Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Neufassung und Änderung der Schulordnung Berufsfachschule
Vom 24. Oktober 2022
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2024
Inhaltsübersicht
" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ziel, Inhalt und Gliederung der Ausbildung
Abschnitt 2 Aufnahme- und Auswahlverfahren
§ 3
Aufnahmeverfahren
§ 4
Auswahlverfahren
§ 5
Versagungsgründe
§ 6
Aufnahmeentscheidung und Nachrückverfahren
§ 7
Aufnahme in ein erweitertes Bildungsangebot
§ 8
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Abschnitt 3 Grundsätze des Schulbetriebs
§ 9
Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher
§ 10
Unterrichts- und Ausbildungszeit, Beurlaubung
§ 11
Betriebspraktikum und praktische Ausbildung
Abschnitt 4 Nachweis und Bewertung der Leistung
§ 12
Leistungsnachweise
§ 13
Bewertung der Leistungen
§ 14
Nachteilsausgleich
§ 15
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
§ 16
Täuschungshandlung
Abschnitt 5 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses
§ 17
Versetzung
§ 18
Wiederholung
§ 19
Schulwechsel und Verlängerung des Schulverhältnisses
§ 20
Beendigung des Schulverhältnisses
Abschnitt 6 Abweichende Regelungen für die praktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie
§ 21
Besondere Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie
Abschnitt 7 Abschlussprüfung
§ 22
Allgemeines
§ 23
Aufgabenerstellungskommission
§ 24
Prüfungsausschuss
§ 25
Fachausschuss
§ 26
Protokoll
§ 27
Festsetzung der Vornote und Zulassung
§ 28
Schriftliche Prüfung
§ 29
Mündliche Prüfung
§ 30
Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 31
Praktische Prüfung
§ 32
Zeugnis- und Prüfungsnoten sowie Bestehen der Ausbildung
§ 33
Versäumnis und Nachholung
§ 34
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße
§ 35
Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 8 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 36
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 37
Mittlerer Schulabschluss
§ 38
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen
Abschnitt 9 Abschlussprüfung für Schulfremde
§ 39
Allgemeines
§ 40
Zulassung und Prüfungsverfahren
§ 41
Prüfungslernfelder der Schulfremdenprüfung
§ 42
Prüfungsergebnisse, Zeugnisnoten und Bestehen der Schulfremdenprüfung
§ 43
Teilwiederholung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung
Teil 2 Besondere Vorschriften
Abschnitt 1 Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 44
Gliederung
Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für medizinische Dokumentation
§ 45
Ausbildungsziel und -dauer
§ 46
Aufnahmevoraussetzungen
§ 47
Schriftliche Prüfung
§ 48
Mündliche Prüfung
§ 49
Praktische Prüfung
§ 50
Schulfremdenprüfung
§ 51
Berufsbezeichnung
Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für Pflegehilfe
§ 52
Ausbildungsziel
§ 53
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 54
Anrechnung beruflicher Vorbildung
§ 55
Praktische Ausbildung
§ 56
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
§ 57
Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 58
Schriftliche Prüfung
§ 59
Praktische Prüfung und Prüfungsnote
§ 60
Schulfremdenprüfung
§ 61
Berufsbezeichnung
Unterabschnitt 4 Berufsfachschule für Sozialwesen
§ 62
Ausbildungsziel
§ 63
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren sowie Dauer der Ausbildung
§ 64
Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung
§ 65
Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 66
Schriftliche Prüfung
§ 67
Mündliche Prüfung
§ 68
Praktische Prüfung
§ 69
Zeugnisnote für die praktische Ausbildung
§ 70
Schulfremdenprüfung
§ 71
Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe
Unterabschnitt 1 Gliederung, Geltungsbereich und Allgemeines
§ 72
Gliederung
§ 73
Geltungsbereich
§ 74
Halbjahres- und Jahreszeugnisse
§ 75
Praktische Ausbildung
§ 76
Nachweis der Teilnahme
§ 77
Staatliche Prüfung
Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenz
§ 78
Ausbildungsziel
§ 79
Beendigung des Schulverhältnisses
Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für Diätassistenz
§ 80
Ausbildungsziel
Unterabschnitt 4 Berufsfachschule für Ergotherapie
§ 81
Ausbildungsziel
Unterabschnitt 5 Berufsfachschule für Logopädie
§ 82
Ausbildungsziel
Unterabschnitt 6 Berufsfachschule für Medizinische Technologie
§ 83
Ausbildungsziel
§ 84
Beendigung des Schulverhältnisses
Unterabschnitt 7 Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 85
Ausbildungsziel
§ 86
Beendigung des Schulverhältnisses
Unterabschnitt 8 Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenz
§ 87
Ausbildungsziel
§ 88
Beendigung des Schulverhältnisses
Unterabschnitt 9 Berufsfachschule für Orthoptik
§ 89
Ausbildungsziel
Unterabschnitt 10 Berufsfachschule für Pflegeberufe
§ 90
Ausbildungsziel
§ 91
Praxisbegleitung
§ 92
Schriftlicher Prüfungsteil der Zwischenprüfung
§ 93
Praktischer Teil der Zwischenprüfung
§ 94
Gefährdung des Ausbildungsziels
§ 95
Wechsel des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 96
Beendigung des Schulverhältnisses
Unterabschnitt 11 Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz
§ 97
Ausbildungsziel
§ 98
Beendigung des Schulverhältnisses
§ 99
Auswahlverfahren und Versagungsgrund
Unterabschnitt 12 Berufsfachschule für Physiotherapie
§ 100
Ausbildungsziel
Unterabschnitt 13 Berufsfachschule für Podologie
§ 101
Ausbildungsziel
Abschnitt 3 Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 102
Zeugnisse
§ 103
Anzuwendende Vorschriften
Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau
§ 104
Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung
§ 105
Aufnahmevoraussetzungen
Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk
§ 106
Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung
§ 107
Aufnahmevoraussetzungen
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 108
Übergangsvorschriften
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen, einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten medizinischen Berufsfachschulen, die Ausbildung und Prüfung an den staatlich anerkannten Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, nach Maßgabe von Absatz 2 und die Schulfremdenprüfung.
(2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1, Abschnitt 2 mit Ausnahme von § 4, § 6 Absatz 1 und Absatz 4 bis 6 sowie von § 8, Abschnitt 3, die Abschnitte 4 bis 7, Abschnitt 8 mit Ausnahme von § 38, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 50, 60 und 70 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.
§ 2 Ziel, Inhalt und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Berufsfachschule hat das Ziel, im Rahmen einer vollzeitschulischen Ausbildung und auf der Grundlage einer bereits erworbenen allgemeinen Bildung einen berufsqualifizierenden Abschluss zu vermitteln.
(2)
1
Die Ausbildung besteht aus berufsübergreifendem und berufsbezogenem Unterricht.
2
Der berufsbezogene Unterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden.
3
Die Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika oder eine praktische Ausbildung.
(3)
1
Es wird in Lernfeldern oder in Fächern unterrichtet.
2
Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten.
3
Die Vorschriften für Lernfelder gelten für Fächer entsprechend.
(4)
1
Die Bildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss.
2
Sie sind in Klassenstufen gegliedert.
3
Eine Klassenstufe dauert ein Schuljahr, bei einer Teilzeitausbildung entsprechend länger.
²
Abschnitt 2 Aufnahme- und Auswahlverfahren
§ 3 Aufnahmeverfahren
(1)
1
Die Aufnahme an einer Berufsfachschule setzt einen an die Schule gerichteten Aufnahmeantrag voraus.
2
Die Bewerbungsfrist wird von der Schule auf der Grundlage von Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.
(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen, soweit in den besonderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist:
1.
eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, oder soweit dieses noch nicht vorliegt, eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses,
2.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
3.
eine Erklärung darüber, ob bereits
a)
eine Zulassung zu einer Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang vorliegt, oder
b)
an der Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen worden ist und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, und
4.
soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
(3) Wird dem Aufnahmeantrag eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beigefügt, ist eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses nachzureichen.
(4) Folgende Daten der Bewerberin oder des Bewerbers werden verarbeitet:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift und Telefonnummer,
5.
Staatsangehörigkeit,
6.
Religionszugehörigkeit, sofern eine Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht beabsichtigt ist,
7.
Art und Grad einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, soweit dies für die Ausbildung von Bedeutung ist,
8.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, sowie
9.
bei Minderjährigen der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Eltern.
(5)
1
Für die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers, bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen.
2
Sind im Notfall nicht die Eltern Minderjähriger zu benachrichtigen, sondern eine dritte Person, ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person jeweils deren Einwilligung erforderlich.
3
Dieser genannten Person ist es freigestellt, ihre Angaben durch ihre E-Mail-Adresse zu ergänzen.
4
Widerspricht sie später einer weiteren Verwendung ihrer E-Mail-Adresse, ist diese von der Schule unverzüglich zu löschen.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Kann eine Schule in einen Bildungsgang nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren statt.
