Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG)
Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Vom 12. Juni 2024
Inhaltsübersicht
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Zahlungsverpflichtung
§ 3
Anspruchsberechtigte Gemeinden
§ 4
Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
§ 5
Individualvereinbarung
§ 6
Zweckbindung, Exklusivität
§ 7
Berichterstattung und Evaluierung
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
§ 9
Zuständigkeit
§ 10
Verordnungsermächtigung
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
„Betreiber“ bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch diejenigen, welche die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage im Sinne des § 2 beantragen sowie deren Rechtsnachfolger,
2.
„Freiflächenanlagen“ jede Solaranlage im Sinne des § 3 Nummer 22 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
.
§ 2 Zahlungsverpflichtung
Betreiber von
1.
Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt oder
2.
Freiflächenanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von einem Megawatt
sind zu jährlichen Zahlungen nach § 4 an die nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinden während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die Errichtung der jeweiligen Anlage nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurde.
§ 3 Anspruchsberechtigte Gemeinden
(1) Anspruchsberechtigt sind im Fall von
1.
§ 2 Nummer 1 die Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich im Umkreis von 2 500 Meter um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage befindet,
2.
§ 2 Nummer 2 die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächenanlage ganz oder teilweise errichtet wird.
(2)
1
Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der jeweiligen Fläche.
2
Zur Ermittlung dieser Flächenanteile ist der Betreiber verpflichtet.
3
Auf Verlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist die Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.
(3) Überschneidet sich der Umkreis nach Absatz 1 mit der Fläche benachbarter Bundesländer oder Staaten oder erstreckt sich eine Freiflächenanlage auf Flächen benachbarter Bundesländer oder Staaten, so bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde ohne Berücksichtigung dieser Flächen.
(4)
1
Lehnen eine oder mehrere Gemeinden eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden entfallende Betrag auf die anspruchsberechtigen Gemeinden verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben.
2
Im Fall des Satzes 1 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Landesgebiet zueinander.
§ 4 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
(1) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung beträgt bei Windenergieanlagen 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge sowie die fiktive Strommenge im Sinne von Nummer 7.2 Satz 1 der Anlage 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
.
(2) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung beträgt bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
(3)
1
Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden.
2
Innerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die Berechnungsgrundlagen offenzulegen.
3
Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage berechnet sich der Zeitraum nach dem Tag der Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember.
§ 5 Individualvereinbarung
(1)
1
Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtung gemäß § 4 stehen muss.
2
Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben und dem zweifachen Wert der Zahlungsverpflichtung nach § 4 liegt.
3
Bestandteil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
sein.
(2) Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt wurden, kann der Betreiber eine Vereinbarung nach Absatz 1 schließen.
(3)
1
Der Betreiber hat dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Individualvereinbarung innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss vorzulegen.
2
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, die Individualvereinbarung zu veröffentlichen.
§ 6 Zweckbindung, Exklusivität
(1)
1
Die Gemeinden haben die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der Individualvereinbarung für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und Solarenergie zu verwenden.
2
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
1.
zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,
2.
zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien,
3.
zur Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten oder von Einrichtungen, die der Bildung oder Freizeit dienen,
4.
zur Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde,
5.
zur Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude,
6.
zur Förderung des Natur- und Artenschutzes,
7.
für Klimaschutz und Klimaanpassung.
(2)
1
Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll der Bezug zwischen Maßnahme und den jeweiligen Geldmitteln erkennbar sein.
2
Einen Teil der eingenommenen Gelder soll die Gemeinde in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen.
3
Die Gemeinde informiert jährlich bis zum 30. September öffentlich über die Verwendung dieser Geldmittel.
(3) Die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben im Sinne von § 2 Absatz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, eingesetzt werden.
§ 7 Berichterstattung und Evaluierung
(1)
1
Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder eine Individualvereinbarung getroffen hat, informiert das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft oder eine von diesem benannte Stelle jährlich zum 30. September über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr.
2
Das Staatsministerium in Satz 1 veröffentlicht jährlich eine Übersicht dieser Zahlungen.
(2) Die Staatsregierung evaluiert das Gesetz und berichtet dem Landtag alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt,
2.
entgegen § 2 eine laufende Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,
3.
entgegen § 5 Absatz 3 die Anzeige einer Vereinbarung innerhalb eines Monats nach Abschluss unterlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 9 Zuständigkeit
1
Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
2
Das Staatsministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.
§ 10 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über Umfang, Inhalt und Form
1.
des Auskunftsverlangens nach § 3 Absatz 2 Satz 3,
2.
der Vorlagepflicht nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
3.
der Informationspflicht nach § 7 Absatz 1.
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