VwV Gleichwertigkeit Bildungsabschlüsse i.S. Art. 37 Abs. 1 EV
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages

Verwaltungsvorschrift über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages
Vom 18. Oktober 1995
Auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4
Einigungsvertrag
(EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 EV vom 7. Mai 1993 (Fachschulabschlüsse, Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen) i. d. F. vom 27. Januar 1995 und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 EV vom 15. April 1994 (Abschlüsse militärischer Fachschulen, Abschlüsse der Bildungseinrichtungen für technische Assistenten/technische Assistentinnen) und dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3
Einigungsvertrag
wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, die an jetzt oder früher auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen gelegenen Bildungseinrichtungen erworben wurden, mit Abschlüssen, die an Bildungseinrichtungen in dem Teil von Deutschland erworben wurden, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Bei Bildungseinrichtungen mit Außenstellen ist der Sitz der Stammschule ausschlaggebend.
(2) Die Verwaltungsvorschrift gilt gemäß Art. 1 und 2 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3
Einigungsvertrag
für alle Fachschulabschlüsse sowie Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Bildungseinrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, soweit die Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen lagen.
(3) Gemäß Art. 1 und 2 des in Absatz 2 genannten Abkommens gelten Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die auf der Grundlage der KMK-Beschlüsse im Sinne des Art. 37 Abs. 1 EV vom 7. Mai 1993, i. d. F. vom 27. Januar 1995, und vom 15. April 1994 getroffen worden sind, ohne Einschränkung auch in den übrigen Ländern der Bundesrepublik. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die von anderen Ländern der BRD in Übereinstimmung mit den genannten KMK-Beschlüssen getroffen wurden, gelten im Freistaat Sachsen, sofern diese Länder, gemäß dem Abkommen der Länder untereinander, die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit hatten.
(4) Die im
Einigungsvertrag
oder in anderen rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gleichstellungen und Prüfungen oder Befähigungsnachweise sowie die dort vorgesehenen Verfahrensregelungen bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die auf der Grundlage des
Bundesvertriebenengesetzes
bereits vorgenommenen Gleichstellungen und zuerkannten Abschlüsse.

§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse

(1) In der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische und berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz
vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, weiter.
(2) Die in (Anlage I) aufgeführten Abschlüsse sind in Anlehnung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz fallgruppenbezogen.
(3) Ein Abschluss der Fallgruppe 6 ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.
(4) Ein Abschluss der Fallgruppe 7 ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.
(5) Ein Abschluss der Fallgruppe 8 entspricht formal einem Abschluss, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt; er weist gegenüber diesem eine besondere Spezialisierung auf. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 1 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung erworben werden.
(6) Ein Abschluss der Fallgruppe 9 entspricht formal einem Abschluss, der an einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt; er weist gegenüber diesem eine besondere Spezialisierung auf. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 2 kann der Abschluss zum staatlich geprüften technischen Assistenten/zur staatlich geprüften technischen Assistentin erworben werden.
(7) Ein Abschluss der Fallgruppe 10 ist niveaugleich mit einem Abschluss, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte Unterschiede bestehen. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 3 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt/zur staatlich geprüften Betriebswirtin erworben werden.
(8) Ein Abschluss der Fallgruppe 11 ist niveaugleich mit einem Abschluss, der an einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte Unterschiede bestehen. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 4 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften Kaufmännischen Assistentin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung erworben werden.
(9) Ein Abschluss der Fallgruppe 12 ist niveaugleich mit dem Abschluss einer der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen. Er ist jedoch in besonderer Weise auf das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR bezogen, dass eine Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß Art. 37 Abs. 1 EV nicht möglich ist. Personen mit einem solchen Abschluss sind aber zur Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 3 zugelassen und können den damit verbundenen Abschluss erreichen.
(10) Ein Abschluss der Fallgruppe 13 entspricht formal dem Abschluss einer der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen.
(11) Ein Abschluss der Fallgruppe 14 entspricht formal einem Abschluss, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 5 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt/zur staatlich geprüften Betriebswirtin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung bzw. durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 6 ein Abschluss zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung erworben werden.
(12) Ein Abschluss der Fallgruppe 15 kann weder einem Berufsfachschulabschluss noch einem Fachschulabschluss gleichgestellt werden, der in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.
(13) Ein Abschluss der Fallgruppe 16 entspricht formal dem Abschluss einer Fachschule. Diese Zuordnung berücksichtigt jedoch nicht die zusätzliche pädagogische Qualifikation.
(14) Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen der DDR, die nicht in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zu Abschlüssen in Erzieherberufen erfasst sind, werden den in (Anlage II) genannten Bildungsabschlüssen gleichgestellt, die in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.
(15) Über die Feststellung der Gleichwertigkeit erteilen die oberen Schulaufsichtsbehörden auf Antrag eine Bescheinigung gemäß der ihnen zugewiesenen Zuständigkeit (Anlage III). Für die nicht in der Anlage ausgewiesenen Abschlüsse verbleibt die Zuständigkeit bei der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(16) Die Schulaufsichtsbehörden können in Abstimmung mit dem Pädagogischen Zentrum Berlin als Gutachterstelle in Ausnahmefällen von den in den Absätzen 3 bis 13 vorgesehenen Bewertungen abweichen.