(2)
1
Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
75 Prozent an die Bewerbergruppe ohne einen berufsqualifizierenden oder studienqualifizierenden Abschluss,
2.
20 Prozent an die Bewerbergruppe mit einem berufsqualifizierenden oder studienqualifizierenden Abschluss und
3.
5 Prozent an die Bewerbergruppe, für deren Mitglieder die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
2
Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.
(3)
1
Innerhalb einer Bewerbergruppe nach Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses zu vergeben, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist.
2
Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne die Fächer Sport, Evangelische und Katholische Religion sowie Ethik.
3
Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet.
4
Liegt das Abschlusszeugnis, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, noch nicht vor, ist das letzte Halbjahreszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers maßgeblich.
(4) Die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses wird mit jeder erneuten Bewerbung jeweils um einen viertel Notenpunkt fiktiv angehoben, wenn die Bewerbung im jeweils laufenden Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnte.
(5) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.
§ 5 Versagungsgründe
(1) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
2.
in dem Bildungsgang bereits zweimal
a)
in derselben Klassenstufe nicht versetzt worden ist,
b)
zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder
c)
ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder
3.
im Auswahlverfahren nach § 4 nicht berücksichtigt werden kann.
(2) Die Aufnahme an den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 ist auch zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.
(3) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber keinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat und
1.
die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Berufsfachschule zur Folge hätte oder
2.
die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachweisen kann, dass im Bundesland des Hauptwohnsitzes kein gleichwertiger Bildungsgang angeboten wird.
³
§ 6 Aufnahmeentscheidung und Nachrückverfahren
(1)
1
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
2
Sie ist schriftlich bekanntzugeben.
(2)
1
An den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 wird die Bewerberin oder der Bewerber mit der Aufnahmeentscheidung aufgefordert, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1129, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen und die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachzuweisen.
2
Sind die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 bei der Aufnahmeentscheidung unvollständig, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die fehlenden Unterlagen innerhalb der Frist nachzureichen sind.
(3)
1
Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Satz 1
1.
die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt oder
2.
der Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses nicht erbracht wird.
2
Die Aufnahmeentscheidung ist auch dann unverzüglich zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen.
(4)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich mitzuteilen, ob der Ausbildungsplatz in Anspruch genommen wird.
2
Anderenfalls gilt der Ausbildungsplatz als nicht in Anspruch genommen.
(5) Für zusätzliche und von § 3 Absatz 2 Satz 1 abweichende Nachweise, die nach Maßgabe von Teil 2 erforderlich sind, gelten die Absätze 2 bis 3 entsprechend.
(6)
1
Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben.
2
Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.
⁴
§ 7 Aufnahme in ein erweitertes Bildungsangebot
(1) Nicht mehr Berufsschulpflichtige können auf der Grundlage eines erweiterten Bildungsangebotes aufgenommen werden, wenn dieses durchgeführt werden soll
1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,
2.
im Auftrag eines Renten- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
3.
im Rahmen der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ehemaliger Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder
4.
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers.
(2)
1
Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichend personelle und sächliche Mittel vorhanden sind.
2
Für die Teilnahme am erweiterten Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der auszubildenden Person jeweils vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.
⁵
§ 8 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Die Schulaufsichtsbehörde ordnet einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in Abhängigkeit von der individuellen Beeinträchtigung einen Förderschwerpunkt zu und stellt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters den sonderpädagogischen Förderbedarf durch Bescheid fest, sofern diese Feststellung noch nicht getroffen worden ist.
(2) Für jede Schülerin oder jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein individueller Förderplan zu erstellen, umzusetzen und nach Bedarf fortzuschreiben.
(3)
1
Verfügt die Schule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisten, benennt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern unter Berücksichtigung des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsfachschule, an welcher die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel erreichen kann.
2
Für Schülerinnen und Schüler, die volljährig sind, gilt dies entsprechend.
Abschnitt 3 Grundsätze des Schulbetriebs
§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher
(1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.
(2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern des berufsübergreifenden Bereichs nicht oder nur teilweise erteilt werden, wird Unterricht in Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs erteilt.
(3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.
§ 10 Unterrichts- und Ausbildungszeit, Beurlaubung
(1)
1
Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.
2
Die Betriebspraktika und die praktische Ausbildung können auch am Wochenende durchgeführt werden.
3
Am Sonnabend kann Unterricht erteilt werden,
1.
in den Wahllernfeldern der Stundentafel,
2.
an der Berufsfachschule für Pflegehilfe während der Teilzeitausbildung oder
3.
an den Berufsfachschulen gemäß § 72 nach Maßgabe der Stundentafel.
(2)
1
An einer Berufsfachschule gemäß § 45, 104 oder 106 kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren, wenn dies dem Ausbildungsziel dient.
2
Über die Beurlaubung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
⁶
§ 11 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung
(1)
1
Die praktische Ausbildung und die Betriebspraktika dienen der Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz unter Praxisbedingungen.
2
Insbesondere sollen folgende Ziele erreicht werden:
1.
Anwendung von Kenntnissen und Fähigkeiten unter Praxisbedingungen,
2.
Vertrautmachen mit dem sozialen Umfeld in einer Praxiseinrichtung,
3.
Vertiefen und Erweitern von Fach-, Human- und Sozialkompetenz,
4.
Erlangen beruflicher Fertigkeiten,
5.
Kennenlernen des Zusammenwirkens verschiedener Bereiche der Praxiseinrichtung und deren Zusammenarbeit mit Partnern,
6.
Vertrautmachen mit Arbeitsabläufen und deren zugrundeliegenden Vorschriften.
(2)
1
Die praktische Ausbildung ist nach Maßgabe der Stundentafel an verschiedenen geeigneten Praxiseinrichtungen durchzuführen.
2
Die Entscheidung über die Eignung der Praxiseinrichtung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit keine andere Regelung besteht.
(3)
1
Die Schülerin oder der Schüler wird während der praktischen Ausbildung von einer Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet.
2
Zwischen der Praxiseinrichtung und der Schule sind die Dauer der Ausbildung, die Arbeitszeit, die Einsatzbereiche, die betreuenden Fachkräfte sowie die zu erstellenden Tätigkeits- oder Ausbildungsnachweise und Einschätzungen festzulegen.
(4)
1
Ergänzend zu Absatz 3 erfolgt während der praktischen Ausbildung eine fachliche Begleitung von der Lehrkraft der Schule.
2
Die fachliche Begleitung umfasst die fachliche Betreuung und Beurteilung der Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Praxiseinrichtung sowie reflektierende und beratende Gespräche mit der Schülerin oder dem Schüler und mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt mit der für die fachliche Begleitung zuständigen Lehrkraft und im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung Art und Umfang der fachlichen Begleitung fest.
4
Diese soll je Schülerin oder Schüler mindestens 1 Prozent der Mindeststundenzahl betragen, die in der Stundentafel für die praktische Ausbildung festgelegt ist.
(5)
1
Die Betriebspraktika werden nach Maßgabe der Stundentafel durchgeführt.
2
Sie finden in der Regel vollumfänglich in Ausbildungsbetrieben statt oder können, soweit die notwendigen sächlichen Voraussetzungen dafür vorhanden sind, in zeitlich begrenztem Umfang auch an der Berufsfachschule absolviert werden.
3
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Betriebspraktika gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach vorheriger Festlegung seitens der Schulleiterin oder des Schulleiters die Einschätzung der Schülerleistung während des Betriebspraktikums entfällt.
⁷
Abschnitt 4 Nachweis und Bewertung der Leistung
§ 12 Leistungsnachweise
(1)
1
Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben.
2
Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen, Berichte und Hausaufgaben.
3
Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung.
4
Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung von praktischen Aufgaben sowie Projekte.
(2) Art, Anzahl und Gewichtung der Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
(3) Die Jahresnote in einem Lernfeld wird aus den Noten aller in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet.
(4)
1
Die Gesamtnote wird in einem Lernfeld aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Lernfeld erbrachten Leistungsnachweise gebildet.
2
Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.
(5)
1
Während der praktischen Ausbildung schätzt die Fachkraft der jeweiligen Praxiseinrichtung schriftlich die Leistungen der Schülerin oder des Schülers ein.
2
Auf der Grundlage dieser Einschätzungen und der Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 bildet die fachlich begleitende Lehrkraft im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung eine Note gemäß Absatz 3.
(6)
1
Auf die Betriebspraktika findet Absatz 5 keine Anwendung.
2
Das Betriebspraktikum wird nicht benotet.
⁸
§ 13 Bewertung der Leistungen
(1)
1
Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder von dem Schüler erbrachten Leistung.
2
Diese Schülerleistungen sind von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen.
3
Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:
1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
4
Es werden nur ganze Noten vergeben.
