffenen Gebiet liegt und eine Plausibilitätsprüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die im Antrag gemachten Angaben zur Schadenskausalität unzutreffend sind. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
6.
Der Antrag muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. September 2022 eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
a)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 der
Sächsischen Bauordnung
,
b)
bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach § 142 des
Baugesetzbuchs
,
c)
bei Kulturdenkmalen nach dem
Sächsischen Denkmalschutzgesetz
eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
d)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem
Sächsischen Wassergesetz
,
sind gegebenenfalls nachzureichen.

IV. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

1.
Form der Förderung
Die Förderung wird als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben in Form eines Zuschusses gewährt. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Förderung bis zu 100 Prozent.
2.
Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind
a)
Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an privaten Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Wohngebäudes erforderlich sind sowie an Gewerberäumen, an baulichen Anlagen und gemeinschaftlich genutzten Wegen von Vereinen und in Kleingartenanlagen im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes
vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung, sowie bauliche Anlagen von Leistungsempfängern nach Großbuchstabe C Ziffer II Buchstabe c dieser Richtlinie,
b)
der anerkannte denkmalpflegerische Mehraufwand,
c)
die Kosten für die Erstellung von Gutachten.
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich keine förderfähige Ausgabe.
3.
Nicht förderfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden
a)
an Camping-, Wochenend- und Zeltplätzen,
b)
an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen,
c)
an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen,
d)
in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen,
e)
in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege,
f)
an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren, an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
g)
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

D. Billigkeitsleistungen für Träger öffentlicher Infrastruktur

I. Gegenstand der Billigkeitsleistungen

1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der infolge des Schadensereignisses im Juli 2021 verursachten unmittelbaren Schäden und zum nachhaltigen Wiederaufbau geschädigter Infrastruktur. Im Rahmen der Schadensbeseitigung können bauliche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden.
2.
Die Maßnahmen sind insbesondere in folgenden Bereichen möglich:
a)
verkehrliche Infrastruktur, insbesondere Straßen und Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft und Anlagen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehrs (SPNV), wie zum Beispiel Gleisanlagen, Fahrleitungen und Betriebshöfe, sowie für den ÖPNV und SPNV genutzte Fahrzeuge,
b)
wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur,
c)
soziale und Bildungsinfrastruktur, die Aufgaben der Daseinsvorsorge oder öffentliche Aufgaben aufgrund einer Bedarfs- oder vergleichbaren Planung erfüllt,
d)
städtebauliche und ländliche Infrastruktur einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Dörfern, stadt- und dorfbildprägenden Gebäuden, Kirchgebäuden und sonstige Gebäuden der Kirchen, Religionsgemeinschaften und jüdischen Gemeinden, sowie insbesondere Wege, Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, zoologische Gärten und Friedhöfe,
e)
Kultur-, Sport-, Freizeit-, Natur-, Umwelt- und Tourismusinfrastruktur, insbesondere Sportstätten, Sportanlagen, Bäder, touristische Basiseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen,
f)
Einrichtungen des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes.
3.
Nach dieser Richtlinie wird nicht gefördert die Beseitigung von Schäden an gemieteten oder aufgrund ähnlicher Verträge genutzten Infrastrukturanlagen, sofern der Vermieter auch wirtschaftlicher Eigentümer ist.
4.
In Überschwemmungsgebieten, die nach dem 20. Oktober 2004 mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem
Sächsischen Wassergesetz
festgesetzt wurden, werden Maßnahmen des Wiederaufbaus an oder von Gebäuden nicht gefördert, soweit das Gebäude nach dem 20. Oktober 2004 errichtet wurde, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Dies ist von der Gemeinde zu bestätigen.

II. Empfänger von Billigkeitsleistungen

Empfänger von Billigkeitsleistungen sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Sport-, Kultur- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des
Sächsischen Kirchensteuergesetzes
, jüdische Gemeinden sowie nichtbundeseigene Nahverkehrsunternehmen und nichtbundeseigene Schieneninfrastrukturunternehmen, sowie kommunale Aufgabenträger und deren Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Empfänger von Billigkeitsleistungen können auch Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung sein, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

III. Voraussetzungen der Billigkeitsleistungen

1.
Allgemeine Voraussetzungen der Billigkeitsleistungen
a)
Förderung kann nur für Maßnahmen gewährt werden, die als Teil eines Wiederaufbauplans bestätigt worden sind und bei denen die Schadenskausalität zum Schadensereignis im Juli 2021 sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung nachgewiesen worden sind. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen schlüssig darzulegen.
b)
Förderfähig ist in der Regel nur die Beseitigung von Schäden ab einem Betrag von 10 000 Euro. Handelt es sich bei dem Geschädigten um einen Verein oder um einen nichtkommunalen Träger von Bildungs-, Sport-, Kultur- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, beträgt die Bagatellgrenze in der Regel 5 000 Euro.
c)
Der Antrag muss gemäß der in der Anlage 4 Ziffer 5 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 10. September 2021 genannten Frist (30. Juni 2023) oder der in der jeweils geltenden Fassung genannten Frist bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
aa)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 der
Sächsischen Bauordnung
,
bb)
bei Kulturdenkmalen nach dem
Sächsischen Denkmalschutzgesetz
eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
cc)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem
Sächsischen Wassergesetz
sind gegebenenfalls nachzureichen.
2.
Spezielle Fördervoraussetzungen
a)
Die Wiederherstellung von schulischen Einrichtungen muss im Sinne der Schulnetzplanung notwendig sein. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen in den Bedarfsplan nach § 8 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen sein.
b)
Bei Hochbaumaßnahmen ist der Förderung eine Kostenaufstellung nach DIN 276 und bei Tiefbaumaßnahmen nach der gültigen Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS) zugrunde zu legen.
c)
Bei Maßnahmen zum Wiederaufbau an der Gewässerinfrastruktur und an Hochwasserschutzanlagen sind die Grundsätze einer nachhaltigen Schadensbeseitigung zu beachten. Nachhaltiger Wiederaufbau bedeutet, dass die Schadensbeseitigung auf eine Art und Weise erfolgt, die heutigen rechtlichen Vorgaben sowie aktuellen fachlichen Planungen und Standards entspricht, dazu gehören insbesondere Hochwasserschutzkonzepte, nachhaltige Wiederaufbauplanungen und Risikomanagementpläne, soweit vorhanden oder in Erarbeitung befindlich. Liegen solche fachlichen Vorgaben nicht vor, ist die Nachhaltigkeit der Wiederaufbaumaßnahmen im Einzelfall unter anderem in Bezug auf den Hochwasserabfluss und die Vermeidbarkeit von Schadpotenzial unter Einbeziehung der zuständigen Wasserbehörden im Antragsverfahren zu gewährleisten.