§ 3 Zusatzausbildungen

(1) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin (Fallgruppe 8) führt, umfasst 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer Fachschule zu absolvieren und bezieht sich auf die Lernbereiche II und III der Rahmenstundentafel für den Fachbereich Technik der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer vom 12. Juni 1992.
(2) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter technischer Assistent/staatlich geprüfte technische Assistentin (Fallgruppe 9) führt, umfasst 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer Berufsfachschule zu absolvieren und bezieht sich auf den beruflichen Lernbereich nach den Rahmenstundentafeln der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 1992 über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften technischen Assistenten/zur staatlich geprüften technischen Assistentin an Berufsfachschulen.
(3) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt/staatlich geprüfte Betriebswirtin (Fallgruppen 10 und 12) führt, umfasst 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer Fachschule zu absolvieren und bezieht sich auf die Lerngebiete der Lernbereiche II und III der Rahmenstundentafel für den Fachbereich Wirtschaft der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen mit zweijähriger Dauer vom 12. Juni 1992. Für das Schwerpunktfach der beruflichen Spezialisierung sind dabei 160 Stunden vorzusehen. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in Betriebswirtschaftslehre, in Rechnungswesen und im Schwerpunktfach statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung erfolgen.
(4) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin (Fallgruppe 11) nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 30. Dezember 1988 über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften Kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen führt, umfasst mindestens 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer entsprechenden Berufsfachschule zu absolvieren und bezieht sich auf die Lerngebiete/Fächer des beruflichen Lernbereiches und des typenübergreifenden Lernbereiches. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in einem Fach des typenübergreifenden Bereiches und in drei Fächern des beruflichen Lernbereiches statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung stattfinden.
(5) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt/staatlich geprüfte Betriebswirtin (Fallgruppe 14) führt, umfasst mindestens 1 200 Stunden. Sie wird durch die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 2 einer Fachschule in der jeweiligen Fachrichtung absolviert. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechts- und Sozialkunde und im fachrichtungsbezogenen Schwerpunktfach statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung erfolgen.
(6) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin (Fallgruppe 14) führt, umfasst mindestens 1 200 Stunden. Sie wird durch die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 2 einer Fachschule in der jeweiligen Fachrichtung absolviert. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen, Rechts- und Sozialkunde, Technologie und im fachrichtungsbezogenen Schwerpunktfach statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung erfolgen.
(7) Die Zusatzausbildungen müssen vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus genehmigt sein und mit einer staatlichen Abschlussprüfung abschließen. Erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung kann in den Fällen des § 2 Abs. 5 bis 9 und 11 ein Abschluss nach den dort genannten Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz erworben werden.

