Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Staatsministeriums für Kultus sowie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aktualisierung berufsbezogener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Vom 31. Juli 2024
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Aufbau und Bildungsziel
§ 3
Unterrichtsinhalte und -organisation
Abschnitt 2 Aufnahme
§ 4
Aufnahmevoraussetzungen
§ 5
Versagungsgründe
§ 6
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache
§ 7
Aufnahmeverfahren
§ 8
Auswahlverfahren
§ 9
Aufnahmeentscheidung
Abschnitt 3 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses
§ 10
Verweildauer
§ 11
Beurlaubung
§ 12
Schulwechsel
§ 13
Beendigung des Schulverhältnisses
Abschnitt 4 Fremdsprachen
§ 14
Fremdsprachenunterricht
§ 15
Zuweisung zum Unterricht in der zweiten Fremdsprache
Abschnitt 5 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung
§ 16
Grundsätze der Leistungsermittlung, Leistungsnachweise und Bewertungsmaßstäbe
§ 17
Klassenarbeiten
§ 18
Klausuren und Belegarbeit
§ 19
Kurzkontrollen
§ 20
Mündliche und fachpraktische Leistungen
§ 21
Komplexe Leistungsnachweise
§ 22
Hausaufgaben
§ 23
Bewertung im Fach Sport
§ 24
Täuschungshandlung
§ 25
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
§ 26
Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise und Leistungsfeststellung
§ 27
Nachteilsausgleich
§ 28
Halbjahresnote, Jahresnote und Kurshalbjahresergebnisse
Teil 2 Gymnasiale Oberstufe und Abiturprüfung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 29
Struktur und Organisation
§ 30
Oberstufenberatung
Unterabschnitt 1 Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung
§ 31
Versetzung
§ 32
Versetzungsentscheidung
§ 33
Wiederholung der Klassenstufe 11
Unterabschnitt 2 Benotungssysteme
§ 34
Benotung in Klassenstufe 11
§ 35
Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13
Abschnitt 2 Unterrichtsangebot
§ 36
Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder
§ 37
Kursangebot
§ 38
Leistungskurse und Leistungskursfächer
§ 39
Grundkurse und Belegpflicht
§ 40
Kurswahl
Abschnitt 3 Gesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung
§ 41
Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation
§ 42
Wahl der Abiturprüfungsfächer
§ 43
Besondere Lernleistung
§ 44
Zulassung zur Abiturprüfung
Abschnitt 4 Abiturprüfung
Unterabschnitt 1 Abiturprüfungsverfahren
§ 45
Prüfungsausschuss
§ 46
Fachausschüsse
§ 47
Belehrungen und Protokoll
§ 48
Abiturprüfungsfächer
§ 49
Abiturprüfung im Fach Englisch
§ 50
Mündlicher Abiturprüfungsteil
§ 51
Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 52
Abiturprüfungsergebnis
§ 53
Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse
§ 54
Prüfungsversäumnis und Nachprüfungen
§ 55
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße
§ 56
Gesamtqualifikation und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
Unterabschnitt 2 Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13
§ 57
Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13
§ 58
Kurswahl bei der Wiederholung und Leistungsfeststellung
Abschnitt 5 Schulfremdenprüfung
§ 59
Allgemeines
§ 60
Zulassung zur Schulfremdenprüfung
§ 61
Prüfungsfächer in der Schulfremdenprüfung
§ 62
Bewertung und Gesamtqualifikation
§ 63
Wiederholung der Schulfremdenprüfung
Abschnitt 6 Zeugnisse
§ 64
Halbjahres- und Jahreszeugnis sowie Abgangszeugnisse
§ 65
Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
§ 66
Abschlusszeugnis in der Schulfremdenprüfung
§ 67
Abschlusszeugnis im doppelqualifizierenden Bildungsgang
Teil 3 Doppelqualifizierender Bildungsgang
§ 68
Duale Berufsausbildung und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
§ 69
Struktur und Dauer der Ausbildung
§ 70
Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildungsbedingungen
§ 71
Beginn der betrieblichen Ausbildung
§ 72
Urlaubsanspruch
§ 73
Doppelqualifizierender Bildungsgang in der Qualifizierungsphase
§ 74
Wiederholung und Ausscheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang
§ 75
Beleg- und Einbringungspflicht der Leistungs- und Grundkurse
§ 76
Abiturprüfung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 77
Übergangsregelung
Anlage 1
Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P
Anlage 2
Ermittlung der Gesamtzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung
Anlage 3
Bewertung und Gesamtqualifikation in der Schulfremdenprüfung
Anlage 4
Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fachrichtungen
1.
Agrarwissenschaft,
2.
Biotechnologie,
3.
Ernährungswissenschaft,
4.
Gesundheit und Sozialwesen,
5.
Informations- und Kommunikationstechnologie,
6.
Technikwissenschaft mit den Schwerpunkten
a)
Bautechnik,
b)
Elektrotechnik,
c)
Maschinenbautechnik,
d)
Gestaltungs- und Medientechnik sowie
7.
Wirtschaftswissenschaft.
2
Auf anerkannte Ersatzschulen, die als Berufliches Gymnasium geführt werden, finden die §§ 2 bis 6, die §§ 9, 10, 12 und 14 sowie Teil 1 Abschnitt 5, Teil 2 Abschnitt 1, 2 bis 4 und 6 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.
§ 2 Aufbau und Bildungsziel
(1)
1
Das Berufliche Gymnasium umfasst die gymnasiale Oberstufe.
2
Diese gliedert sich, beginnend mit der Klassenstufe 11, in eine einjährige Einführungsphase und in eine zweijährige Qualifikationsphase.