(2) Der erbrachten Leistung soll unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung eine der folgenden Noten zugeordnet werden:
1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut,
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut,
3.
unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend,
4.
unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend,
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft,
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend.
(3) Wird eine Projektarbeit, eine Präsentation oder ein praktischer Leistungsnachweis als Gruppenarbeit erbracht, ist die Einzelleistung jedes Gruppenmitglieds auszuweisen und zu bewerten.
(4)
1
Leistungsnachweise in Wahllernfeldern werden nicht benotet.
2
Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahllernfeld wird im Zeugnis bescheinigt.
3
Diese Teilnahmebescheinigung kann durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.
§ 14 Nachteilsausgleich
(1)
1
Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen.
2
Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von 6 Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.
(2) Die Berufsfachschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.
(3)
1
Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres und spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden.
2
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen.
3
Dabei sind auch die antragsbegründenden Umstände gegenüber der Berufsfachschule nachzuweisen.
4
Diese leitet die Nachweise unverzüglich an die zuständige Prüfungsbehörde weiter.
5
Während des Prüfungsverfahrens legt die zuständige Prüfungsbehörde die Maßnahmen gemäß Absatz 2 fest.
⁹
§ 15 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
(1)
1
Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note ungenügend, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor.
2
§ 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3
Liegt nach Einschätzung der Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, entscheidet diese unverzüglich nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.
(2) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note ungenügend erteilt.
§ 16 Täuschungshandlung
(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen.
(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist für das Anfertigen des Leistungsnachweises die Note ungenügend unter Angabe des Grundes zu erteilen.
1⁰
Abschnitt 5 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses
§ 17 Versetzung
(1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten in allen Lernfeldern und der praktischen Ausbildung über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.
(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn
1.
die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote ungenügend bewertet wurden,
2.
die Leistungen in mehr als einem Lernfeld mit der Jahresnote mangelhaft bewertet wurden,
3.
auf Grund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Lernfeld nicht gebildet werden konnte oder
4.
die Jahresnote für die praktische Ausbildung schlechter als ausreichend ist.
1¹
§ 18 Wiederholung
1
Wer nicht versetzt oder gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann die jeweils letzte Klassenstufe wiederholen, wenn während dieser Ausbildung nicht bereits eine Klassenstufe wiederholt wurde.
2
Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.
3
Eine freiwillige Wiederholung ist nicht möglich.
§ 19 Schulwechsel und Verlängerung des Schulverhältnisses
(1)
1
Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich.
2
Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Schule von der abgebenden Schule sämtliche Schülerunterlagen einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten.
3
Bei der abgebenden Schule verbleiben die Zeugniskopien.
4
Erfolgt ein Schulwechsel an eine Schule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Schule.
(2)
1
Kann die Teilnahme an der praktischen Ausbildung oder am Betriebspraktikum im Umfang von mindestens 80 Prozent der hierfür in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstundenzahl nicht nachgewiesen werden, können diese Fehlzeiten unmittelbar nach Abschluss der Klassenstufe oder unmittelbar im Anschluss an die Regelausbildungszeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachgeholt werden.
2
Werden die Fehlzeiten im Anschluss an die Regelausbildungszeit nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.
¹2
§ 20 Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses.
(2) Es endet auch
1.
nach schriftlicher Erklärung der Schülerin oder des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern über das Ausscheiden aus dem Bildungsgang,
2.
auf Grund wiederholter Nichtversetzung,
3.
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
4.
auf Grund Nichtbestehens der Ausbildung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde,
5.
auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
6.
wenn sich die Schülerin oder der Schüler während der Ausbildung an den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches einen Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 darstellt, oder
7.
mit Zugang des Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
(3) In diesen Fällen wird ein Abgangszeugnis erteilt.
Abschnitt 6 Abweichende Regelungen für die praktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie
¹3
§ 21 Besondere Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie
(1) Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem
Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten an den Berufsfachschulen gemäß § 44 die folgenden Regelungen.
(2)
1
Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird die fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler in diesem Zeitraum ausschließlich an der Berufsfachschule von der Lehrkraft durchgeführt.
2
Diese fachliche Anleitung erfolgt mittels simulierter Praxissituationen.
3
Im Bedarfsfall ist der Kontakt zur Fachkraft der Praxiseinrichtung durch Video- oder Telefonverbindung herzustellen.
4
Die Leistungseinschätzung durch die Fachkraft der Praxiseinrichtung während der praktischen Ausbildung entfällt.
5
§ 11 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.
(3)
1
Abweichend von § 19 Absatz 2 müssen Fehlzeiten nicht nachgeholt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nach Einschätzung der Schulleiterin oder des Schulleiters dadurch nicht gefährdet ist.
2
Die §§ 57 und 65 finden keine Anwendung.
¹4
Abschnitt 7 Abschlussprüfung
§ 22 Allgemeines
(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des jeweiligen Bildungsgangs erreicht hat.
(2) Die Prüfungsteile und die Lernfelder, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, ergeben sich aus Teil 2 Abschnitt 1.
(3) In der Abschlussprüfung findet § 13 entsprechende Anwendung.
¹5
§ 23 Aufgabenerstellungskommission
(1)
1
Die Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Aufsichtsarbeit, die an den Berufsfachschulen gemäß § 44 zu bearbeiten ist, eine Aufgabenerstellungskommission.
2
Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Lernfeldern unterrichten sollen, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind (Prüfungslernfelder).
3
In der Regel werden in die Aufgabenerstellungskommission Lehrkräfte verschiedener Berufsfachschulen berufen.
(2)
1
Die Schulaufsichtsbehörde legt die Anzahl der zu erstellenden Aufgabenvorschläge fest und wählt aus den eingereichten Vorschlägen der jeweiligen Aufgabenerstellungskommissionen einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus.
2
Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgaben- und einem Lösungsteil.
§ 24 Prüfungsausschuss
(1)
1
An der Berufsfachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet.
2
Dessen vorsitzendes Mitglied ist für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich.
3
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1.
als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2.
als Vertreter des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine vom vorsitzenden Mitglied beauftragte Lehrkraft und
3.
die Lehrkräfte, die in den Prüfungslernfeldern der Abschlussprüfung unterrichtet oder die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben.
4
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Schulaufsichtsbehörde das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Vertreterin oder Vertreter benennen sowie andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen, wenn zu besorgen ist, dass die Prüfung anderenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4)
1
Kommt ein Ausschluss gemäß § 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20, 21 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde.
2
Diese entscheidet über den Ausschluss.
(5)
1
Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
3
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es den Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
¹6
§ 25 Fachausschuss
(1)
1
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt für diese jeweils das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Vertretungen.
2
Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
3
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Fachausschüsse können durch Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.
¹7
§ 26 Protokoll
(1)
1
Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll.
2
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die protokollführende Person.
3
Das Protokoll ist vom vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Ausschusses und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
(2)
1
Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 33 und 34 sowie über besondere Vorkommnisse enthält.
2
Es ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben.
(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüflings und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.
(4)
1
Das Protokoll der praktischen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung enthalten.
2
Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 27 Festsetzung der Vornote und Zulassung
(1)
1
Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornoten für jedes Lernfeld der Stundentafel.
2
Die Vornote ist die Gesamtnote für das jeweilige Lernfeld.
3
Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.
(2)
1
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
2
Eine Schülerin oder ein Schüler wird zur Abschlussprüfung nicht zugelassen, wenn
1.
in einem Lernfeld die Vornote ungenügend oder in mehr als einem Lernfeld die Vornote mangelhaft erteilt wurde oder
2.
auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen in der letzten Klassenstufe in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte.
3
Wer die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe.
4
Bei Minderjährigen ergeht der Bescheid an die Eltern.
(3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
§ 28 Schriftliche Prüfung
(1)
1
Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten.
2
Eine Aufsichtsarbeit besteht aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt zwei, dem Prüfungsausschuss angehörende Lehrkräfte, mit der Erst- und Zweitkorrektur der jeweiligen Aufsichtsarbeit.
(3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Prüfungsnote einigen, legt im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses eine weitere dem Prüfungsausschuss angehörende Fachlehrkraft die Prüfungsnote im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Prüfungsnoten fest.
¹8
§ 29 Mündliche Prüfung
(1)
1
Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und soweit erforderlich die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest.
2
Gegenstand der Prüfungsaufgaben sind in der Regel berufliche Handlungssituationen.
(2)
1
Die Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten.
2
Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Prüflingen zulässig.
3
Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit um fünf Minuten für jeden weiteren Prüfling.
4
Die Leistung jedes Prüflings ist einzeln zu bewerten.
5
Das Ergebnis ist dem Prüfling unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.
(3)
1
An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden teilnehmen.
2
Bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse ist die Teilnahme anderer Personen an der mündlichen Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig.
3
Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses des Prüflings.
(4)
1
Zur mündlichen Prüfung wird ein Prüfling nicht zugelassen, wenn auf Grund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist.
