Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen und in Verfahren zur Ländlichen Neuordnung
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen und in Verfahren zur Ländlichen Neuordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 17. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2007
                            Aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Abs. 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 22 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 109 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurbereinigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FlurbG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch § 81 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserverbandsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            WVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind im Freistaat Sachsen der Sächsische Landesbauernverband e.V. und der Verband der privaten Landwirte und Grundeigentümer Sachsen e.V., nach deren Zusammenschluß der dann entstandene Verband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit die Satzung eines der in Satz 1 bezeichneten Landesverbände oder des nach dem Zusammenschluß entstandenen Verbands die Bildung rechtlich selbständiger Kreisverbände zuläßt, tritt an die Stelle des Landesverbands der jeweilige Kreisverband mit dem Tag seiner Eintragung im Vereinsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sächsische Waldbesitzerverband e. V. die forstwirtschaftliche Berufsvertretung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sächsische Landesfischereiverband e. V. die fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Anhörung nach § 19 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GrdstVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes über das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Soweit nach den Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurbereinigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einem Verfahren zur Ländlichen Neuordnung die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung zu beteiligen ist, werden beteiligt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Berufsvertretung der Landwirtschaft die in § 1 Abs. 1 genannten Verbände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Berufsvertretung der Forstwirtschaft der in § 1 Abs. 2 genannte Verband,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Berufsvertretung der Fischereiwirtschaft der Sächsische Landesfischereiverband e.V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Werden in ein Verfahren zur Ländlichen Neuordnung Waldgrundstücke einbezogen, ist in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 38, § 41 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FlurbG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neben der Berufsvertretung der Landwirtschaft die Berufsvertretung der Forstwirtschaft zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Berufsvertretung der Fischereiwirtschaft ist zu beteiligen, wenn in einem Verfahren zur Ländlichen Neuordnung Belangen der Binnenfischerei Rechnung zu tragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geben die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verbände im Falle des § 87 Abs. 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FlurbG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einander widersprechende Erklärungen ab, kann die für die Anordnung des Verfahrens zuständige obere Flurbereinigungsbehörde den Verbänden eine angemessene Frist zur Einigung setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird bis zum Ablauf der Frist keine Einigung erzielt, gilt das Einvernehmen im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FlurbG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als hergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Das Antragsrecht nach § 93 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            FlurbG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann von den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verbänden nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 17. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Rolf Jähnichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Absatz 2 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 310, 319)