IV. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

1.
Form der Förderung
Die Förderung wird als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben in Form eines Zuschusses gewährt. Sie reduziert sich für grundsätzlich versicherbare Objekte auf 90 Prozent, wenn nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte.
2.
Bemessungsgrundlage
a)
Förderfähig sind nur Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung der in Großbuchstabe D Ziffer I Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Infrastruktureinrichtungen unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion nach dem gegenwärtigen Stand der Technik aufgewendet werden müssen Dies umfasst auch die für den ÖPNV und SPNV genutzten Fahrzeuge.
b)
Zu den förderfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben
aa)
für die Wiederherstellung baulicher Anlagen,
bb)
für Folgekosten, die an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Versorgungsunternehmens und den im Einzelfall geltenden Vereinbarungen entstehen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind,
cc)
für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung,
dd)
für die Wiederherstellung baulicher Außenanlagen,
ee)
für die Projektsteuerung und Koordinierung der Umsetzung des Wiederaufbauplans,
ff)
für die Straßenbeleuchtung, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind,
gg)
für Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen,
hh)
für Planung, Projektsteuerung und Koordinierung der Einzelmaßnahmen durch Dritte bis zu 15 Prozent der förderfähigen Baukosten; auf Nachweis können erhöhte Kosten anerkannt werden,
ii)
für anerkannten denkmalpflegerischen Mehraufwand,
jj)
für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände gemäß Nummer 2.2 Buchstabe e der Anlage 4 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 10. September 2021.
c)
Nicht förderfähig sind:
aa)
mittelbare Schäden, beispielsweise Umsatzausfälle,
bb)
die Personal- und Sachausgaben des Empfängers von Billigkeitsleistungen, einschließlich in Eigenleistung erbrachter Arbeiten,
cc)
soweit es sich nicht um Folgekosten nach Absatz b, Doppelbuchstabe bb handelt, Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
dd)
Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb,
ee)
ausschließlich präventive Maßnahmen,
ff)
Kosten für Gestaltungsmaßnahmen, zum Beispiel Bepflanzungen und Pflasterungen, die über gesetzliche Erfordernisse hinausgehen,
gg)
sonstige bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen, Vergrößerungen oder Erweiterungen.
d)
Nach Abzug der nicht förderfähigen Kosten von den Gesamtausgaben sind von den förderfähigen Kosten außerdem die Kostenanteile abzuziehen, die bei Kreuzungsmaßnahmen von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragen sind.

