Gesetz über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
                            Gesetz 
    über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019
                            Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Das für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Berufsbildung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen, soweit keine abschließenden bundesrechtlichen Regelungen getroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Durch Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfungsanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Abnahme von Prüfungen durch die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungskostengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 2. November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          Klaus Hardraht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 5. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 245)