Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
                            Gesetz  
    zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 20. Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 20. Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Soziales, Gesundheit und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hans Geisler