3
Die Qualifikationsphase umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13.
(2) Das Fächerangebot enthält allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsfächer.
(3)
1
In Klassenstufe 11 legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, ob die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Stundentafel Praktika in geeigneten Einrichtungen absolvieren können oder im Klassenverband an einem Projekt der Schule teilnehmen.
2
Einrichtungen sind in der Regel als Praktikumsort geeignet, wenn das Praktikum einen inhaltlichen Bezug zum fachrichtungsbezogenen Fach aufweist.
3
Über die Eignung der Einrichtung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Das Berufliche Gymnasium endet mit der Abiturprüfung und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
§ 3 Unterrichtsinhalte und -organisation
(1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln.
(2)
1
In der Klassenstufe 11 wird in der Regel im Klassenverband unterrichtet.
2
Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgt in Grund- und Leistungskursen.
3
Diese dauern jeweils ein Kurshalbjahr.
(3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.
Abschnitt 2 Aufnahme
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1)
1
Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, wenn im jeweiligen Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und in einem der Fachrichtung zugeordneten Fach mindestens zweimal die Note „gut“ erteilt wurde und im Übrigen die aus den Noten aller Fächer gebildete Durchschnittsnote mindestens 2,5 ist.
2
Dabei wird das Fach Biologie den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Biotechnologie sowie Gesundheit und Sozialwesen, das Fach Chemie der Fachrichtung Ernährungswissenschaft, das Fach Informatik den Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Wirtschaftswissenschaft und das Fach Physik der Fachrichtung Technikwissenschaft zugeordnet.
(2) Im Fall einer bereits erfolgreich absolvierten beruflichen Ausbildung von mindestens zweijähriger Dauer sind Aufnahmevoraussetzung
1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss und
2.
eine aus allen Zeugnisnoten des Abschlusszeugnisses der Berufs- oder der Berufsfachschule gebildete Durchschnittsnote von mindestens 2,5.
(3) Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie mit der Versetzungsentscheidung von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums an das Berufliche Gymnasium wechseln.
(4) Ist eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig mit dem Realschulabschluss oder dem mittleren Schulabschluss anerkannt worden, sind die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, wenn die aus allen Noten dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt.
(5)
1
Bewerberinnen und Bewerber, die die Notenanforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird.
2
Gegenstand dieses in der Regel mindestens 20-minütigen Gesprächs sind Fachinhalte aus dem gemäß Absatz 1 Satz 2 der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Unterrichtsfach.
3
In diesem Gespräch soll die Bewerberin oder der Bewerber ein deutlich über die allgemeinen Anforderungen hinausgehendes Verständnis der maßgeblichen Fachinhalte nachweisen.
4
Das Eignungsgespräch wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter gemeinsam mit einem Fachlehrer für das fachrichtungsbestimmende Leistungskursfach durchgeführt.
5
Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen.
6
Die Entscheidung über die Aufnahme muss einstimmig sein.
(6)
1
Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr und bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2
Bewerberinnen und Bewerber, die das Höchstalter gemäß Satz 1 bereits überschritten haben, können aufgenommen werden, wenn sie nachweisen, dass sie
1.
auf Grund einer längeren Krankheit oder aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Umständen den Aufnahmeantrag nicht eher stellen konnten,
2.
vor dem Aufnahmeantrag ein freiwilliges soziales, pädagogisches oder ökologisches Jahr abgeleistet haben,
3.
auf Grund eines Bundesfreiwilligendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes den Antrag nicht eher stellen konnten oder
4.
zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen sich mindestens sechs und höchstens zwölf Monate im Ausland aufgehalten haben.
3
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(7) In das Berufliche Gymnasium werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 im Fach Englisch unterrichtet worden sind.
§ 5 Versagungsgründe
In das Berufliche Gymnasium wird nicht aufgenommen, wer bereits einmal nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder bereits einmal erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.
§ 6 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 4 erfüllen, können die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzen.
(2)
1
Die schriftliche Feststellungsprüfung wird vor der Aufnahmeentscheidung von dem jeweiligen Beruflichen Gymnasium durchgeführt und dauert 180 Minuten.
2
Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses.
3
Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion in der zweiten Fremdsprache geltenden Bewertungsmaßstab.
4
§ 24 gilt entsprechend.
(3)
1
Die schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählten Personen gemeinschaftlich korrigiert.
2
Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens eine mit der Korrektur beauftragte Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und die andere Person mindestens über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für die zu ersetzende zweite Fremdsprache verfügt.
3
Können sich beide Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der Bewertungen beider Korrekturen.
(4) Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit keiner schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.
§ 7 Aufnahmeverfahren
(1)
1
Der Aufnahmeantrag ist bis zum 31. März von der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern an das Berufliche Schulzentrum zu richten, zu dem das Berufliche Gymnasium gehört.
2
Aufnahmeanträge, die verspätet eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen worden sind.
(2) In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben:
1.
die Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums mit dem bevorzugten Schwerpunkt,
2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber
a)
bereits ein Berufliches Gymnasium besucht hat,
b)
schon einmal zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder
c)
an der Abiturprüfung teilgenommen hat, nebst Angabe des dabei erzielten Ergebnisses.
(3)
1
Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das den Realschulabschluss oder den mittleren Schulabschluss nachweist,
2.
im Fall einer vorher bereits erfolgreich absolvierten Berufsausbildung das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder der Berufsfachschule,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf und
4.
in den Fällen des § 4 Absatz 6 Satz 2 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dort genannten Gründe.
2
Liegt das Zeugnis nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht vor, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses vorzulegen und die beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(4)
1
Bei der Anmeldung werden folgende Angaben von den Bewerberinnen und Bewerbern verarbeitet:
1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
Anschrift,
7.