V. Maßnahmeplanverfahren

1.
Die betroffenen Gemeinden und kreisinternen Zweckverbände melden und priorisieren die jeweiligen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur unter Verwendung der festgelegten Vordrucke einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger sowie der Maßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind an den jeweils zuständigen Landkreis. Die Landkreise und kreisübergreifenden Zweckverbände melden und priorisieren ihre Maßnahmen an die Landesdirektion Sachsen. Abweichend davon melden und priorisieren die Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften nach § 1 des
Sächsischen Kirchensteuergesetzes
sowie jüdischen Gemeinden ihre Maßnahmen selbst an die Landesdirektion Sachsen. Die Meldungen sind bis zum 31. Oktober 2021 vorzunehmen.
2.
Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung, zum Beispiel durch eine Kostenschätzung, oder durch ein Gutachten, und einer Beschreibung des Schadens enthalten die Maßnahmemeldungen Informationen darüber, ob die jeweilige Maßnahme bereits begonnen worden ist, und ob eine Förderung bereits in früheren Jahren erfolgte. Außerdem enthalten die Maßnahmemeldungen Angaben darüber, ob Versicherungsleistungen oder Spenden eingesetzt worden sind oder erwartet werden.
3.
Der Maßnahmeplan wird für die kreisangehörigen Gemeinden und kreisinternen Zweckverbände vom zuständigen Landkreis und für die Landkreise, Kreisfreien Städte und kreisübergreifenden Zweckverbände sowie die Träger klösterlicher Einrichtungen, die Körperschaften nach § 1 des
Sächsischen Kirchensteuergesetzes
und jüdischen Gemeinden von der Landesdirektion Sachsen auf Plausibilität von Schadenskausalität, Schadenshöhe, Schlüssigkeit und Notwendigkeit der Wiederaufbaumaßnahme sowie Kostenschätzung und Prioritätensetzung beurteilt.
4.
Die geprüften Maßnahmepläne sind von den Landkreisen und der Landesdirektion Sachsen bis 30. November 2021 der IMAG-Aufbauhilfe 2021 beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Vorbereitung der Maßnahmeplankonferenz vorzulegen. Die Beurteilung des Maßnahmeplanes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält zudem Hinweise auf die Anrechnung bereits geleisteter Abschlagszahlungen des Freistaates Sachsen und erhaltener sowie beantragter Drittmittel. Soweit erforderlich enthält die Mitteilung Hinweise zur Konkretisierung der Unterlagen.
5.
Der Landesdirektion Sachsen und den Landkreisen werden Drittleistungen erstattet.
6.
Die Bestätigung der Maßnahmepläne als Wiederaufbaupläne erfolgt im Rahmen der Maßnahmeplankonferenz durch die IMAG Aufbauhilfe 2021 beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bis zum 15. Dezember 2021. Mit der Bestätigung wird für den jeweiligen Wiederaufbauplan ein Schadensbudget als Grundlage für die Bewilligung der Förderung durch die Bewilligungsstelle festgelegt.
7.
Anträge auf erstmalige Gewährung von Billigkeitsleistungen für die im Wiederaufbauplan bestätigten Einzelmaßnahmen sind bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Eine Bindung der Förderhöhe an den Betrag der Einzelmaßnahme, der im Wiederaufbauplan für die Budgetierung festgestellt worden ist, besteht nicht.
8.
Sofern für die Umsetzung einer Einzelmaßnahme ein Beschluss eines kommunalen Gremiums erforderlich ist, ist dieser den Antragsunterlagen beizufügen.
9.
Auf schriftlichen Antrag kann ein Wiederaufbauplan nach Ablauf von mindestens neun und höchstens zwölf Monaten nach der Bestätigung höchstens einmal überprüft werden, wenn bis dahin nachweislich verdeckte Schäden sowie geohydrologische Spätschäden oder Kostenerhöhungen aufgetreten sind, die zum Zeitpunkt der Budgetierung nicht vorhersehbar gewesen sind. Dem Antrag müssen Einzelmaßnahmemeldungen für alle neuen Einzelmaßnahmen mit unvorhersehbaren Schäden auf den festgelegten Vordrucken beigefügt sein. Im Ergebnis der Überprüfung kann der Wiederaufbauplan um Einzelmaßnahmen mit unvorhersehbaren Schäden im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachressorts ergänzt werden. Daneben können im Ergebnis der Überprüfung Budgeterhöhungen aufgrund nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen festgesetzt werden.
10.
Kostenerhöhungen der bestätigten Einzelmaßnahmen auf Grund detaillierterer Planungen sind unabhängig von den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides unverzüglich der IMAG Aufbauhilfe 2021 beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mitzuteilen. Der Ausgleich von Mehr- oder Minderbedarfen einschließlich der Finanzierung von bisher nicht mit Finanzmitteln untersetzten zurückgestellten schadenskausalen Maßnahmen ist innerhalb des bestätigten Budgets des jeweiligen Maßnahmeplanes und unter Berücksichtigung der Finanzkontingente nach Abstimmung mit der Bewilligungsstelle möglich.
11.
Eine Trennung der Einzelmaßnahme in Bauabschnitte sowie die Zusammenfassung funktional zusammenhängender Einzelmaßnahmen ist möglich.

E. Unbillige Härten

Über die in den Großbuchstaben B bis D getroffenen Regelungen hinaus, kann im Einzelfall eine Billigkeitsleistung erfolgen, soweit dies erforderlich ist, um nach Sinn und Zweck der Richtlinie eine nicht anders abwendbare unbillige Härte zu vermeiden. Die Art, Höhe und Ausgestaltung der Billigkeitsleistung ist nach pflichtgemäßem Ermessen so zu bestimmen, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird. Zur Entscheidung über unbillige Härten wird bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank eine Klärungsstelle eingerichtet. Dieser gehören Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der in Sachsen vertretenen Wohlfahrtsorganisationen an; die Fachressorts können verlangen, anlassbezogen einbezogen zu werden.

