Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern (SächsVFAVO)
                            Verordnung 
    des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsVFAVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
                            (1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fallbezogene Rechtsanwendung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Kommunikationssysteme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation und Kooperation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebliche Organisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungswesen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
                            (1) Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fallbezogene Rechtsanwendung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstverwaltungsrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Kommunikationssysteme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation und Kooperation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebliche Organisation sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausbildungsrahmenplan
                            Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 1 und 2 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt oder vertieft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
                            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsVFAVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 7. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 5) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 26. November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern
          Klaus Hardraht
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 (zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
                            I. Sachliche Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
|---|---|---|---|
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) | a) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen | 
| b) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden | ||
| c) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten | ||
| d) | Entscheidungen begründen | ||
| 2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) | a) | örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen | 
| b) | Anträge aufnehmen | ||
| c) | Bescheide vorbereiten | ||
| d) | Vollstreckungsarten unterscheiden | ||
| e) | Rechtmäßigkeit von einfachen Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen | ||
| f) | sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten vorbereiten und begründen | ||
| g) | Rechtsbehelfe prüfen | ||
| 3 | Kommunalrecht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) | a) | Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern | 
| b) | Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen | ||
| c) | rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern | ||
| d) | bei der Vorbereitung von Sitzungen und beim Vollzug der Beschlüsse kommunaler Beschlussgremien mitwirken | ||
| e) | Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern | ||
| f) | Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen | ||
| g) | Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben | ||
                            II. Zeitliche Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebliche Organisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungswesen: Lernziele b und e,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Kommunikationssysteme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungswesen: Lernziele a, c und d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Kommunikationssysteme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: Lernziele d bis g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fallbezogene Rechtsanwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Kommunikationssysteme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation und Kooperation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: Lernziele d bis g,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            _____________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lfd. Nr. der Anlage 1 Abschnitt I zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lfd. Nr. der Ziffer I dieser Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2 (zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
                            I. Sachliche Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
|---|---|---|---|
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen | 
| b) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden | ||
| c) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten | ||
| d) | Entscheidungen begründen | ||
| e) | Widerspruchsbescheide entwerfen | ||
| 2 | Selbstverwaltungsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern | 
| b) | staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern | ||
| c) | Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben | ||
| d) | Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern | ||
| 3 | Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) | a) | bei Gewerbean-, um- und -abmeldungen beraten | 
| b) | Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten | ||
| c) | Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten | ||
| d) | Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden | ||
| e) | Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten | ||
| f) | das Sachverständigenwesen erläutern | ||
| g) | Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren | ||
| h) | Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten | ||
| i) | über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren | ||
| j) | Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten | ||
| k) | Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren | ||
| l) | an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten | ||
| m) | Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten | ||
| n) | Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen | ||
| 4 | Berufsbildungsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden | 
| b) | Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen | ||
| c) | Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen | ||
| d) | bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken | ||
| e) | Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten | ||
                            II. Zeitliche Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebliche Organisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstverwaltungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Kommunikationssysteme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fallbezogene Rechtsanwendung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Kommunikationssysteme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation und Kooperation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            _____________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lfd. Nr. der Anlage 1 Abschnitt I zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lfd. Nr. der Ziffer I dieser Anlage