Telefonnummer und Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,
8.
Staatsangehörigkeit,
9.
Religionszugehörigkeit,
10.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, soweit diese in geeigneter Form nachgewiesen und für die Ausbildung von Bedeutung ist, sowie
11.
Datum der Ersteinschulung und Angaben zum zeitlichen Umfang des während der Schullaufbahn absolvierten Unterrichts in der jeweiligen Fremdsprache.
2
Bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern werden zusätzlich jeweils der Familien- und Vorname, die Telefonnummern sowie die Anschrift der Eltern verarbeitet.
(5)
1
Für die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der Bewerberin, des Bewerbers oder bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen.
2
Widerspricht eine berechtigte Person der Nutzung freiwilliger Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von dem Beruflichen Gymnasium unverzüglich zu löschen.
§ 8 Auswahlverfahren
(1) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber in das von ihnen gewünschte Berufliche Gymnasium aufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt.
(2)
1
Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
80 Prozent an die Bewerberinnen und Bewerber mit Realschulabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule,
2.
10 Prozent an die Bewerberinnen und Bewerber, die in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbilden Gymnasiums versetzt wurden, sowie
3.
10 Prozent an die Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber mit Berufsabschluss.
2
Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.
(3)
1
Innerhalb der Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des jeweiligen Abschluss- oder Versetzungszeugnisses zu vergeben.
2
Für die Bewerbergruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder der Berufsfachschule maßgeblich.
3
Im letzten Rang entscheidet bei gleicher Durchschnittsnote das Los.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die in vorausgegangenen Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten pro Wartejahr eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.
§ 9 Aufnahmeentscheidung
(1)
1
Die Aufnahmeentscheidung sowie sonstige in diesem Zusammenhang vorgesehene Entscheidungen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
2
Die Aufnahmeentscheidung ist der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern in einem schriftlichen Bescheid spätestens bis zum 15. Mai des Jahres bekannt zu geben.
3
Wird die Aufnahmeentscheidung von der berechtigten Person nicht innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist schriftlich bestätigt, verfällt der Anspruch auf Aufnahme.
(2)
1
Liegt das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Abschluss- oder Versetzungszeugnis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht vor, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt, bis das Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegt.
2
Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn zu Schuljahresbeginn
1.
die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden,
2.
durch das nachgereichte Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder
3.
eine Klassenbildung nicht möglich ist, weil hierfür die Mindestschülerzahl nicht erreicht wurde.
Abschnitt 3 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses
§ 10 Verweildauer
1
Die Verweildauer am Beruflichen Gymnasium beträgt drei Jahre.
2
Sie kann überschritten werden
1.
bei Wiederholung der Klassenstufe 11 gemäß § 33 Absatz 1,
2.
bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12, der Jahrgangsstufe 13 oder der Kurshalbjahre 12/II und 13/I gemäß § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie
3.
auf Antrag in besonderen Härtefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
§ 11 Beurlaubung
(1)
1
Nach der Klassenstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 können Schülerinnen und Schüler beantragen, für die Dauer eines Schuljahres beurlaubt zu werden, um während der Beurlaubung eine Schule im Ausland zu besuchen.
2
Bei Minderjährigen stellen die Eltern den Antrag.
3
Die Entscheidung über die Beurlaubung trifft die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Beurlaubung setzt voraus, dass die der Beurlaubung vorangegangene Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholt werden muss.
(3)
1
Es kann nach der Jahrgangsstufe 12 nur beurlaubt werden, wer nach der Rückkehr die Ausbildung unmittelbar in der Jahrgangsstufe 13 desselben Beruflichen Gymnasiums fortsetzen kann.
2
Durch die Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes.
(4) Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.
§ 12 Schulwechsel
(1) Ein Wechsel an ein anderes Berufliches Gymnasium ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(2)
1
Nach der Klassenstufe 11 ist ein Schulwechsel nur an ein Berufliches Gymnasium mit gleicher Fachrichtung möglich.
2
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13 müssen zusätzlich die Bestätigung des aufnehmenden Beruflichen Gymnasiums vorlegen, dass sie dort die belegpflichtigen Kurse nach dem Schulwechsel fortsetzen und einbringen können.
§ 13 Beendigung des Schulverhältnisses
1
Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses.
2
Das Schulverhältnis endet auch
1.
auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern,
2.
auf Grund eines schriftlichen Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des
Sächsischen Schulgesetzes
,
3.
bei erneuter Nichtversetzung in der Klassenstufe 11 nach vorangegangener Wiederholung,
4.
bei einer aufeinanderfolgenden Wiederholung von jeweils der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12,
5.
bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung, wenn zuvor die Jahrgangsstufe 12, die Jahrgangsstufe 13 oder die Kurshalbjahre 12/II und 13/I wiederholt worden sind,
6.
bei wiederholter Nichtzulassung zur Abiturprüfung,
7.
bei wiederholtem Nichtbestehen der Abiturprüfung.
Abschnitt 4 Fremdsprachen
§ 14 Fremdsprachenunterricht
(1) Der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler einen mehrjährigen Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben.
(2)
1
Erste Fremdsprache ist Englisch.
2
Für diese Fremdsprache ist ein mindestens sechsjähriger Unterricht nachzuweisen.
3
In der Klassenstufe 11 ist die Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtend.
(3) Die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache ist erfüllt, wenn
1.
in dieser Fremdsprache ein durchgehender Unterricht ab der Klassenstufe 7 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 nachgewiesen wird und im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 hierfür keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde (Niveau A) oder
2.
die Fremdsprache ab der Klassenstufe 11 neu begonnen und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt wird (Niveau B).