§ 4 Antragstellung

Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 15 sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften des vollständigen Abschlusszeugnisses, das der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll;
b)
beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der allgemein bildenden Schule;
c)
bei Namensänderung ein Nachweis über diesen;
d)
ein eigenhändig unterschriebener lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die schulische und berufliche Ausbildung;
e)
ggf. Nachweis der beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme in die Bildungseinrichtung, deren Abschluss der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 18. Oktober 1995.
Hans Werner Wagner Staatssekretär

Anlage I

Fallgruppenbezogene Abschlüsse
A Berufsbezeichnung: Techniker
Ausbildungsweg 1:
ohne fachrichtungsbezogene Berufsausbildung
und
ohne Berufspraxis
unmittelbar im Anschluss an den allgemein bildenden Schulabschluss
Ausbildungsweg 2:
mit fachrichtungsbezogener Berufsausbildung
und
mit Berufspraxis
nach dem allgemein bildenden Schulabschluss
Berufsbezeichnung: Techniker
Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1
Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1
Fachrichtung Fallgruppe
1. Maschinenwesen
Maschinenkonstruktion 6 7
Technologische Fertigungsvorbereitung 6 7
Automatisierte Fertigungsvorbereitung 6 7
Maschinen- und Anlageninstandhaltung 6 7
Kraftfahrzeugtechnik 6 9
Schienenfahrzeugtechnik 6 7
Anlagenbau 6 7
Stahlbau 6 7
2. Elektrotechnik/Elektronik
Elektrotechnik 6 7
Elektrische Zugförderung 8 9
Elektronik 6 7
Automatisierungstechnik 6 7
Eisenbahnsicherungs-, Verkehrsnachrichten- und Automatisierungstechnik 8 9
Gerätetechnik 6 7
Biomedizinische Technik 6 7
3. Informationsverarbeitung
Informatik 6 7
4. Bauwesen
Baukonstruktion 6 7
Bautechnologie 6 7
Baustofftechnologie 6 7
Bauelementetechnologie 6 7
Gebäudeausrüstung 6 7
Verkehrsbau 6 7
5. Werkstoffwesen
Gießereitechnik 6 9
Metallerzeugung 6 9
Metallumformung 6 7
Werkstofftechnik 6 7
6. Bergbau
Bergbau/Tagebau 6 9
Bergbau/Tiefbau 6 9
Bohrtechnik und Fluidbergbau 6 9
Aufbereitungstechnik 6 9
Erkundungsgeologie 8 9
Markscheidetechnik 6 9
Fördertechnik 6 9
7. Energietechnik
Kraftwerke 6 9
Energetik 6 9
Kohleveredlung 8 9
Gasversorgungstechnik 8 9
8. Geodäsie/Kartografie/Meteorologie
Vermessungstechnik 6 9
Kartentechnik 6 9
Meteorologie 8 9
9. Verarbeitungstechnik/Leichtindustrie
Fadenbildung 6 7
Textile Flächenbildung 6 7
Textilveredlung/Textilreinigung 6 7
Bekleidungskonstruktion 6 7
Bekleidungstechnologie 6 7
Leder- und Kunstledertechnologie 6 7
Schuhkonstruktion 6 7
Lederverarbeitung 6 7
Textilerzeugung 6 7
10. Verarbeitungstechnik/Holz-, Papier-, Glas- und Keramikindustrie
Schnittholz- und Holzwerkstoffe 6 7
Holzerzeugniskonstruktion 6 7
Möbel, Bauelemente und Kulturwaren 8 9
Polygrafie 6 9
Zellstoff- und Papiertechnik 6 9
Verpackungstechnik 6 9
Glastechnik 6 9
Keramiktechnik 6 9
11. Verfahrenstechnik
Chemische Verfahrenstechnik 6 7
Biotechnologie 6 7
Plast- und Elastverarbeitung 6 9
Technologie der Lebensmittelverarbeitung 6 9
Qualitätssicherung in der Lebensmittelproduktion 6 9
12. Wasserwirtschaft
Wasserbewirtschaftung 6 7
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung 6 7
Wasserbau 6 7
13. Arbeitsgestaltung
Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung 8 9
14. Laboratoriumstechnik
Laboratoriumstechnik der Physik 6 7
Laboratoriumstechnik der Chemie 6 7
Laboratoriumstechnik der Biochemie 6 7
15. Agrarwissenschaft
Pflanzenproduktion 6 7
Landwirtschaftliches Versuchswesen 6 7
Tierzucht und Reproduktion 6 7
Landtechnik 6 9
Melorationswesen 6 9
Gärtnerische Produktion 6 7
Garten- und Landschaftsgestaltung 6 7
16. Medizin
Medizintechnik 6 7
Augenoptik 6 9

B Berufsbezeichnung: Ökonom/Ingenieurökonom

Berufsbezeichnung: Ökonom/Ingenieurökonom
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
Fachrichtungsgruppe
Fachrichtung Fallgruppe
1. Wirtschaftswissenschaften (in der Regel drei Jahre Direktausbildung nach Berufsausbildung und Berufspraxis)
Planung 12
Arbeitsökonomie 12
Materialwirtschaft 12
Absatz 12
Finanzen und Preise 12
Außenwirtschaft 12
Binnenhandel (Konsumgüter und Produktionsmittel) 12
Gaststätten- und Hotelwesen 6
Fremdenverkehr/Tourismus 6
Gesellschaftliche Speisenwirtschaft 6
Gesundheits- und Sozialwesen 12
Ingenieurökonomie eines Wirtschaftszweiges oder -bereiches
SBW/IOE 1 der Bauindustrie 12
SBW/IOE der chemischen Industrie 12
SBW/IOE der elektrotechnischen und elektronischen Industrie 12
SBW/IOE der Energiewirtschaft 12
SBW/IOE der Grundfondswirtschaft 12
SBW/IOE des Maschinenbaus 12
SBW/IOE der Leichtindustrie 12
SBW/IOE der Wasserwirtschaft 12
SBW/IOE des Nachrichtenwesen 12
SBW/IOE des Transportwesens 12
SBW/IOE der Polygraphischen Industrie 12
SBW/IOE des Bergbaus 12
SBW/IOE der Metallurgie 12
SBW/IOE der Baumaterialienindustrie 12
SBW/IOE der Glas- und Keramikindustrie 12
SBW/IOE der Landwirtschaft 12
SBW/IOE der Nahrungsgüterwirtschaft 12
SBW/IOE der Lebensmittelindustrie 12
SBW/IOE der Forstwirtschaft 12
Finanzwirtschaft 12

C Berufsbezeichnung: Wirtschaftler

Ausbildungsweg 1:
ohne fachrichtungsbezogene Berufsausbildung
und
ohne Berufspraxis
unmittelbar im Anschluss an den allgemein bildenden Schulabschluss
Ausbildungsweg 2:
mit fachrichtungsbezogener Berufsausbildung
und
mit Berufspraxis
nach dem allgemein bildenden Schulabschluss
Berufsbezeichnung: Wirtschaftler
Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1
Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1
Fachrichtung Fallgruppe
Kulturelle und Soziale Bereiche 10 11
Tourismus 10 11
Finanzen und/oder Preise 10 11
Rechnungsführung und Statistik 10 11
Wirtschaftsinformatik 10 11
Außenwirtschaft 10
Industrie
Planung 10 11
Materialwirtschaft (Ein- u. Verkauf) 10
Bauwesen 10 11
Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 10 11
Transportwesen 10 11
Nachrichtenwesen 10 11
Konsumgüterbinnenhandel 10 11
Gaststätten- und Hotelwesen
Dienstleistungen und Absatz 6 7
Gesellschaftliche Speisenwirtschaft 6 7
Finanzwirtschaft 10 11

D Sonstige Fachschulabschlüsse der Fachrichtungen

Sonstige Fachschulabschlüsse der Fachrichtungen
Fachrichtung Fallgruppe
Fachrichtung Fallgruppe
Kulturwissenschaften 13
Sportwissenschaften 13
Journalistik 12
Darstellende Kunst 13
Tanzpädagogik 13
Staatswissenschaft 2 12
Abschlüsse der Fachschule für Staatswissenschaft
„Edwin Hoernle“ Weimar
(Staatswissenschaft anderer Einrichtungen:
Die Abschlüsse können weder einem Berufsfachschulabschluss noch einem Fachschulabschluss gleichgestellt werden, die in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das
Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.)

E Berufsbezeichnung: Ingenieurpädagoge/Ökonompädagoge

Der pädagogische Teil der Ausbildung ist bei der Zuordnung nicht berücksichtigt.
Berufsbezeichnung: Ingenieurpädagoge/Ökonompädagoge
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
Fachrichtung
1. Ingenieurpädagoge
Maschinenbau 6
Zerspanungstechnik 6
Instandhaltung und Montage 6
Holztechnik 6
Textiltechnik 6
Bekleidungstechnik 6
Chemie 6
Elektrotechnik 6
Automatisierungstechnik 6
Bauwesen 6
Pflanzenproduktion 6
Tierproduktion 6
Lebensmittelindustrie 6
2. Ökonompädagoge
Konsumgüterbinnenhandel 10
Gaststätten und Hotelwesen 6
Betriebswirtschaft 10

F Berufsbezeichnung: Medizinpädagoge

Berufsbezeichnung: Medizinpädagoge
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
Fachrichtung
Medizinpädagoge 16

G Berufsbezeichnung: Technischer Assistent

Berufsbezeichnung: Technischer Assistent
Bezeichnung des Abschlusses Fallgruppe
Bezeichnung des Abschlusses Fallgruppe
1. Chemisch-technischer Assistent 7
(– Techn. Assistent für Chemie,
Techn. Assistent für chemische und lebensmittelchemische Laboratorien,
Wissenschaftlich-technischer Assistent für biologische Chemie)
2. Physikalisch-technischer Assistent 7
(– Technischer Assistent der Physik)
3. Technischer Assistent für Biologie 7
(– Spezialisierungsrichtung: Biotechnologie,
Biologisch-technischer Assistent)
4. Technischer Assistent für Technik einer Fachrichtung 7
5. Technischer Assistent für Metallographie 7
6. Mathematisch-technischer Assistent 7

H Offiziersfachschulen der NVA 1958 – 1963

Offiziersfachschulen der NVA 1958 – 1963
Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe
Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe
Landstreitkräfte
Infantrieschule I, später Offiziersschule I für Mot.-Schützen-Kommandeure in Plauen Zugführer eines Infantrie- bzw. Mot.-Schützenzuges 6
Infantrieschule II, später Offiziersschule II für Mot.-Schützen-Kommandeure in Frankenberg Zugführer eines Infantrie- bzw. Mot.-Schützenzuges 6
Panzerschule in Großenhain
Panzer – operativ Zugführer eines Panzerzuges 6
Techniker Stellvertreter für Technik und Ausrüstung der Kompanie 6
Artillerieschule in Dresden
Artillerie – operativ Zugführer 6
Techniker Zugführer Artilleriebewaffnung 6
Pionierschule in Dessau
Pioniere Zugführer 6
Chemische Dienste Zugführer 6
Militärtransportwesen Zugführer 6
Nachrichtenschule in Döbeln Zugführer 6
Kraftfahrzeugtechnische Schule in Stahnsdorf Zugführer 6
Schule der Rückwärtigen Dienste in Erfurt Offizier des Treib- und Schmierstoff-Dienstes 6
Offizier des Verpflegungsdienstes 6
Offizier des Bekleidungs- und Ausrichtungs-Dienstes 6
Offizier für Finanzen 10
Luftstreitkräfte/Luftverteidigung
Fliegerschule Bautzen Flugzeugführer 6
Steuerleute der Gefechtsstände 6
Technische Schule der LSK in Kamenz
Flugzeugtechnik Flugzeugtechniker 6
Techniker Elektro-Spezialausrüstung 6
Techniker für Flugzeug-Funk-Funkmess-Ausrüstung 6
Funkmess-Technik Funkmess-Techniker 6
Flak-Artillerieschule in Geltow
Flak-Artillerie Feuer- und Mess-Zugführer 6
Zugführer Fla-SFL 6
Techniker Geschützrichtstationen und Kommandogeräte 6
Fla-Raketen Feuerzugführer Fla-Einheiten 6
Techniker Fla-Einheiten 6

