Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ im mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst (BezmStFVO)
                            Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ im mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BezmStFVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bezeichnung
                            Absolventen, die die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst erworben haben, dürfen die Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/mStF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 127), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 177), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 2. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen 
          Dr. Horst Metz