F. Sonstige Bestimmungen

1.
Es werden nur Schäden berücksichtigt, die aufgrund des Schadensereignisses in den Landkreisen Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Vogtlandkreis entstanden sind.
2.
Die Billigkeitsleistungen werden nur für Schäden gewährt, die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadereignis stehen.
3.
Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie. Bei Bestehen einer Versicherung ist diese in Anspruch zu nehmen und es sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung dem Antrag beizufügen. Dabei kann der Empfänger der Billigkeitsleistungen jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen erst dann auf die Förderung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden.
4.
Der Empfänger der Billigkeitsleistungen ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen, Spenden und Leistungen Dritter erhält.
5.
Die Bemessung der Billigkeitsleistung erfolgt unter Berücksichtigung der etwaigen Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
6.
Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung müssen im Rahmen der nachhaltigen Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Hochwasserereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können.
7.
Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Schadensereignis wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass der Empfänger der Billigkeitsleistungen in eine materiell bessere Lage versetzt wird als er sich vor dem Schadensereignis Juli 2021 befunden hat. In diesem Fall wird die Förderung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen.
8.
Die Verpflichtungen des Empfängers der Billigkeitsleistungen bestimmte Vergabebestimmungen anzuwenden oder einzuhalten, bleiben unberührt.
9.
Die Empfänger der Billigkeitsleistungen weisen die Förderung durch den Förderungsgeber auf den Bauschildern entsprechend aus. Im Falle der Förderung von Kulturdenkmälern und Kultureinrichtungen soll auf die Förderung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in geeigneter Form hingewiesen werden.
10.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigt. Der Empfänger der Billigkeitsleistungen ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhält. Zuweisungen sind bei der Bewilligung von Fördermitteln zu beachten und bei der Auszahlung entsprechend zu verrechnen. Die Empfänger der Billigkeitsleistungen unterrichten die Bewilligungsstelle für jede Einzelmaßnahme über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuweisung. Soweit es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, sind die einschlägigen beihilferechtlichen Kumulationsvorschriften zu beachten.
11.
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung können die Empfänger von Billigungsleistungen Darlehen insbesondere der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank und der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – in Anspruch nehmen.
12.
Für nach dieser Richtlinie gefördertes Anlagevermögen gilt eine Verbleibefrist beim Empfänger von Billigkeitsleistungen von fünf Jahren.
13.
Werden im Rahmen dieser Richtlinie Billigkeitsleistungen zur Schadensbeseitigung an Wirtschaftsgütern oder Infrastruktur gewährt, für die bereits früher eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Förderung) erfolgte, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses noch nicht abgelaufen waren, greifen die mit der GRW-Förderung verbundenen Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei mindestens die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze anzusetzen, bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist.

G. Verfahren

1.
Anträge auf Billigkeitsleistungen sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen (
www.sab.sachsen.de
). Dem Antrag sind bei der Antragstellung die erforderlichen Unterlagen vollständig beizufügen.
2.
Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Erlasse der zuständigen Ministerien geregelt werden. Entsprechende Erlasse der Fachressorts ergehen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
3.
Bewilligungen sind bereits dann möglich, wenn der Empfänger von Billigkeitsleistungen glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. In Bezug auf wasserrechtliche Genehmigungen ist eine Vorlage bis spätestens zum Baubeginn erforderlich.
4.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Billigkeitsleistung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist bei Antragstellung nachzuweisen. Die Förderung wird an den Antragsteller ausgezahlt.
5.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gilt zum 10. Juli 2021 als erteilt.
6.
Auszahlungen finden nur als Erstattung statt. Näheres zum Auszahlungsverfahren regelt der Bewilligungsbescheid.
7.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste über das Projekt im Rahmen des Wiederaufbauplanes. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von dem Empfänger der Billigkeitsleistung bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von dem Empfänger zehn Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die untere Denkmalbehörde dem Empfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von dem Empfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege, im Falle von Unternehmen auch der Einkommenseinbußen durch die Bewilligungsstelle statt.
8.
Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
oder der Nummer 8.2.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.

H. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 28. September 2021
Der Ministerpräsident und Regierungschef Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann
Der Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Der Staatsminister für Wissenschaft Sebastian Gemkow
Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus Barbara Klepsch
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt
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