I Offiziersfachschulen der NVA 1963 – 1971

Offiziersfachschulen der NVA 1963 – 1971
Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe
Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe
Landstreitkräfte
Offiziersschule der Landstreitkräfte „Ernst Thälmann“ in Löbau und Zittau
Mot.-Schützen Zugführer eines Mot.-Schützenzuges 6
Panzerkommandeure Zugführer eines Panzerzuges 6
Artillerie Feuer- und Führungszugführer/Artillerie 6
Artillerie-Instrumental-Aufklärungs-Zugführer/Schallmess-, Funkmess- und Vermessungs-Zugführer/Aufklärungs- und Vermessungs-Zugführer 6
Zugführer eines Waffeninstandsetzungs-Zuges 6
Offizier für Munition 6
Flak-Artillerie Zugführer der leichten und mittleren Flak-Artillerie 6
Flak-SFL-Zugführer 6
Ingenieur für Geschütz-Richtstationen bzw. Kommandogeräte der Flak-Artillerie 6
Pionierdienst Zugführer eines Pionierzuges 6
Chemischer Dienst Zugführer des Chemischen Zuges 6
Nachrichten Funk-Zugführer 6
Fernsprech- und Fernschreib-Zugführer 6
Richtfunk-Zugführer 6
Panzer und Kfz-Technische Dienste Instandsetzungs-Zugführer Panzer-Dienst 6
Stellvertreter des Kompaniechefs für technische Ausrüstung 6
Instandsetzungsführer 6
Rückwärtige Dienste Zugführer eines Kfz-Transportzuges 6
Offizier für Bekleidung und Ausrüstung Ost 6
Offizier für Treib- und Schmierstoff Ost 6
Offizier für Verpflegung 6
Luftstreitkräfte/Luftverteidigung
Offiziersschule der LSK/LV „Franz Mehring“ in Kamenz
Fliegertechnik Ingenieur für Flugzeugzelle/Triebwerk 6
Ingenieur für Flugzeug-Elektro-Spezial-Ausrüstung 6
Ingenieur für Flugzeugfunk- und Funkmessausrüstung 6
Ingenieur für Flugzeugbewaffnung 6
Fla-Raketen Ingenieur für die Fla-Raketen-Abteilung der Fla-Raketentruppen 6
Ingenieur für die technische Abteilung der Fla-Raketentruppen 6
Funktechnische Truppen Funkmesstechnik Ingenieur für Funkmesstechnik der Funktechnischen Truppen 6
Fliegerische Ausbildung Flugzeugführer/Ingenieur 6
Grenztruppen
Offiziersschule der Grenztruppen „Rosa Luxemburg“ in Plauen Allgemeiner Grenzoffizier 15

