Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb „Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“ (VwV BfUL)
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb „Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“ (VwV BfUL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 23. November 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Bezeichnung und Sitz
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) ist eine dem Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) nach § 17 Absatz 6 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 15 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung nachgeordnete besondere Staatsbehörde. Sie ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb gemäß § 26 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die BfUL hat ihren Sitz in Radebeul. Sie hat folgende Geschäftsbereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geschäftsführung und Verwaltung in Radebeul,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Immissions- und Strahlenschutz mit den Standorten in Radebeul, Chemnitz und Bad Schlema,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Messnetzbetrieb Wasser und Meteorologie mit den Standorten in Radebeul, Leipzig, Chemnitz, Görlitz und Brandis (Lysimeterstation),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das landwirtschaftliche Untersuchungswesen in Nossen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Umweltanalytik und das Naturschutzmonitoring mit den Standorten in Nossen, Chemnitz, Görlitz, Bad Düben und Neschwitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Aufgaben
                            Die BfUL erfüllt die ihr durch Gesetze oder durch Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben. Sie betreibt in eigener Verantwortung Umweltanalytik und Umweltmessungen sowie landwirtschaftliche Untersuchungen und Analytik für die auftraggebenden Dienststellen der Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltung zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen der EU, des Bundes und des Freistaates. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere Datenerhebungen und -auswertungen zum Immissions- und Strahlenschutz, zur Gewässerökologie, zur belebten Natur, zur Meteorologie, zu landwirtschaftlichen Produktions- und Futtermitteln, Pflanzen und Saatgut, Veredlungsprodukten, Düngemitteln und die phytopathologische Diagnostik sowie Leistungen im Rahmen eines integrierten Qualitätsmanagementsystems. Dabei hat sie die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Geschäftsführung und Aufgabenverteilung
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Leitung der BfUL obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie oder er wird vom SMEKUL bestellt und vertritt die BfUL in allen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufgabenverteilung in der BfUL regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan sowie seine Änderungen sind dem SMEKUL zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Fach- und Dienstaufsicht unverzüglich über besondere Vorkommnisse im Geschäftsbetrieb sowie über wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan und von Bewirtschaftungsvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor. Derselbe Abschlussprüfer soll höchstens fünf aufeinander folgende Jahre Abschlüsse prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verwaltungsrat
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Aufsichtsorgan gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird ein Verwaltungsrat eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Verwaltungsrat gehören Vertreterinnen und Vertreter der für die Fach- und Dienstaufsicht über die BfUL zuständigen Behörden an. Er besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Präsidentin oder dem Präsidenten des LfULG als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Vertreterin oder einem Vertreter des Haushaltsreferates des SMEKUL,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leiterin oder dem Leiter des für Umweltradioaktivität zuständigen Fachreferates des SMEKUL,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei von der Präsidentin oder dem Präsidenten des LfULG bestimmten Fachabteilungsleiterinnen oder Fachabteilungsleitern des LfULG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Verwaltungsrat dient der betriebswirtschaftlichen und ergebnisorientierten Steuerung des Staatsbetriebes. Er erörtert den Haushaltsvollzug, die zu erreichenden Ziele und prüft den Jahresabschluss auf Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie die Ergebnisabrechnung. Er berät insbesondere über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die strategische Ausrichtung des Staatsbetriebes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Entwurf der Wirtschaftspläne (Beitrag im Sinne von Nummer 2.1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift zu § 27 der Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 [SächsABl. S. 434] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 [SächsABl. SDr. S. S 178], in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der Aufstellung des jeweiligen Doppelhaushalts für den Staatshaushaltsplan),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und die Betriebsergebnisabrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Verwaltungsrates zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Spätestens zwei Wochen vor jeder Sitzung müssen allen Mitgliedern die beratungserheblichen Unterlagen der Beratung vorliegen. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und allen Mitgliedern zugesandt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt vorbehaltlich der Entscheidung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Gast teil. Die oder der Vorsitzende kann die Teilnahme von Gästen zulassen. Gäste haben kein Stimmrecht. Der Abschlussprüfer soll den Jahresabschluss mit dem Verwaltungsrat erörtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Dienst- und Fachaufsicht
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das SMEKUL übt die Dienstaufsicht über die BfUL aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das SMEKUL übt die Fachaufsicht über die BfUL hinsichtlich ihrer Aufgaben zur Umweltradioaktivität aus mit Ausnahme der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strahlenschutzrechtlichen Vollzugsaufgaben des LfULG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenexposition durch Radon und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben des Strahlenschutzes bei bedeutsamen radiologischen Ereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fachaufsicht in den übrigen Fachgebieten wird vom LfULG wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Personalangelegenheiten