2
Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 30 Zusätzliche mündliche Prüfung
(1)
1
Ein Prüfling kann auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungslernfeld zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn bei der Ermittlung der Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre.
2
Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung dem Prüfling bekannt gegeben.
(3) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten.
(4) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 31 Praktische Prüfung
(1)
1
Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung und die Einzelheiten der Aufsichtsführung fest.
2
Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung
1.
die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
2.
eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
3.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
4.
ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
5.
eine Kombination aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen zum Gegenstand hat.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich nach der Prüfung mitzuteilen.
(3) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.
¹9
§ 32 Zeugnis- und Prüfungsnoten sowie Bestehen der Ausbildung
(1) Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungslernfeld die Prüfungsnoten sowie nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest und entscheidet über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
(2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 die Zeugnisnote.
(3)
1
In den Prüfungslernfeldern wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 und der Prüfungsnote gebildet.
2
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.
3
Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 30 durchgeführt und ist die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser als die Prüfungsnote, wird ebenfalls abgerundet.
4
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bildung der Zeugnisnote für die praktische Ausbildung entsprechend.
(4) Die Ausbildung ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn
1.
in keinem Prüfungslernfeld eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erteilt wurde,
2.
in den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, keinmal die Note ungenügend und höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft erteilt wurde, und
3.
die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung nicht schlechter als ausreichend ist und die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der jeweils in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstunden absolviert wurde.
(5) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet bestanden oder nicht bestanden.
(6)
1
Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem
Infektionsschutzgesetz
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, ist abweichend von Absatz 3 die Prüfungsnote für die praktische Prüfung die Zeugnisnote.
2
Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 ist die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung gemäß der jeweils geltenden Stundentafel bis zum Ende der Ausbildungszeit absolvieren kann.
3
§ 69 findet keine Anwendung.
2⁰
§ 33 Versäumnis und Nachholung
(1)
1
Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note ungenügend erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor.
2
Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
3
Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist.
4
In Zweifelsfällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
5
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2)
1
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfling die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die versäumte Prüfung nachholen.
2
Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres.
3
Versäumt der Prüfling auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin statt.
4
Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht in der Regel bis zur Nachprüfung fort.
5
Auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüfling von der Teilnahme am Unterricht befreien.
(3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, können diese nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
2¹
§ 34 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße
(1)
1
Im Rahmen der Abschlussprüfung gilt § 16 Absatz 1 entsprechend.
2
Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.
(2)
1
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die noch nicht beendete Prüfung für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüflinge abgebrochen und die Prüfungsleistung mit der Note ungenügend bewertet.
2
In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen.
3
Die Entscheidung über den Prüfungsabbruch trifft bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses.
4
In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses, berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.
(3) Bei Verdacht einer Täuschungshandlung setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fort.
(4) Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5)
1
Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen.
2
§ 48 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt.
(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
2²
§ 35 Wiederholung der Prüfung
(1)
1
Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note mangelhaft oder einmal die Note ungenügend und in allen weiteren Lernfeldern mindestens die Note ausreichend erhalten hat, kann die Prüfung in den nicht mindestens mit ausreichend bewerteten Lernfeldern der Abschlussprüfung in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen.
2
Der Termin der Wiederholungsprüfung ist spätestens zehn Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.
3
§ 33 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2)
1
Eine Wiederholung der Prüfung ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen.
2
Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen.
(3)
1
Bei der Bekanntgabe der Zeugnisnoten sind die Schülerinnen und Schüler auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und auf die Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen.
2
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
(4)
1
Vor einer erneuten Zulassung zur Abschlussprüfung muss die Klassenstufe wiederholen, wer
1.
bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note mangelhaft oder mindestens je einmal die Noten ungenügend und mangelhaft erhalten hat,
2.
an der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder diese Wiederholungsprüfung nicht beantragt hat oder
3.
gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.
2
Die Wiederholung ist in der Regel nur im unmittelbar anschließenden Schuljahr möglich.
3
Die Abschlussprüfung nach Wiederholung einer Klassenstufe umfasst alle Prüfungslernfelder.
4
Die in der Klassenstufe vor der Wiederholung erteilten Noten verfallen.
(5)
Wer zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder diese nicht bestanden hat, schließt die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab.
²3
²4
Abschnitt 8 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 36 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen
(1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Schule Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.
(2)
1
Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres.
2
Sie enthalten eine Note für jedes Lernfeld, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, sowie die Note für die praktische Ausbildung und werden jeweils am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.
(3)
1
Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen den Schülerinnen und Schülern der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt wird.
2
Sie enthalten Jahresnoten für jedes Lernfeld der Stundentafel sowie die Jahresnote für die praktische Ausbildung und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(4)
1
Halbjahreszeugnisse werden bei mehrjährigen Bildungsgängen im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformation erteilt.
2
Sie enthalten Gesamtnoten für jedes Lernfeld, das bis zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet wurde, und die Note für die praktische Ausbildung.
(5)
1
Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die erfolgreich an der Abschlussprüfung teilgenommen haben.
2
Die Abschlusszeugnisse bescheinigen den Abschluss des Bildungsgangs und enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung und die damit verbundene Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung.
3
Wird ein Abschlusszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.
(6)
1
Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die bescheinigen, dass die Ausbildung ohne Abschluss absolviert wurde und das Schulverhältnis beendet ist.
2
Sie enthalten in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung sowie im Übrigen eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise.
3
Wer zur Abschlussprüfung zugelassen war, kann beantragen, dass dies im Abgangszeugnis vermerkt wird.
(7)
1
Wer die Abschlussprüfung für Schulfremde nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in dieser Abschlussprüfung erbrachten Leistungen.
2
Die Bescheinigung enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.
(8) Im Fall einer Teilzeitausbildung verschiebt sich der Zeitpunkt für die Erteilung der Halbjahresinformationen sowie der Halbjahres- und Jahreszeugnisse entsprechend.
²5
§ 37 Mittlerer Schulabschluss
(1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schüler, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, auf der Grundlage eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses zuerkannt, wenn das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist und ein Fremdsprachenunterricht von mindestens 5 Jahren oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
²6
nachgewiesen werden.
(2)
1
An den Berufsfachschulen gemäß Teil 2 Abschnitt 2 enthält das Abschlusszeugnis eine Gesamtnote für jedes Lernfeld und für die praktische Ausbildung.
2
Die Gesamtnote wird aus sämtlichen während der Ausbildung in dem jeweiligen Lernfeld oder in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen gebildet.
(3)
1
Der Gesamtnotendurchschnitt des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule ist das arithmetische Mittel aus allen Zeugnisnoten oder, im Fall von Absatz 2, der im Zeugnis enthaltenen Gesamtnoten.
2
Der Gesamtnotendurchschnitt ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.
(4)
1
An den Berufsfachschulen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 wird der mittlere Schulabschluss gemeinsam mit dem Berufsabschluss auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule zuerkannt.
2
An den sonstigen Berufsfachschulen gemäß Teil 2 erfolgt die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses auf einem gesonderten Zeugnis.
3
Dabei sind der Berufsabschluss und die auf die Fremdsprachenkenntnisse bezogenen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegenüber der Berufsfachschule nachzuweisen.
²7
§ 38 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen
(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge an den Berufsfachschulen gemäß § 44 das
Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Zuständige Stelle ist die Schulaufsichtsbehörde.
Abschnitt 9 Abschlussprüfung für Schulfremde
§ 39 Allgemeines
(1) Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33, 34 und 35 Absatz 1 bis 3 sowie § 36 Absatz 5 und § 37 entsprechende Anwendung.
(2) Die Schulfremdenprüfung kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.
(3)
1
Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung.
2
In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.
²8
§ 40 Zulassung und Prüfungsverfahren
(1) Die Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag die Zulassung zur Schulfremdenprüfung.
(2) Antragsberechtigt ist, wer
1.
eine staatlich genehmigte Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang besucht oder
2.
im Freistaat Sachsen seinen Hauptwohnsitz hat und nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
(3)
1
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
2.
Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
4.
eine Erklärung darüber, ob bereits an Abschlussprüfungen in dem betreffenden Bildungsgang teilgenommen wurde und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, sowie
5.
eine Erklärung darüber, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Ziele und Inhalte des entsprechenden Bildungsgangs vorbereitet hat.
2
Die Antragsfrist endet
1.
am 15. Januar für eine Schulfremdenprüfung, die am Ende desselben Schuljahres stattfindet oder
2.
am 15. Juli für eine Schulfremdenprüfung, die am Ende des folgenden Schulhalbjahres stattfindet.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht erbracht wurden,
2.
ein Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 vorliegt, oder
3.
Bewerberinnen oder Bewerber gemäß Absatz 2 Nummer 2 keine gleichwertige praktische Ausbildung oder keine gleichwertige berufliche Vorbildung nachweisen können oder diese länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Prüfungszulassung zurückliegt.
(5) Die Prüfungszulassung kann versagt werden, wenn diese nicht fristgerecht beantragt wurde.
(6) Die Prüfungszulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(7)
1
Mit der Prüfungszulassung fordert die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen oder Bewerber auf, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes
zu beantragen.
2
Liegt das Führungszeugnis innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntgabe der Prüfungszulassung nicht vor, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde aufgefordert, die Beantragung des Führungszeugnisses innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen.
3
Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder werden nachträglich Tatsachen bekannt, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen, ist die Prüfungszulassung unverzüglich zu widerrufen.
(8) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.
²9
§ 41 Prüfungslernfelder der Schulfremdenprüfung
(1) Die Schulfremdenprüfung in den Bildungsgängen gemäß § 44 umfasst alle Lernfelder, die in diesen Bildungsgängen Gegenstand der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sind.
(2) In den nicht von Absatz 1 umfassten Lernfeldern finden Prüfungen nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 statt.
3⁰
§ 42 Prüfungsergebnisse, Zeugnisnoten und Bestehen der Schulfremdenprüfung
(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Schulfremdenprüfung erbrachten Leistungen.
(2)
1
Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Schulfremdenprüfung.
2
Diese ist unter folgenden Voraussetzungen bestanden:
1.
in keinem der Prüfungslernfelder gemäß § 41 Absatz 1 wurde eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erteilt,
2.
in den übrigen Prüfungslernfeldern wurde höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft und keinmal die Note ungenügend erteilt und
3.
die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung ist nicht schlechter als ausreichend.
3¹
§ 43 Teilwiederholung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung
(1)
1
Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten einmal die Note ungenügend oder höchstens zweimal die Note mangelhaft und im Übrigen keine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erhalten hat, kann jeweils die schlechter als mit ausreichend bewertete Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schul- oder Schulhalbjahres wiederholen.
2
Die Teilwiederholung ist beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen.
(2) Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
(3) Wer zweimal erfolglos an der Schulfremdenprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden.
3²
Teil 2 Besondere Vorschriften
Abschnitt 1 Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 44 Gliederung
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe erfolgt an Berufsfachschulen für
1.
medizinische Dokumentation,
2.
Pflegehilfe und
3.
Sozialwesen.
Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für medizinische Dokumentation
§ 45 Ausbildungsziel und -dauer
(1)
1
Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für medizinische Dokumentation befähigt dazu, Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation interdisziplinär, weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen.
2
Die Schülerinnen und Schüler werden für die Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung, Aufbereitung und Auswertung von medizinischen Daten qualifiziert.
(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 46 Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.
§ 47 Schriftliche Prüfung
Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den folgenden Lernfeldern:
1.
Im beruflichen Umfeld orientieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
2.
Diagnosen und Prozeduren verschlüsseln mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
3.
Medizinische Daten zusammenstellen und biometrisch auswerten mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
4.
Studien planen und durchführen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten.
§ 48 Mündliche Prüfung
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld Kunden beraten, betreuen und schulen.
§ 49 Praktische Prüfung
Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1.
Medizinische Leistungen überprüfen und abrechnen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und
2.
Datenbanken erstellen, pflegen und abfragen mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten.
§ 50 Schulfremdenprüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird gemäß den §§ 47 bis 49 durchgeführt.
(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Aufgaben aus den Prüfungslernfeldern:
1.
Dokumentationseinheiten erfassen und erschließen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
2.
Daten recherchieren und präsentieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
3.
In englischer Fachsprache kommunizieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
4.
Medizinische Daten verwalten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
5.
Qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und anwenden mit einer Bearbeitungsdauer 60 Minuten,
6.
Formulare und andere Schriftstücke erstellen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und
7.
Studien auswerten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten.
3³
§ 51 Berufsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Medizinische Dokumentationsassistentin oder Staatlich geprüfter Medizinischer Dokumentationsassistent.
Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für Pflegehilfe
§ 52 Ausbildungsziel
1
Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Pflegehilfe befähigt dazu, Kompetenzen zu erwerben, um alte Menschen, kranke Menschen und Menschen mit Behinderung unter Anleitung einer Pflegefachkraft qualifiziert zu pflegen und zu betreuen.
2
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,
1.
eigenständig die im Rahmen des individuellen Pflegeplans übertragenen Aufgaben der Grundpflege zu verrichten und die ausgeführten pflegerischen Leistungen ordnungsgemäß zu dokumentieren sowie
2.
im Rahmen der Assistenz von Pflegefachkräften, bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei der Durchführung der Behandlungspflege mitzuwirken.
§ 53 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1)
1
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
2
Sie ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform durchgeführt werden.
3
Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel eineinhalb Schuljahre.
(2)
1
Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, setzt dies ein im Umfang reduziertes Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der praktischen Ausbildung voraus.
2
Die Praxiseinrichtung muss die Voraussetzungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 55 erfüllen.
3
Das Beschäftigungsverhältnis ist der Schule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nachzuweisen.
(3) Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitform ist nur am Ende einer Klassenstufe möglich.
(4)
1
Bei einer Ausbildung in Teilzeitform endet das Schulverhältnis mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
2
Es lebt wieder auf, wenn die Schülerin oder der Schüler unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monates nach dem Ende des Schulverhältnisses ein neues Beschäftigungsverhältnis eingeht.
³4
§ 54 Anrechnung beruflicher Vorbildung
(1)
1
Auf die Ausbildung sind auf Antrag eine andere Ausbildung oder Teile dieser anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit mit bis zu einer Klassenstufe anzurechnen, sofern dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.
2
Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.
3
Insbesondere sind anzurechnen Ausbildungen oder Ausbildungsteile
1.
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017(BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,
2.
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger gemäß dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,
3.
zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß dem
Pflegeberufegesetz
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
4.
zur Staatlich geprüften Sozialassistentin oder zum Staatlich geprüften Sozialassistenten gemäß Teil 2 Unterabschnitt 4.
(2)
1
Wurde eine pflegerische und betreuende berufliche Tätigkeit in einer der Einrichtungen gemäß § 55 Absatz 1 ausgeübt, soll, sofern nicht bereits eine Anrechnung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, diese berufliche Tätigkeit auf Antrag mit bis zu einer Klassenstufe von der Schulaufsichtsbehörde auf die Ausbildung angerechnet werden.
2
Dazu sind nachzuweisen:
1.
innerhalb der letzten zehn Jahre eine berufliche Tätigkeit in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, oder
2.
eine berufliche Tätigkeit in einem Umfang, der insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens fünf Jahren entspricht.
³5
§ 55 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung findet statt
1.
in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
, oder
2.
in einem Krankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
, und
3.
in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
.
(2) Befähigt zur Praxisanleitung sind Fachkräfte, die
1.
über einen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger sowie Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und
2.
über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung
verfügen.
³6
§ 56 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind
1.
der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Vor Beginn der Ausbildung hat die Schule mit Einrichtungen der praktischen Ausbildung gemäß § 55 Absatz 1 jeweils eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, welche mindestens enthalten muss
1.
die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,
2.
die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes,
3.
die Einsatzschwerpunkte und
4.
die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte.
(3)
1
Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Realschulabschluss oder mit einem gleichwertigen mittleren Schulabschluss kann auf ihren oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern die Ausbildung um bis zu eine Klassenstufe verkürzt werden.
2
Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter gemeinsam mit einer im berufsbezogenen Bereich unterrichtenden Lehrkraft führt.
3
Das Eignungsgespräch, in dem ein grundlegendes Verständnis zum pflegerischen Handeln nachzuweisen ist, orientiert sich an den Inhalten der Lernfelder aus dem berufsbezogenen Bereich der Stundentafel.
4
Es soll 20 Minuten dauern.
5
Die Entscheidung ergeht einstimmig.
6
Das Eignungsgespräch ist zu protokollieren.
³7
§ 57 Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer
1.
für die praktische Ausbildung keine schlechtere Vornote als ausreichend erhalten hat und
2.
die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit absolviert hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.
(2)
1
Die Vornote für die praktische Ausbildung wird aus den Einschätzungen und Leistungsnachweisen gemäß § 12 Absatz 5 gebildet.
2
Dabei geht jeder während der praktischen Ausbildung erbrachte Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Vornote ein, ohne dass zuvor ein arithmetisches Mittel gebildet wird.
3
Die Jahresnote gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberücksichtigt.
³8
§ 58 Schriftliche Prüfung
Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1.
Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und
2.
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten.
§ 59 Praktische Prüfung und Prüfungsnote
(1) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine komplexe Pflegehandlung, die sich an der individuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person ausrichtet.
(2)
1
Die praktische Prüfung findet am Ende der zweiten Klassenstufe in einer der Einrichtungen der praktischen Ausbildung gemäß § 55 Absatz 1 statt und umfasst die Pflege und Betreuung von höchstens zwei pflegebedürftigen Personen.
2
Sie soll insgesamt bis zu 105 Minuten dauern, wobei unabhängig von der Anzahl der pflegebedürftigen Personen in der Prüfung in der Regel 15 Minuten auf das Erkennen der aktuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person und 15 Minuten auf das Reflexionsgespräch entfallen.
(3)
1
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 setzt sich der Fachausschuss für die praktische Prüfung aus der prüfenden und einer weiteren protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen.
2
Die prüfende Fachlehrkraft soll die Schülerin oder den Schüler während der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben.
3
Die Auswahl der pflegebedürftigen Personen erfolgt durch den Fachausschuss auf Vorschlag der Pflegedienstleistung und setzt das Einverständnis der betroffenen pflegebedürftigen Person voraus.
4
Die Fachkraft der Praxiseinrichtung kann an der Prüfung teilnehmen, darf am Bewertungsvorgang jedoch nicht mitwirken.
(4)
1
Die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die praktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen.
2
Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig.
3
Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.
(5)
1
Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem
Infektionsschutzgesetz
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung in der Berufsfachschule statt.
2
Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Bearbeitung einer praktischen Aufgabe und ein Prüfungsgespräch.
3
Die praktische Prüfung soll 105 Minuten dauern, wobei 15 Minuten auf das Prüfungsgespräch entfallen.
4
Gegenstand der praktischen Prüfung sind Handlungssituationen aus dem Lernfeld Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken, die sich auf die Pflege und Betreuung von höchstens zwei fiktiven pflegebedürftigen Personen beziehen und Merkmale realer Pflegesituationen enthalten.
5
Die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der praktischen Ausbildung überwiegend fachlich begleitet und angeleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.
³9
§ 60 Schulfremdenprüfung
(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 58 und 59 durchgeführt.
(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1.
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten und
2.
Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.
(3)
1
Es findet eine mündliche Prüfung als Einzelprüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 statt.
2
Gegenstand dieser mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1.
Situationsgerecht kommunizieren,
2.
Gesundheit erhalten und fördern sowie
3.
Lebensraum und Lebenszeit gestalten.
3
Darüber hinaus werden gemäß § 29 Absatz 2 weitere mündliche Prüfungen in den Fächern des berufsübergreifenden Bereichs der Stundentafel mit Ausnahme der Fächer Sport, Ethik, Evangelische Religion oder Katholische Religion durchgeführt.
(4) Gegenstand einer weiteren praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld In akuten Notfällen adäquat handeln mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten.
(5)
1
Verfügt der Prüfling bereits über einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, soll die in dem abschlussnachweisenden Zeugnis enthaltene Zeugnisnote übernommen werden, wenn sie
1.
für ein Fach erteilt wurde, das dem berufsübergreifenden Fach der Stundentafel entspricht, und
2.
nicht schlechter als ausreichend ist.
2
Wird eine Zeugnisnote übernommen, entfällt jeweils die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 3 in diesem berufsübergreifenden Fach der Stundentafel.
(6) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.
4⁰
§ 61 Berufsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Krankenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Krankenpflegehelfer.
Unterabschnitt 4 Berufsfachschule für Sozialwesen
§ 62 Ausbildungsziel
1
Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Sozialwesen befähigt dazu, teilweise selbstständig, in der Regel aber unter Mitwirkung im Team, Grundtätigkeiten auf pädagogischem, sozialpflegerischem und hauswirtschaftlichem Gebiet sowie im Umgang mit Behörden auszuführen.
2
Sie vermittelt eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet.
3
Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus den Bereichen Erziehung, Pflege und Arbeit mit sozial Benachteiligten vermittelt.
§ 63 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren sowie Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind
1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
ein Nachweis über die für die Ausübung des Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf.
(3)
1
Die Ausbildung kann für Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife auf Antrag um ein Jahr verkürzt werden.
2
Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, an dem die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine im berufsbezogenen Bereich unterrichtende Lehrkraft teilnehmen.
3
Gegenstand dieses Eignungsgesprächs sind Inhalte aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs der Stundentafel.
4
Das Eignungsgespräch soll 20 Minuten dauern.
5
Die Entscheidung ergeht einstimmig.
6
Das Eignungsgespräch ist zu protokollieren.
4¹
§ 64 Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung
Während der praktischen Ausbildung ist als schriftliche Leistung jeweils ein Situationsbericht und ein Reflexionsbericht anzufertigen.
4²
§ 65 Zulassung zur Abschlussprüfung
Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der praktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.
4³
§ 66 Schriftliche Prüfung
Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1.
An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
2.
Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und
3.
Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten.
§ 67 Mündliche Prüfung
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen.
§ 68 Praktische Prüfung
(1)
1
Gegenstand der praktischen Prüfung sind die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung einschließlich der Anfertigung eines schriftlichen Organisationsplans und ein Fachgespräch.
2
Die Prüfung soll 180 Minuten dauern, wobei 150 Minuten auf die Vorbereitung und Durchführung der komplexen beruflichen Handlung und 30 Minuten auf das Fachgespräch entfallen.
3
Die praktische Prüfung findet am Ende des letzten Praktikums in der praktischen Ausbildung statt, das nach Maßgabe der Stundentafel durchgeführt wird.
(2)
1
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 setzt sich der Fachausschuss für die praktische Prüfung aus der prüfenden Fachlehrkraft und einer weiteren protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen.
2
Die prüfende Fachlehrkraft soll die Schülerin oder den Schüler in dem Teil der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben, der gemäß Absatz 1 Satz 3 Gegenstand der praktischen Prüfung ist.
3
Erfolgt die praktische Prüfung im Bereich der Pflege, gilt § 59 Absatz 3 entsprechend.
(3)
1
Die Prüfungsnote für die praktische Prüfung wird ermittelt aus den Noten für die komplexe berufliche Handlung und das Fachgespräch.
2
Beide Noten sind gleichwertig.
3
Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für die komplexe berufliche Handlung die bessere Note ist.
(4)
1
Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem
Infektionsschutzgesetz
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung an der Berufsfachschule statt.
2
Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine komplexe praktische Aufgabe sowie ein Fachgespräch und dauert insgesamt 75 Minuten, wobei 45 Minuten auf die berufspraktische Aufgabe entfallen.
3
Davon stehen 20 Minuten für das Erstellen eines schriftlichen Organisationsplans, 15 Minuten für die Präsentation des methodischen Vorgehens und 10 Minuten für die Vorbereitung und das Zusammenstellen der erforderlichen Materialien zur Verfügung.
4
Das anschließende Fachgespräch mit dem Schwerpunkt auf der Reflexion und Begründung des eigenen Handelns in der komplexen berufspraktischen Aufgabe soll 30 Minuten dauern.
§ 69 Zeugnisnote für die praktische Ausbildung
(1) Die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die praktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen.
(2) Die Vornote wird gebildet aus den
1.
Noten der Leistungsnachweise gemäß § 64 und
2.
Jahresnoten gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 mit doppelter Gewichtung.
(3)
1
Die Vornote und die Note der praktischen Prüfung sind gleichwertig.
2
Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note der praktischen Prüfung die bessere Note ist.
4⁴
§ 70 Schulfremdenprüfung
(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 66 bis 68 durchgeführt.
(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1.
Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und
2.
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.
(3) Gegenstand weiterer mündlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1.
Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen und
2.
Kulturell-kreative Prozesse begleiten.
(4) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.
⁴5
§ 71 Berufsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder Staatlich geprüfter Sozialassistent.
Abschnitt 2 Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe
Unterabschnitt 1 Gliederung, Geltungsbereich und Allgemeines
§ 72 Gliederung
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe wird durchgeführt an Berufsfachschulen für
1.
Anästhesietechnische Assistenz,
2.
Diätassistenz,
3.
Ergotherapie,
4.
Logopädie,
5.
Medizinische Technologie mit dem Berufsabschluss
a)
Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
b)
Medizinischer Technologe für Radiologie oder Medizinische Technologin für Radiologie,
c)
Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologien für Funktionsdiagnostik und
d)
Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologin für Veterinärmedizin,
6.
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
7.
Operationstechnische Assistenz,
8.
Orthoptik,
9.
Pflegeberufe mit dem Berufsabschluss
a)
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
b)
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
c)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
10.
Pharmazeutisch-technische Assistenz,
11.
Physiotherapie mit dem Berufsabschluss
a)
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister und
b)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und
12.
Podologie
" class="fussnote_link" href="#FNID_46">⁴6
§ 73 Geltungsbereich
(1) Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt findet Teil 1 mit Ausnahme von Abschnitt 9 Anwendung, soweit in den bundesrechtlich geregelten Vorschriften über die jeweilige Ausbildung und Prüfung nichts anderes geregelt ist.
(2) Es gelten ferner nicht
1.
an Berufsfachschulen für
a)
Anästhesietechnische Assistenz,
b)
Medizinische Technologie,
c)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
d)
Operationstechnische Assistenz und
e)
Pflegeberufe
die §§ 4 sowie 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3, § 6 Absatz 6, die §§ 17, 18 sowie 20 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und
2.
an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz während der praktischen Ausbildung die §§ 17 und 18 sowie 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2.
" class="fussnote_link" href="#FNID_47">⁴7
§ 74 Halbjahres- und Jahreszeugnisse
(1) An Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistenz, Medizinische Technologie, Operationstechnische Assistenz und an Berufsfachschulen für Pflegeberufe wird im letzten Ausbildungsjahr das Halbjahreszeugnis durch das Jahreszeugnis ersetzt.
(2)
1
An Berufsfachschulen für Medizinische Technologie und an Berufsfachschulen für Pflegeberufe wird abweichend von § 12 Absatz 3 in jedem Jahreszeugnis zusätzlich zu den für die Lernfelder erteilten Jahresnoten jeweils eine Note über die im Unterricht und die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen ausgewiesen.
2
Die Note für den schulischen Bereich ist das arithmetische Mittel sämtlicher Lernfelder der Stundentafel ohne die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
3
Dabei geht jeder Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in diese Durchschnittsnote ein, ohne dass zuvor eine Gesamtnote gebildet wurde.
4
Die Durchschnittsnote wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung ausgewiesen.
5
Die Bildung der Durchschnittsnote für den Bereich der praktischen Ausbildung erfolgt nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend.
6
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, und § 6 Absatz 1 Satz 2 der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt.
(3) Das Jahreszeugnis, das am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels an der Berufsfachschule für Pflegeberufe ausgestellt wird, enthält auch die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Zwischenprüfung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 2 und § 93 Absatz 3.
" class="fussnote_link" href="#FNID_48">⁴8
§ 75 Praktische Ausbildung
(1)
1
Umfasst der Bildungsgang eine praktische Ausbildung und kann eine Schule diese praktische Ausbildung nicht in eigenen Einrichtungen durchführen, muss sie durch Vereinbarungen mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherstellen, dass dieser Ausbildungsteil dort ordnungsgemäß durchgeführt wird.
2
Die Auswahl und Sicherung der Plätze zur praktischen Ausbildung obliegt der Schule.
3
Sie muss die fachliche Begleitung der Schülerin oder des Schülers gewährleisten.
(2) Die Schule legt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Ausbildungsplan fest.
⁴9
§ 76 Nachweis der Teilnahme
(1)
1
Während der praktischen Ausbildung gelten fünf Arbeitstage als eine Woche.
2
Ein Arbeitstag entspricht dabei einem Fünftel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme ist festzustellen, wenn
1.
in allen Lernfeldern Noten gebildet werden konnten und
2.
in keinem Lernfeld die Note ungenügend sowie in höchstens einem Lernfeld die Note mangelhaft erteilt wurde.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 liegt eine erfolgreiche Teilnahme auch dann vor, wenn im Einzelfall das Fehlen einer Note durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 3 gerechtfertigt ist.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Berufsfachschulen für Pflegeberufe.
5⁰
§ 77 Staatliche Prüfung
(1)
1
Sofern in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des Bundes nichts anderes bestimmt ist, erarbeiten die Berufsfachschulen für jedes Lernfeld des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zwei Aufsichtsarbeiten.
2
Die Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen.
3
Sie sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorzulegen, sofern dieses nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet.
4
Die Aufgaben für jedes Prüfungslernfeld werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgewählt.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann sich die Prüfungsaufgaben für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung frühestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung vorlegen lassen.
(3) Die Prüfungsaufgaben für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung werden, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Schule festgelegt und in einem Arbeitsplan schriftlich festgehalten.
Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenz
§ 78 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 21 des
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295),die durch Artikel 8z6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
5¹
§ 79 Beendigung des Schulverhältnisses
1
Das Schulverhältnis endet mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses.
2
Es lebt wieder auf, wenn die Schülerin oder der Schüler unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Ende des Schulverhältnisses ein neues Ausbildungsverhältnis eingeht.
Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für Diätassistenz
§ 80 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Diätassistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Diätassistentengesetzes
vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
5²
Unterabschnitt 4 Berufsfachschule für Ergotherapie
§ 81 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Ergotherapie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Ergotherapeutengesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
5³
Unterabschnitt 5 Berufsfachschule für Logopädie
" class="fussnote_link" href="#FNID_54">5⁴
§ 82 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Logopädie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über den Beruf des Logopäden
vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
" class="fussnote_link" href="#FNID_55">5⁵
Unterabschnitt 6 Berufsfachschule für Medizinische Technologie
" class="fussnote_link" href="#FNID_56">⁵6
§ 83 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Medizinische Technologie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 25 Absatz 1 des
MTB-Gesetzes
vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
⁵7
§ 84 Beendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 7 Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
" class="fussnote_link" href="#FNID_58">⁵8
§ 85 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Notfallsanitätergesetzes
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
⁵9
§ 86 Beendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
" class="fussnote_link" href="#FNID_60">6⁰
Unterabschnitt 8 Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenz
§ 87 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Operationstechnische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 21 des
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung und der
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 88 Beendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
" class="fussnote_link" href="#FNID_61">6¹
Unterabschnitt 9 Berufsfachschule für Orthoptik
§ 89 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Orthoptik dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Orthoptistengesetzes
vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
6²
Unterabschnitt 10 Berufsfachschule für Pflegeberufe
§ 90 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pflegeberufe dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Nummer 1 des
Pflegeberufegesetzes
in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt 2 und Teil 2 Abschnitt 2 und 3 der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
6³
§ 91 Praxisbegleitung
Während der praktischen Ausbildung und des jeweiligen Einsatzes gemäß Anlage 7 der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
soll
1.
im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 160 Minuten und
2.
im dritten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 240 Minuten
eine fachliche Begleitung von den Lehrkräften der Schule erfolgen.
§ 92 Schriftlicher Prüfungsteil der Zwischenprüfung
(1)
1
Der schriftliche Prüfungsteil umfasst eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten.
2
Die schriftliche Prüfung findet an der Schule statt.
3
Die fallbezogenen Aufgaben werden von der Schule erstellt und sollen in Bezug auf
1.
die Altersstufe der zu pflegenden Menschen,
2.
ihr soziales und kulturelles Umfeld und
3.
die Versorgungsbereiche,
in denen die Fallsituation eingebettet ist, variieren.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Kompetenzbereiche gemäß Anlage 1 der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
:
1.
Ziffer I Nummer 1 bis 6,
2.
Ziffer II Nummer 1 bis 3,
3.
Ziffer III Nummer 2 und
4.
Ziffer V Nummer 1.
(3)
1
Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von einer Lehrkraft der Schule korrigiert.
2
Diese setzt die Note für diesen Prüfungsteil fest.
(4) Die schriftliche Prüfung ist gemäß § 26 Absatz 2 zu protokollieren.
§ 93 Praktischer Teil der Zwischenprüfung
(1) Der praktische Prüfungsteil findet an der Pflegeeinrichtung statt und besteht aus folgenden Teilen:
1.
Ausarbeitung des Pflegeplans in schriftlicher oder elektronischer Form,
2.
Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 15 Minuten,
3.
Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen mit einer Dauer von maximal 120 Minuten und
4.
Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten.
(2)
1
Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule erstellt.
2
Die Dauer für die Ausarbeitung des Pflegeplans wird jeweils in Abhängigkeit vom Umfang der Prüfungsaufgabe von der fachlich begleitenden Lehrkraft und nach Abstimmung mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgelegt.
3
Die praktische Prüfung ist gemäß § 26 Absatz 4 zu protokollieren.
(3) Die Note für den praktischen Prüfungsteil wird von der fachlich begleitenden Lehrkraft im Benehmen mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgesetzt.
(4) Das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils ist der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach dem Prüfungsende bekanntzugeben.
§ 94 Gefährdung des Ausbildungsziels
1
Bei Gefährdung des Ausbildungsziels sind pädagogische Maßnahmen, insbesondere Förderstunden, zusätzliche Praxisbegleitung oder sonstige individuelle Fördermaßnahmen, die zur Sicherung des Ausbildungserfolgs geeignet erscheinen, vorzunehmen.
2
Sie werden gemeinsam mit den Partnern der praktischen Ausbildung, der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit den Eltern vereinbart und sind im letzten Drittel der Ausbildungszeit umzusetzen.
§ 95 Wechsel des Trägers der praktischen Ausbildung
1
Wird während der Ausbildung der Träger der praktischen Ausbildung gewechselt, hat der abgebende Träger unverzüglich alle während der Ausbildung erstellten Leistungseinschätzungen der Schule zu übergeben.
2
Diese leitet Kopien hiervon an den neuen Träger der praktischen Ausbildung weiter.
§ 96 Beendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
" class="fussnote_link" href="#FNID_64">6⁴
Unterabschnitt 11 Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz
" class="fussnote_link" href="#FNID_65">6⁵
§ 97 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 14 Absatz 1 des
PTA-Berufegesetzes
vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.
6⁶
§ 98 Beendigung des Schulverhältnisses
§ 79 gilt entsprechend.
§ 99 Auswahlverfahren und Versagungsgrund
(1) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter erhalten im Auswahlverfahren ergänzend zu § 4 Absatz 3 eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um einen viertel Notenpunkt.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist die Aufnahme an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits dreimal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
" class="fussnote_link" href="#FNID_67">⁶7
Unterabschnitt 12 Berufsfachschule für Physiotherapie
" class="fussnote_link" href="#FNID_68">⁶8
§ 100 Ausbildungsziel
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Physiotherapie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
(Artikel 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, sowie der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.
⁶9
Unterabschnitt 13 Berufsfachschule für Podologie
" class="fussnote_link" href="#FNID_70">7⁰
§ 101 Ausbildungsziel
" class="fussnote_link" href="#FNID_71">7¹
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Podologie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Podologengesetzes
vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I S. 12), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
7²
Abschnitt 3 Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 102 Zeugnisse
(1)
1
An Berufsfachschulen für Musikinstrumentenbau und an Berufsfachschulen für das Uhrmacherhandwerk werden im Abschlusszeugnis gemäß § 36 Absatz 5 zusätzlich jeweils eine Durchschnittsnote für den berufsbezogenen und eine Durchschnittsnote für den berufsübergreifenden Bereich ausgewiesen.
2
Die Durchschnittsnote ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zeugnisnoten der Lernfelder, die nach Maßgabe der Stundentafel dem jeweiligen Bereich zugeordnet sind.
3
Die Durchschnittsnoten sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung auszuweisen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Vergabe des Abschlusszeugnisses auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des
Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.
7³
§ 103 Anzuwendende Vorschriften
(1) Teil 1 Abschnitt 7 und 9 gilt nicht für die Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt.
(2) Sofern für diese Berufsfachschulen keine Regelungen getroffen sind, ist die
Schulordnung Berufsschule
vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
7⁴
Unterabschnitt 2 Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau
§ 104 Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung
(1)
1
Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau befähigt dazu, in Betrieben des Musikinstrumentenbaus und im Musikinstrumentenhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geigenbauerin oder Geigenbauer, Handzuginstrumentenmacherin oder Handzuginstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin oder Zupfinstrumentenmacher auszuüben.
2
Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet.
3
Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Herstellung und Instandhaltung von Musikinstrumenten vermittelt.
(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 105 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.
(2)
1
Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests.
2
Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest.
3
Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile:
1.
einen praktisch-handwerklichen Eignungstest mit einer Dauer von 20 Minuten,
2.
einen schriftlichen Eignungstest mit einer Dauer von 45 Minuten,
3.
einen rhythmisch-instrumentalen Test mit einer Dauer von 15 Minuten,
4.
eine Arbeitsprobe mit einer Dauer von 40 Minuten und
5.
ein Eignungsgespräch mit einer Dauer von 15 Minuten.
Unterabschnitt 3 Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk
§ 106 Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung
(1)
1
Die Ausbildung an einer Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk befähigt dazu, in Betrieben der Uhrenindustrie und im Uhrmacherhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben.
2
Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet.
3
Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Fertigung hochwertiger Uhren sowie zur Instandhaltung von mechanischen und elektronischen Uhren vermittelt.
(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 107 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.
(2)
1
Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests.
2
Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest.
3
Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile:
1.
einen praktisch-handwerklichen Eignungstest mit einer Dauer von 30 Minuten,
2.
einen schriftlichen Eignungstest mit einer Dauer von 60 Minuten und
3.
ein Eignungsgespräch mit einer Dauer von 15 Minuten.
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 108 Übergangsvorschriften
(1) Genehmigungen sowie Anerkennungen von Ersatzschulen gelten als erteilt und fortbestehend
1.
für die Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe als für die Berufsfachschule für Pflegehilfe,
2.
für die Berufsfachschule für Rettungsassistenten als für die Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
3.
für die Berufsfachschule für Altenpflege und die Berufsfachschule für Krankenpflege mit der Ausbildung zur
a)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sowie
b)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
als für die Berufsfachschule für Pflegeberufe,
4.
für die Berufsfachschule für medizinisch-technische Assistenz mit der Ausbildung
a)
zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
b)
zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
c)
zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik und
d)
zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
als für die Berufsfachschule für Medizinische Technologie,
5.
für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß den §§ 46 bis 52 und 54 der
Schulordnung
Fachschule
vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36) als für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß § 73 der
Schulordnung Berufsfachschule
vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461, 463) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
(2)
1
Für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß § 44 befinden oder Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 16. November 2022 zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen wurden, findet die
Schulordnung Berufsfachschule
vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1281) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.
2
Satz 2 gilt für Teilnehmende an der Schulfremdenprüfung längstens bis zum 31. Juli 2025.
(3)
1
Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die sich vor dem 1. August 2024 in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß Teil 2 Abschnitt 1 befinden oder zur Schulfremdenprüfung zugelassen wurden, gilt die
Schulordnung Berufsfachschule
vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort, für Schulfremde jedoch längstens bis zum 31. Juli 2027.
2
§ 43 findet Anwendung.
(4)
1
Absatz 5 Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich in der Ausbildung in einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe befinden, entsprechend.
2
Die Ausbildung ist längstens möglich
1.
an einer Berufsfachschule für Alten- oder Krankenpflege bis zum 31. Dezember 2024,
2.
an einer Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger bis zum 31. Dezember 2027 und
3.
an einer Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenz bis zum 31. Dezember 2026.
(5)
1
Eine Aufnahme ist nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr zulässig an Berufsfachschulen für
1.
Hebammen und Entbindungspfleger und
2.
Medizinisch-technische Assistenz.
2
Genehmigungen und Anerkennungen gemäß den §§
4
und 8 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
gelten für die Berufsfachschulen gemäß Satz 1 Nummer 2 fort, soweit in diesem Bildungsgang unterrichtet wird.
3
Sie erlöschen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
" class="fussnote_link" href="#FNID_75">7⁵
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
4
§ 6 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
5
§ 7 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
6
§ 10 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
7
§ 11 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
8
§ 12 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
9
§ 14 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
10
§ 16 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
11
§ 17 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
12
§ 19 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
13
Überschrift Abschnitt 6 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
14
§ 21 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
15
§ 22 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
16
§ 24 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
17
§ 25 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
18
§ 28 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
19
§ 31 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
20
§ 32 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
21
§ 33 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
22
§ 34 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
23
Beachte die redaktionelle Fußnote zur Ausführung des Änderungsbefehls in Artikel 3 Nummer 23 Buchstabe b der
Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
24
§ 35 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
25
§ 36 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
26
Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EKD) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg
27
§ 37 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
28
§ 39 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
29
§ 40 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
30
§ 41 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
31
§ 42 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
32
§ 43 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
33
§ 50 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
34
§ 53 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
35
§ 54 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
36
§ 55 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
37
§ 56 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
38
§ 57 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
39
§ 59 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
40
§ 60 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
41
§ 63 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
42
§ 64 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
43
§ 65 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
44
§ 69 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
45
§ 70 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
46
§ 72 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
47
§ 73 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
48
§ 74 eingefügt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547) und geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783); nachfolgend neue Nummerierung der §§ 74 bis 80 zu §§ 75 bis 81
49
§ 75 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
50
§ 76 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
51
§ 78 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
52
§ 80 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
53
§ 81 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
54
bisheriger Unterabschnitt 6 wird durch Aufhebung des Unterabschnitts 5 neu Unterabschnitt 5 durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
55
bisheriger § 83 wird neu § 82 durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547) und geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
56
bisheriger Unterabschnitt 7 wird neu Unterabschnitt 6 und inkl. §§ 83 und 84 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
57
§ 83 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
58
bisherige Unterabschnitte 8 bis 11 werden neu Unterabschnitte 7 bis 10 durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
59
§ 85 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
60
§ 86 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
61
§ 88 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
62
§ 89 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
63
§ 90 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
64
§ 96 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
65
bisheriger Unterabschnitt 12 wird Unterabschnitt 11 und inkl. der §§ 97 und 98 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
66
§ 97 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
67
§ 99 eingefügt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
68
bisheriger Unterabschnitt 13 wird neu Unterabschnitt 12 durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
69
§ 100 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
70
bisheriger Unterabschnitt 14 wird neu Unterabschnitt 13 durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
71
bisherige §§ 100 bis 106 werden neu §§ 101 bis 107 durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547)
72
§ 101 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
73
§ 102 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
74
§ 103 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
75
bisheriger § 107 wird § 108 und geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. S. 547) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
Feedback