(4) Eine in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache kann in den Jahrgangsstufen 12 und 13 fortgeführt werden, wenn ab der Klassenstufe 11 der Unterricht in dieser Fremdsprache besucht wird.
§ 15 Zuweisung zum Unterricht in der zweiten Fremdsprache
Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist zu Beginn der Klassenstufe 11 das Sprachniveau A oder B auf der Grundlage der jeweiligen Vorkenntnisse der Schülerin oder des Schülers zu.
Abschnitt 5 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung
§ 16 Grundsätze der Leistungsermittlung, Leistungsnachweise und Bewertungsmaßstäbe
(1) Die Aufgabenstellung und die Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen der Lehrkraft.
(2) Der Leistungsermittlung dienen
1.
Leistungsnachweise wie Klassenarbeiten in Klassenstufe 11 und Klausuren sowie eine Belegarbeit in den Jahrgangsstufen 12 und 13,
2.
sonstige Leistungsnachweise, insbesondere Kurzkontrollen, mündliche und fachpraktische Leistungen sowie
3.
komplexe Leistungsnachweise.
(3)
1
Die Anzahl und die Gewichtung der Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 und 3 wird von der Fachkonferenz festgelegt.
2
Dabei sollen in Abhängigkeit von der Anzahl der im Kurshalbjahr geschriebenen Klausuren in den Leistungskurs- und Grundkursfächern bei zwei Klausuren die Klausurnote jeweils zur Hälfte und soll bei einer Klausur die Klausurnote zu einem Drittel in den Bewertungsvorgang für das betreffende Kurshalbjahr einfließen.
3
Diese Festlegung wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben.
4
Es soll nicht mehr als ein komplexer Leistungsnachweis pro Schul- oder Kurshalbjahr in einem Fach erbracht werden.
(4) Die Schülerleistungen werden von der Lehrkraft regelmäßig dokumentiert.
(5)
1
Klassenarbeiten und Klausuren sind schriftliche Leistungsnachweise.
2
Sie werden von der Lehrkraft korrigiert zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen.
3
Die Rückgabe soll innerhalb von drei Wochen seit der Leistungserhebung erfolgen.
§ 17 Klassenarbeiten
(1)
1
Klassenarbeiten werden in der Regel nach Abschluss einer Unterrichtseinheit geschrieben.
2
Sie sind in der Regel eine Woche vorher anzukündigen.
(2)
1
Eine Klassenarbeit kann aus zentralen Aufgabenstellungen bestehen.
2
Die zentralen Aufgabenstellungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde erstellt und haben das Ziel, den Lernerfolg nach Abschluss mehrerer Unterrichtseinheiten nachzuweisen.
3
Klassenarbeiten mit zentralen Aufgabenstellungen dienen der Ermittlung des Ausbildungsstandes, haben eine Orientierungsfunktion für die weitere Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler und können die Notwendigkeit zusätzlicher pädagogischer Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs aufzeigen.
(3)
1
In jedem Schulhalbjahr sind in den Fächern mit drei oder mehr Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten und ist in den Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden mindestens eine Klassenarbeit zu schreiben.
2
Die Bearbeitungsdauer für jede Klassenarbeit beträgt in der Regel 90 Minuten.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler soll nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag schreiben.
§ 18 Klausuren und Belegarbeit
(1)
1
In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I jeweils mindestens zwei Klausuren, im Kurshalbjahr 13/II mindestens eine Klausur anzufertigen.
2
Klausuren sind in der Regel eine Woche vorher anzukündigen.
(2) In jedem Grundkurs ist in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II jeweils mindestens eine Klausur anzufertigen.
(3) Für die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 und 2 gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.
(4) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten und im Fach Deutsch bis zu 180 Minuten.
(5) Vor der Abiturprüfung kann in den schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Bearbeitungszeit geschrieben werden.
(6)
1
Als zusätzlichen schriftlichen Leistungsnachweis erstellt jede Schülerin und jeder Schüler während eines Kurshalbjahres in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 eine Belegarbeit von höchstens zehn Seiten Umfang.
2
Wurden dabei Hilfsmittel verwendet, sind diese nach Art und Umfang in der Belegarbeit anzugeben.
3
Die Belegarbeit geht mit der Gewichtung einer Klausur in die Leistungsbewertung des entsprechenden Faches ein.
§ 19 Kurzkontrollen
1
Kurzkontrollen sind schriftliche Leistungsnachweise von höchstens 40 Minuten Dauer zu Inhalten der gegenwärtig behandelten Lehrplaneinheit.
2
Bei der zeitlichen Planung der Kurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen.
§ 20 Mündliche und fachpraktische Leistungen
(1)
1
Mündliche Leistungen der Schülerin oder des Schülers werden über das Schuljahr verteilt erbracht.
2
Sie sind zu bewerten und die jeweilige Bewertung ist zu dokumentieren.
(2) Fachpraktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in den Fächern Kunst und Musik sowie im Zusammenhang mit Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.
§ 21 Komplexe Leistungsnachweise
1
Komplexe Leistungsnachweise beinhalten eine Aufgabenstellung, die darauf gerichtet ist, ein Projekt selbstständig zu planen, durchzuführen und abzuschließen.
2
Die Aufgabenstellung besteht in der Regel aus einer Kombination schriftlicher, mündlicher und praktischer Aufgabenteile.
§ 22 Hausaufgaben
1
Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler diese ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können.
2
Sie werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.
§ 23 Bewertung im Fach Sport
1
Im Fach Sport wird die Note für das Schul- oder Kurshalbjahr aus den im Bewertungszeitraum für den jeweiligen Lernbereich erteilten Einzelbewertungen gebildet.
