Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Bildungsempfehlung an Grundschulen und die Empfehlung für den Hauptschulbildungsgang an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Freistaat Sachsen (VwV Bildungsempfehlung und Empfehlung Hauptschulbildungsgang)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Bildungsempfehlung an Grundschulen und die Empfehlung für den Hauptschulbildungsgang an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Freistaat Sachsen
(VwV Bildungsempfehlung und Empfehlung Hauptschulbildungsgang)
Vom 14. Dezember 2018
I. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen und staatlich anerkannten Grundschulen und Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet wird, sowie für Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Freistaat Sachsen.
II. Festlegungen zu den Vordrucken
1.
Bildungsempfehlung zur Aufnahme an Oberschulen und Gymnasien
Für die Erteilung der Bildungsempfehlung der Grundschulen und Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet wird, ist in der Klassenstufe 4 das als Anlage 1 beigefügte Formular „Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4“ im Format DIN A 4, einseitig, zu verwenden. Für Schüler an Grundschulen und Förderschulen wird keine Bildungsempfehlung erteilt, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung fortbesteht.
2.
Empfehlung zur Aufnahme in Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen
Für die Erteilung der Empfehlung der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34 Absatz 3 der
Schulordnung Förderschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, ist das als Anlage 2 beigefügte Formular „Empfehlung gemäß § 34 Absatz 3 der
Schulordnung Förderschulen
“ im Format DIN A 4, einseitig, zu verwenden.
III. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Bildungsempfehlung
vom 19. Januar 2017 (MBl. SMK S. 8), die durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (MBl. SMK S. 448) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.
Dresden, den 14. Dezember 2018
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Anlage 1 Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4
Anlage 2 Empfehlung gemäß § 34 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen
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