J Fachschulausbildung für Fähnriche 1973 – 1990

Fachschulausbildung für Fähnriche 1973 – 1990
Ausbildungsrichtung/Ausbildungsprofil Fallgruppe
Ausbildungsrichtung/Ausbildungsprofil Fallgruppe
Offiziershochschule der Landstreitkräfte in Löbau
Lagerwirtschaft 14
Fla-Raketen/Truppenluftabwehr 14
Zugführer 14
Zugführer Artillerie (ab 1. Dezember 1987) 14
Zugführer Panzerabwehrartillerie (ab 1. Dezember 1987) 14
Verpflegungsdienst/Rückwärtige Dienste 14
Militärtransportwesen 15
Pionierwesen 14
Offiziershochschule der Luftstreitkräfte in Bautzen
Zweiter Hubschrauberführer/Militärflieger 14
Offiziershochschule der Volksmarine „Karl Liebknecht“ in Stralsund
Navigation 14
Schiffsmaschinenanlagen/Antriebsanlagen 14
Schiffsmaschinenanlagen/Elektroanlagen 14
Funktionstechnische Systeme/Überwasserortungsanlagen 14
Funktionstechnische Systeme/Unterwasserortungsanlagen 14
Waffentechnik/Artillerie- und Raketenbewaffnung 14
Waffentechnik/Sperrbewaffnung 14
Seemannschaft 14
Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR „Rosa Luxemburg“ in Suhl
Grenzdienst 15
Hauptfeldwebel (NVA) – wurden für die gesamte NVA hier ausgebildet, die Ausbildung erfolgte für den Verwaltungs- und Innendienst – 14
Militärmedizinische Sektion „Maxim Zetkin“
Materiell-medizinische Sicherstellung 14
Militärtechnische Schule der Landstreitkräfte „Erich Haabersath“ in Prora/Rügen
Instandhaltung von Funkmess- und Raketentechnik 14
Instandhaltung von Funk-/Richtfunktechnik 14
Instandhaltung von Fernsprech-/Fernschreibtechnik 14
Instandhaltung von Waffentechnik 14
Instandhaltung von Munition 14
Panzerdienst 14
Instandsetzung von Kfz-Technik 14
Kfz-technische Ausbildung 14
Chemische Dienste 14
Materiell-technische Sicherstellung (Na) 14
Militärtechnische Schule der Luftstreitkräfte „Harry Kuhn“ in Bad Düben
Instandhaltung Zelle/Triebwerk 14
Instandhaltung Flugzeugspezialausrüstung 14
Elektroenergieerzeugung und -speicherung 14
Nutzung/Instandhaltung von Funkmeßtechnik 14
Nutzung/Instandhaltung Raketenleitstation 14
Nutzung/Instandhaltung von Führungs- und Leittechnik 14
Nutzung/Instandhaltung Fla-Raketen/Bodenausrüstung 14
Nutzung/Instandhaltung von Flugsicherungstechnik (OSP) 14
Flugsicherungsbetriebsdienst 14
Nutzung/Instandhaltung von Flugsicherungstechnik (Landeanlagen) 14
Gefechtsdienst Führungsstellen (bis 30. November vorbehaltlich genauer Angaben 1981 … 1987) 14
Treib- und Schmierstoffdienst/Rückwärtige Dienste 14
Nutzung/Instandhaltung von Richtfunktechnik des Automatisierten Führungssystems (AFS) 14
Militärtechnische Schule für Nachrichtentruppen „Herbert Jensch“ in Frankfurt/Oder
Funk 14
Richtfunk/Troposphärenfunk 14
Fernsprech/Fernschreib 14
SAS-Chiffrier 14
Automatisierte Feldführungssysteme (bis 30. November 1987) 14

Anlage II

Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen
Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen
Berufsbezeichnung Staatlich anerkannt
Geriatriediakon/Geriatriediakonin; Diakonischer Geriatriepfleger/Diakonische Geriatriepflegerin; Altenpfleger/Altenpflegerin; Geriatrischer Sozialpfleger/Geriatrische Sozialschwester Staatlich anerkannte/r Altenpfleger/-in
Heilerziehungsdiakon/-in; Heilerziehungspfleger/-in; Psychatriediakon/-in Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/-in
Wirtschaftsdiakon/-in Staatlich geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/-in
Rehabilitationspädagoge/-in Staatlich anerkannte/r Heilpädagoge
Erzieher/-in für Behinderte 3 Staatlich anerkannte/r Heilerzieherungspfleger/-in
Erzieher/-in an Hilfsschulen Staatlich anerkannte/r Heilerzieherungspfleger/-in

Anlage III

Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörden nach § 2 Absatz 15
Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörden
Abschluss zuständiges Oberschulamt (OSA)
Abschluss zuständiges Oberschulamt (OSA)
1. Ökonomen/Ingenieurökonomen Fallgruppe 12 alle Oberschulämter
2. Ökonomen Fallgruppe 6 Oberschulamt Leipzig
3. Militärische Abschlüsse Oberschulamt Dresden
4. Technische Assistenten/Technische Assistentinnen Oberschulamt Chemnitz
5. Ingenieurpädagogen/Ökonompädagogen/Medizinpädagogen Oberschulamt Chemnitz
6. Kirchliche und sonstige öffentliche Ausbildungsabschlüsse Oberschulamt Chemnitz
1
Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonom
2
Die Zulassung zur Zusatzausbildung gem. Fallgruppe 10 ist nicht möglich.
3
Bei den Abschlüssen handelt es sich um einen Ausbildungsgang, der aufbaut auf einem dreijährigen Direktstudium an einer Fachschule, indem diesem Studium ein zweijähriges Zusatzstudium an einer pädagogischen Hochschule oder an einem Institut für Lehrerbildung angefügt wurde. Schwerpunkte der Ausbildung dieses zweijährigen Studiums waren besonders der sonderpädagogische und pflegerische Bereich.
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