2
Dabei gehen die Einzelbewertungen mit der Gewichtung in das Schul- oder Kurshalbjahresergebnis ein, welche dem zeitlichen Umfang des jeweils unterrichteten Lernbereiches entspricht.
§ 24 Täuschungshandlung
(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen.
(2)
1
Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen.
2
Der betreffende Leistungsnachweis ist unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
§ 25 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
(1)
1
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler das Anfertigen eines Leistungsnachweises, wird der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor.
2
Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit.
(2)
1
Die Schülerin oder der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft, der Tutorin oder dem Tutor (§ 30 Absatz 2) mitzuteilen.
2
Diese entscheiden jeweils über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und können ein ärztliches Attest zum Nachweis der Erkrankung anfordern.
(3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird dieser unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(4) Wer durch sein Verhalten die Anfertigung eines Leistungsnachweises stört, wird von der weiteren Teilnahme hieran ausgeschlossen und der Leistungsnachweis wird unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ bewertet.
§ 26 Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise und Leistungsfeststellung
(1) Liegt ein wichtiger Grund für einen versäumten Leistungsnachweis vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob und zu welchem Termin dieser Leistungsnachweis nachzuholen ist.
(2)
1
Kann die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen längerer Fehlzeiten nicht hinreichend beurteilt werden und liegt für die Fehlzeiten ein wichtiger Grund vor, legt die unterrichtende Lehrkraft eine schriftliche Leistungsfeststellung in diesem Fach fest.
2
Der Termin für die Leistungsfeststellung ist der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern mindestens eine Woche vorher unter Hinweis auf die thematischen Inhalte der Aufgabenstellung schriftlich anzukündigen.
3
Es wird höchstens eine Leistungsfeststellung pro Fach im Schul- oder Kurshalbjahr durchgeführt.
§ 27 Nachteilsausgleich
(1)
1
Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen.
2
Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.
(2) Das Berufliche Gymnasium legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.
(3)
1
Abweichend von Absatz 2 legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsfeststellung während des Prüfungsverfahrens fest.
2
Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden.
3
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen.
4
Dabei sind auch die antragsbegründenden Umstände gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.
§ 28 Halbjahresnote, Jahresnote und Kurshalbjahresergebnisse
(1)
1
Aus den Leistungsnachweisen nach § 16 Absatz 2 ermittelt die Lehrkraft in Klassenstufe 11 die Halbjahres- und die Jahresnote.
2
In den Jahrgangsstufen 12 und 13 tritt an die Stelle dieser Noten das Kurshalbjahresergebnis.
(2)
1
Unterrichten in einem Fach oder in einem Kurs mehrere Lehrkräfte, wird die Halbjahresnote, die Jahresnote oder das Kurshalbjahresergebnis jeweils von den unterrichtenden Lehrkräften einvernehmlich gebildet.
2
Können sich die Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der vorgeschlagenen Noten.
Teil 2 Gymnasiale Oberstufe und Abiturprüfung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 29 Struktur und Organisation
(1)
1
Die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden eine pädagogische Einheit.
2
Der Übergang von der Jahrgangsstufe 12 in die Jahrgangsstufe 13 erfolgt ohne Versetzung.
(2) Grundkurse führen auf grundlegendem Anforderungsniveau in Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches ein.
(3)
1
Leistungskurse vermitteln eine vertiefte Ausbildung im fachübergreifenden Zusammenhang auf erhöhtem Anforderungsniveau.
2
Die fachrichtungsbestimmenden Leistungskurse beinhalten eine berufsbezogene Schwerpunktsetzung.
(4) Ein Grundkurs kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen durch ein zusätzliches Unterrichtsangebot, das dem Niveau eines Leistungskurses entspricht, als solcher geführt werden.
§ 30 Oberstufenberatung
(1) In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft der Schule bei der Fächerbelegung sowie der Kurs- und Prüfungsfächerwahl beraten (Oberstufenberaterin oder Oberstufenberater).
(2)
1
Zusätzlich zur Oberstufenberatung werden die Schülerinnen und Schüler mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 von einer in dieser Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrkraft betreut (Tutorin oder Tutor).
2
Die Tutorin oder der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei einem Unterricht im Klassenverband der klassenleitenden Lehrkraft obliegen.
3
In Belangen der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler nimmt die Tutorin oder der Tutor mit beratender Stimme an Konferenzen teil.
Unterabschnitt 1 Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung
§ 31 Versetzung
(1) In die Jahrgangsstufe 12 werden die Schülerinnen und Schüler versetzt, die in ihren Leistungen den Anforderungen entsprochen und in allen Fächern der Stundentafel mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 2 ausgleichen konnten.
(2)
1
Innerhalb der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte/Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und zusätzlich in der Fachrichtung
1.
Agrarwissenschaft im Fach Agrartechnik,
2.
Biotechnologie im Fach Biotechnik,
3.
Ernährungswissenschaft im Fach Ernährungslehre,
4.
Gesundheit und Sozialwesen im Fach Gesundheit und Soziales,
5.
Informations- und Kommunikationstechnologie im Fach Informatiksysteme,
6.
Technikwissenschaft im Fach Technik und
7.
Wirtschaftswissenschaft im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen
kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ ausgeglichen werden.
2
Innerhalb der Fächer, die nicht in Satz 1 genannt werden, kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach auch außerhalb dieser Fachgruppe ausgeglichen werden.
3
Ein mehrmaliger Notenausgleich mit demselben Fach ist nicht zulässig.
§ 32 Versetzungsentscheidung
(1) Die Entscheidung über die Versetzung von Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 trifft die Klassenkonferenz.
(2) Im Jahreszeugnis ist die Entscheidung über die Versetzung oder die Nichtversetzung auszuweisen.
§ 33 Wiederholung der Klassenstufe 11
(1)
1
Auf Antrag der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern kann die Klassenstufe 11 einmal freiwillig wiederholt werden, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist.
2
Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.
3
Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung.
(2) Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis zu vermerken.
Unterabschnitt 2 Benotungssysteme
§ 34 Benotung in Klassenstufe 11
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:
1.
„sehr gut“ (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
„gut“ (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3), wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
6.
„ungenügend“ (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Anforderungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte, den Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(3) Zeugnisse enthalten nur ganze Noten.
§ 35 Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13
(1) Die Bewertungen der Schülerleistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen auf der Grundlage von Punkten, die den Noten wie folgt zugeordnet sind:
1.
„sehr gut“ entspricht 15, 14 oder 13 Punkten,
2.
„gut“ entspricht 12, 11 oder 10 Punkten,
3.
„befriedigend“ entspricht 9, 8 oder 7 Punkten,
4.
„ausreichend“ entspricht 6, 5, oder 4 Punkten,
5.
„mangelhaft“ entspricht 3 oder 2 Punkten oder 1 Punkt und
6.
„ungenügend“ entspricht 0 Punkten.
(2) Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
Abschnitt 2 Unterrichtsangebot
§ 36 Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder
(1)
1
Das Unterrichtsangebot gliedert sich in den Pflichtbereich und den Wahlbereich.
2
In den Fächern des Pflichtbereichs wird in Leistungs- und Grundkursen, in den Fächern des Wahlbereichs ausschließlich in Grundkursen unterrichtet.
(2) Die Fächer des Pflichtbereichs, aus denen die gemäß den §§ 38 und 39 zu belegenden Kurse zu wählen sind, werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:
1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Literatur und Musik,
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Gesundheit und Soziales, Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen sowie Wirtschaftslehre/Recht und
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit den Fächern Agrartechnik mit Biologie, Biologie, Biotechnik, Chemie, Ernährungslehre mit Chemie, Informatik, Informatiksysteme, Mathematik, Physik und Technik.
(3) Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sind als Fächer des Pflichtbereichs keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(4) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst für alle Fachrichtungen Grundkurse nach Maßgabe der jeweils geltenden Stundentafel.
§ 37 Kursangebot
(1) Das Angebot an Leistungs- und Grundkursen richtet sich nach den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Voraussetzungen an der Schule.
(2) Das Kursangebot des Pflicht- und Wahlbereichs der jeweiligen Fachrichtung sowie die Anzahl der Wochenstunden für die einzelnen Fächer ergeben sich aus der jeweiligen Stundentafel.
(3) Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereichs können als Wahlfächer belegt werden.
§ 38 Leistungskurse und Leistungskursfächer
(1)
1
Die Wahl der Leistungskurse erfolgt aus zwei Fächern des Pflichtbereichs.
2
Erstes Leistungskursfach ist Deutsch, Englisch oder Mathematik.
3
Als zweites Leistungskursfach ist zu belegen:
1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie,
2.
für die Fachrichtung Biotechnologie das Fach Biotechnik,
3.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie,
4.
für die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen das Fach Gesundheit und Soziales,
5.
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie das Fach Informatiksysteme,
6.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft das Fach Technik in einem der Schwerpunkte Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbautechnik oder Gestaltungs- und Medientechnik sowie
7.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
(2) Insgesamt sind in den Jahrgangsstufen 12 und 13 acht Leistungskurse zu belegen.
§ 39 Grundkurse und Belegpflicht
(1)
1
Folgende Grundkursfächer sind belegungspflichtig, soweit diese nicht als Leistungskursfach belegt worden sind:
1.
im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
2.
in einem der Fächer Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse,
3.
im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
4.
im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
5.
in einer Naturwissenschaft die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13
a)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft und Biotechnologie jeweils Chemie oder Physik,
b)
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft Biologie oder Physik und
c)
für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie, Technikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft jeweils Biologie, Chemie oder Physik,
6.
zur Erfüllung des Pflichtbereichs in den Fremdsprachen
a)
vier Grundkurse im Fach Englisch und vier Grundkurse in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder
b)
vier Grundkurse aus einer der beiden in der Sekundarstufe I begonnenen und fortgeführten Fremdsprachen und, sofern die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache auf dem Niveau A erfüllt sind, insgesamt vier weitere Grundkurse
aa)
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie in einer weiteren Naturwissenschaft oder im Fach Wirtschaftslehre/Recht,
bb)
für alle weiteren Fachrichtungen in einer Naturwissenschaft oder im Fach Informatik oder
cc)
unabhängig von der Fachrichtung in den Fächern Kunst, Literatur, Musik oder in einer Fremdsprache,
7.
zusätzlich
a)
in den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht und
b)
in den Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 in einem Fach des Aufgabenfeldes III,
8.
im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie
9.
im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13.
2
Doppelbelegungen desselben Faches sind unzulässig.
3
Es sind verpflichtend mindestens 40 Kurse zu belegen.
(2) Die Belegpflicht in der Jahrgangsstufe 13 entfällt für eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6 genannten Fächer, wenn die Einbringung einer besonderen Lernleistung gemäß § 43 gewählt wurde, das nicht fortgeführte Grundkursfach kein Prüfungsfach ist und durch die besondere Lernleistung die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der Fremdsprache nicht gefährdet ist.
(3) Erfolgt kein Unterricht im Fach Sport, sind diese Grundkurse ersatzweise durch Grundkurse in anderen Fächern zu belegen.
§ 40 Kurswahl
(1)
1
Aus dem Kursangebot für die Jahrgangsstufen 12 und 13 wählen die Schülerinnen und Schüler das erste Leistungskursfach sowie die Grundkurse und bestimmen den Schwerpunkt.
2
Die Leistungskurse und die Grundkurse, die Gegenstand der Abiturprüfung sind, sind während der Jahrgangsstufen 12 und 13 verpflichtend.
3
In der Jahrgangsstufe 13 können mit Ausnahme der Fächer Kunst, Literatur und Musik nur solche Grundkurse gewählt werden, die bereits in Jahrgangsstufe 12 belegt wurden.
4
Die Kurswahl in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses.
(2)
1
Das erste Leistungskursfach und die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 durchgängig zu belegenden Grundkurse sind spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 zu wählen.
2
Die weiteren Grundkurse werden jeweils spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 gewählt.
3
Nach der Kurswahl legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kurse fest.
(3)
1
In begründeten Ausnahmefällen ist ein Kurswechsel oder ein Austritt aus einem Kurs innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn zulässig.
2
Die Genehmigung hierfür erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers.
Abschnitt 3 Gesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung
§ 41 Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation
(1) Die Gesamtqualifikation für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt sich zusammen aus den Kurshalbjahresergebnissen der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie den Prüfungsergebnissen in der Abiturprüfung.
(2) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 bringt jede Schülerin und jeder Schüler die Kurshalbjahresergebnisse der folgenden Kurse in die Gesamtqualifikation ein:
1.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 in den fünf Abiturprüfungsfächern,
2.
soweit nicht bereits nach Nummer 1 eingebracht
a)
bezogen auf die jeweilige Fachrichtung
aa)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
bb)
für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
b)
unabhängig von der Fachrichtung zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache, sofern die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife mit dieser Fremdsprache auf dem Niveau B erfüllt werden,
3.
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
4.
mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach.
(3)
1
Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers können ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 weitere Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden.
2
Diese zusätzlichen Kurshalbjahresergebnisse sind spätestens zwei Schultage nach der Ausgabe der Zeugnisse für das zweite Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 13 einzubringen.
3
Insgesamt sind 36 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.
4
Es darf kein Kurshalbjahresergebnis mit 0 Punkten bewertet worden sein.
(4) Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl berechnet sich aus der Summe aller eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse, die mit dem Faktor 40 multipliziert und durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse dividiert wird.
(5)
1
In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskurse jeweils doppelt und die der Grundkurse jeweils einfach ein.
2
Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse werden die Leistungskurse doppelt gezählt.
3
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet.
4
Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet.
5
In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind mindestens 200 von höchstens 600 Punkten zu erbringen.
(6)
1
Zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation werden die aus den Kurshalbjahresergebnissen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ermittelte Punktzahl und die aus den Ergebnissen der Abiturprüfung ermittelte Punktzahl addiert und gemäß der Umrechnungstabelle in Anlage 1 in die Durchschnittsnote umgerechnet.
2
Insgesamt sind mindestens 300 und höchstens 900 Punkte zu erreichen.
§ 42 Wahl der Abiturprüfungsfächer
(1)
1
Die Abiturprüfung besteht aus dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil.
2
Die Schülerin oder der Schüler bestimmt in der Jahrgangsstufe 13 das dritte, vierte und fünfte Abiturprüfungsfach aus dem Pflichtbereich.
3
Die Wahl erfolgt schriftlich:
1.
für das Prüfungsfach P3 spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 und
2.
für die Prüfungsfächer P4 und P5 spätestens am Ende der ersten Schulwoche des Kurshalbjahres 13/II.
(2)
1
Die Abiturprüfung findet im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 statt.
2
Die Prüfungstermine und die Dauer des Abiturprüfungsverfahrens werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
(3) Aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem Fach, das der gewählten Fremdsprache entspricht, sind zwei Fächer verbindliche Prüfungsfächer.
(4)
1
In Abhängigkeit von der Wahl des Prüfungsfaches P1 ist Deutsch und Mathematik oder anstelle von Mathematik das Fach Physik Prüfungsfach P3.
2
Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik und die Fächer des Wahlbereichs können nicht Prüfungsfach P5 sein.
(5)
1
Die Wahl der Prüfungsfächer P4 und P5 setzt voraus, dass mit den fünf Prüfungsfächern insgesamt die drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt werden und in dem gewählten Prüfungsfach insgesamt vier Grundkurse in den Jahrgangsstufen 12 und 13 belegt worden sind.
2
In der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen kann das Fach Wirtschaftslehre/Recht, Biologie, Chemie, Informatik, Kunst, Musik oder Literatur jeweils nur Prüfungsfach P5 sein.
3
Mit Ausnahme des Faches Wirtschaftslehre/Recht gilt Satz 2 für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft entsprechend.
§ 43 Besondere Lernleistung
(1)
1
An die Stelle der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach P5 können die Schülerinnen und Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung einbringen, deren Umfang dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen soll.
2
Bei der Wahl der Prüfungsfächer ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Prüfungsfächer weiterhin alle drei Aufgabenfelder abdecken müssen.
3
Das Einbringen einer besonderen Lernleistung muss die Schülerin oder der Schüler der Oberstufenberaterin oder dem Oberstufenberater spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 schriftlich mitteilen.
4
Die Wahl einer Lernleistung als Ersatz für das Prüfungsfach ist unwiderruflich.