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die BfUL bearbeitet alle Personalangelegenheiten der bei ihr tätigen Bediensteten, mit Ausnahme der folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ernennung der Beamtinnen und Beamten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die dem SMEKUL zugeordnete grundsätzliche Personalsachbearbeitung für die Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 2, die Beschäftigten ab Entgeltgruppe E 13 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, außer für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftverkehr mit dem Landesamt für Steuern und Finanzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewährung von Erholungsurlaub,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cc)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewährung von Urlaub aus verschiedenen Anlässen gemäß § 12 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dd)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewährung von Arbeitsbefreiungen gemäß § 29 TV-L,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ee)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung der Dienst- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und Gewährung von Wiedereingliederungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ff)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfallanzeigen und Unfalluntersuchungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hh)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fortbildungsmaßnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ii)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung von Aussagegenehmigungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jj)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bearbeitung von Anträgen auf Formen der mobilen Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die dem SMEKUL zugeordnete Funktionsübertragung ab Fachbereichsleitung sowie vergleichbarer Dienstposten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die konkrete Ausgestaltung kann das SMEKUL durch Erlass regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Haushalts- und Wirtschaftsführung
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind der im Staatshaushaltsplan ausgebrachte Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan, sowie der Stellenplan, die mittelfristige Betriebsplanung und die Erlasse des SMEKUL zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr (§ 74 Absatz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die BfUL erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes. Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Zu wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist die vorherige Zustimmung des SMEKUL notwendig. Als wesentliche Abweichung gelten Abweichungen von mehr als 20 Prozent:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der im Erfolgsplan ausgebrachten Ertragspositionen Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und Umsatzerlöse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der im Erfolgsplan ausgebrachten Aufwandspositionen Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der im Finanzplan ausgebrachten Summenpositionen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der im Investitionsplan ausgebrachten Zugänge der Positionen des immateriellen und materiellen Anlagevermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Staatsverwaltung und die Kostenerstattung für Aufwendungen des Betriebes für eine andere staatliche Dienststelle richten sich nach § 61 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Buchführung, Zahlungsverkehr und Jahresabschluss
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Finanzbuchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die BfUL führt eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) und hat eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen (§ 74 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Die Betriebsergebnisabrechnung nach § 87 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist dem SMEKUL zu übersenden, das sie an das SMF und den Sächsischen Rechnungshof weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt. Die BfUL wird nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen dem SMF und dem SMEKUL in das Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die BfUL stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsgesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf (§ 87 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang nebst Anlagenspiegel. Er ist um einen Lagebericht (§ 87 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit § 264 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs) und eine Kapitalflussrechnung (KFR) zu erweitern. Die KFR ist eine Anlage zum Lagebericht. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen (§ 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). Es finden für den Jahresabschluss die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsgesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Deutschen Rechnungslegungsstandards Nummer 20 (DRS 20) und Nummer 21 (DRS 21) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das SMEKUL kann darüber hinaus einen Erläuterungsbericht verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das SMEKUL kann nähere Vorgaben zur Ausgestaltung der Buchführung und des Jahresabschlusses erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschriften zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind zu beachten. Die Abschlussprüfung umfasst auch die Prüfung nach § 53 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsgrundsätzegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Liegenschaften
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienststellen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Büro- und Laborgebäude, sonstige Gebäude zur Unterbringung von Personal und Dienstfahrzeugen sowie damit in Verbindung stehende Nebengebäude einschließlich der dazugehörigen Grundstücke. Betriebsanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind ortsfeste bauliche Einrichtungen und technische Installationen, welche als Messanlagen von der BfUL zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben betrieben werden. Betriebsanlagen, die im Eigentum des Freistaates Sachsen stehen, werden im Anlagevermögen der BfUL ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Dienststellen nach Nummer 1 sind die Bestimmungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RLBau Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , in der jeweils geltenden Fassung, für die BfUL verbindlich. Die staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung ist damit insbesondere zuständig für staatliche Hochbauaufgaben sowie für die Unterbringung und Bewirtschaftung der BfUL. Die BfUL ist nutzende und in der Regel zugleich hausverwaltende Dienststelle oder Bedarfsträger im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RLBau Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Abweichend zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RLBau Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Haushaltsmittel für Bauunterhaltsmaßnahmen und für die Bewirtschaftung im Wirtschaftsplan der BfUL zu veranschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die BfUL ist zuständig für die Betriebsanlagen nach Nummer 1, insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung, Erweiterung, den Umbau und Rückbau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Planung und Durchführung von Bauunterhaltsmaßnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bewirtschaftung und Betreibung einschließlich der dafür in Anspruch genommenen Grundstücksflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die notwendigen Haushaltsmittel sind im Wirtschaftsplan der BfUL zu veranschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die für Betriebsanlagen notwendigen Grundstücke überlässt das SMF der BfUL unentgeltlich. Die Überlassung erfolgt durch den Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen nach Nummer 3 Buchstabe a und b überträgt die BfUL grundsätzlich der Landestalsperrenverwaltung (LTV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der SIB führt Maßnahmen an Betriebsanlagen nur im Einzelfall und auf Antrag der BfUL durch, wenn hierfür zwingende organisatorische, wirtschaftliche, technische oder liegenschaftliche Gründe vorliegen. Die Übertragung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch den SIB im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit Verwaltungskostenerstattung. Die notwendigen Haushaltsmittel sind im Wirtschaftsplan der BfUL zu veranschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb „Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Juni 2008 (SächsABl. S. 994), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 23. November 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther