Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule im Schuljahr 2024/25
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule im Schuljahr 2024/25
Vom 12. April 2024
I. Grundlegendes
Die Vorbereitung und Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 des allgemeinbildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule erfolgt auf der Grundlage von § 29 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668) in der jeweils geltenden Fassung und § 30 Absatz 1 der
Schulordnung Gemeinschaftsschulen
vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist.
Grundlage der Aufgabenstellungen sind die Inhalte des jeweiligen Lehrplans des Gymnasiums bis einschließlich der Klassenstufe 10 sowie der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für den Mittleren Schulabschluss im Fach Deutsch, im Fach Mathematik und für die erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) vom 4. Dezember 2003, in der jeweils geltenden Fassung.
Die besondere Leistungsfeststellung wird an den von der obersten Schulaufsicht festgelegten Terminen jeweils in der ersten und zweiten Unterrichtsstunde geschrieben.
II. Fächerspezifische Hinweise
1.
Alle Fächer
Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.
Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich in allen Fächern ein zweisprachiges nichtelektronisches Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.
2.
Fach Deutsch
a)
Struktur der Arbeit
Es wird eine von zwei Aufgaben zur Bearbeitung durch die Schülerinnen und Schüler ausgewählt. Zur Auswahl der Aufgaben und der damit verbundenen Texte wird eine Einlesezeit von 20 Minuten zusätzlich zur Arbeitszeit gewährt.
Die Aufgabenarten können sein:
–
Interpretation,
–
Erörterung.
Grundlage kann sein:
–
ein literarischer Text (Epik),
–
ein pragmatischer Text.
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassenes Hilfsmittel ist:
–
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung.
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.
3.
Fach Sorbisch
a)
Struktur der Arbeit
Es wird eine von zwei Aufgaben zur Bearbeitung durch die Schülerinnen und Schüler ausgewählt. Zur Auswahl der Aufgaben und der damit verbundenen Texte wird eine Einlesezeit von 20 Minuten zusätzlich zur Arbeitszeit gewährt.
Die Aufgabenarten können sein:
–
Interpretation,
–
Erörterung.
Grundlage kann sein:
–
ein literarischer Text (Epik),
–
ein pragmatischer Text.
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel sind:
–
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
–
Obersorbisch-Deutsches Wörterbuch und
–
Deutsch-Obersorbisches Wörterbuch.
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.
4.
Fach Englisch
a)
Struktur der Arbeit
Die Aufgabe umfasst folgende Bereiche:
–
Hörverstehen,
–
Leseverstehen und
–
schriftliche Textproduktion/Schreiben. Der Anteil der Textproduktion umfasst mindestens die Hälfte der Arbeitszeit.
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel sind:
–
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
–
zweisprachiges Wörterbuch Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch und
–
einsprachiges Wörterbuch Englisch.
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien.
Der Anteil der schriftlichen Textproduktion geht mindestens zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. Die sprachliche und inhaltliche Leistung der Textproduktion wird als Ganzes bewertet.
5.
Fach Mathematik
a)
Struktur der Arbeit
Jede Schülerin und jeder Schüler hat die Teile A und B zu bearbeiten.
Teil A:
Mehrere Aufgaben geringerer Komplexität zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten, darunter auch Aufgaben mit Auswahlcharakter.
Arbeitszeitanteil: 25 Minuten
Teil B:
Aufgaben mit höherem Komplexitätsgrad zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten und deren Anwendung, darunter eine Aufgabe, die verschiedene mathematische Teilgebiete vernetzt.
Arbeitszeitanteil: 65 Minuten
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel in Teil A und Teil B sind:
–
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und
–
Zeichengeräte.
Zugelassene Hilfsmittel nur im Teil B sind:
–
Tabellen- und Formelsammlung und
–
Digitales Hilfsmittel: modulares Mathematiksystem (MMS), dass bei seiner Verwendung einen Zugriff auf Netzwerke jeglicher Art nicht zulässt. Außerdem wird vorausgesetzt, dass das MMS in einen Zustand versetzt wird, in dem ein Zugriff auf Dateien und Programme, die nicht zum Lieferumfang oder zu einem Systemupdate gehören, unterbunden ist.
c)
Mögliche Inhalte sind alle Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans Gymnasium Mathematik bis einschließlich Klassenstufe 10 mit folgenden Ausnahmen:
–
Lernziele und Lerninhalte des Lernbereichs 2 (Diskrete Zufallsgrößen) in Klassenstufe 10
–
Lernziele und Lerninhalte des Lernbereichs 4 (Funktionale Zusammenhänge) in Klassenstufe 10
–
Lernziele und Lerninhalte des Lernbereichs 5 (Vernetzung: Zinsrechnung) in Klassenstufe 10.
d)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien.
III. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2023/24
vom 8. Mai 2023 (MBl. SMK S. 67) außer Kraft.
Dresden, den 12. April 2024
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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