5
Besondere Lernleistungen sind insbesondere:
1.
eine Jahresarbeit,
2.
die Bearbeitung einer aus einem Projekt oder Praktikum abgeleiteten Problemstellung oder
3.
die Bearbeitung einer Aufgabenstellung
a)
aus einem vom Bund oder den Ländern geförderten Leistungswettbewerb oder
b)
aus einem internationalen Leistungswettbewerb.
(2)
1
Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu erbringen und in einem Kolloquium von 45 Minuten Dauer zu verteidigen.
2
Eine besondere Lernleistung über Inhalte, die bereits Gegenstand von Leistungsnachweisen waren, ist unzulässig.
3
Schülerinnen und Schüler der anderen Jahrgangsstufen können als Zuhörende am Kolloquium teilnehmen.
(3)
1
Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüflinge beteiligt waren, ist die individuelle Prüfungsleistung zu bewerten.
2
Im Fall einer Gruppenarbeit dauert das Kolloquium 45 Minuten für jeden Prüfling.
(4)
1
§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 46 Absatz 2 Satz 3 sowie § 48 Absatz 3 und 4 Satz 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Lehrkraft, die die besondere Lernleistung betreut hat, an die Stelle der Kursfachlehrkraft tritt.
2
In den Fachausschuss für das Kolloquium kann in Abhängigkeit vom Thema der besonderen Lernleistung zusätzlich eine weitere Fachlehrkraft mit Stimmrecht berufen werden.
3
In diesem Fall hat die protokollführende Lehrkraft kein Stimmrecht.
4
Können sich die Mitglieder des Fachausschusses nicht auf eine Note einigen, legt sein vorsitzendes Mitglied im Rahmen der Notenvorschläge die Note für das Kolloquium fest.
(5) Für die Dokumentation gilt § 48 Absatz 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erstkorrektur an die Stelle der Kursfachlehrkraft die Lehrkraft tritt, die die besondere Lernleitung betreut hat.
(6)
1
Wird bei der schriftlichen Prüfungsleistung eine Täuschungshandlung festgestellt, wird die besondere Lernleistung einschließlich des Kolloquiums mit 0 Punkten bewertet.
2
§ 55 gilt entsprechend.
(7) Für das Kolloquium gelten § 47 Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 54 und 55 entsprechend.
(8)
1
Bei der Bewertung der besonderen Lernleistung zählt die schriftliche Prüfungsleistung zweifach und das Ergebnis des Kolloquiums einfach.
2
Enthält die besondere Lernleistung fachpraktische Anteile, werden diese im Umfang ihres Anteils und ihrer Bedeutung an den gesamten Leistungsanforderungen der besonderen Lernleistung der schriftlichen Leistung zugeordnet und bewertet.
3
Für die Ermittlung der Gesamtpunkzahl der besonderen Lernleistung gilt Anlage 2.
§ 44 Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2)
1
Zugelassen wird, wer die Jahrgangsstufe 13 besucht und in den Jahrgangsstufen 12 und 13
1.
die erforderlichen Kurse gemäß den §§ 38 und 39 belegt und die Kurse gemäß § 41 Absatz 2 und 3 eingebracht hat sowie
2.
die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Mindestpunktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht hat oder unter Einschluss der Ergebnisse im Kurshalbjahr 13/II noch erreichen kann.
2
Es dürfen höchstens acht eingebrachte Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen werden.
3
Die Leistungskurse werden doppelt gezählt.
(3) Jede zugelassene Schülerin und jeder zugelassene Schüler nimmt an der Abiturprüfung teil.
(4) Die Teilnahme an der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 1 und 2 ist nur möglich, wenn auf Grund der bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife rechnerisch noch erreicht werden kann.
Abschnitt 4 Abiturprüfung
Unterabschnitt 1 Abiturprüfungsverfahren
§ 45 Prüfungsausschuss
(1)
1
Zur Durchführung der Abiturprüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet.
2
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1.
als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter eines anderen Beruflichen Gymnasiums nach Beauftragung durch die Schulaufsichtsbehörde,
2.
in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die Schulleiterin, der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter,
3.
die Lehrkräfte, die in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung unterrichtet haben.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Bedarf weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen als Fachprüferin oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Bildung der Fachausschüsse,
2.
die Entscheidung über eine beantragte zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1,
3.
die Prüfungsaufsicht,
4.
die Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sowie die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
5.
die Festlegung von Maßnahmen bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung sowie
6.
die Herbeiführung einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere bei einer Gefährdung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung verantwortlich.
(5)
1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig.
2
Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
3
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung über die Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(6) Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet.
(7)
1
Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
3
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(8) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er diesen Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(9) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
§ 46 Fachausschüsse
(1)
1
Für jedes Abiturprüfungsfach werden an den Beruflichen Gymnasien ein oder bei Bedarf mehrere Fachausschüsse gebildet.
2
Der Fachausschuss entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der von der Kursfachlehrkraft unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.
(2)
1
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Fachausschüsse.
2
Es bestimmt dessen Mitglieder und die jeweiligen Vertretungen.
3
Ein Fachausschuss besteht aus dem vorsitzendem Mitglied, der Fachlehrkraft und einer weiteren mit der Protokollführung beauftragten Lehrkraft.
4
Die Mitglieder des Fachausschusses sollen die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben.
5
Die Kursfachlehrkraft soll im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben.
(3)
1
Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
2
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die protokollführende Lehrkraft hat das Stimmrecht außer im Fall von § 43 Absatz 4 Satz 3.
§ 47 Belehrungen und Protokoll
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
(2) Die in den schriftlichen Prüfungen aufsichtführenden Lehrkräfte protokollieren den wesentlichen Prüfungsverlauf.
(3)
1
Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt.
2
Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörenden, die Genehmigungen und Einverständnisse gemäß § 50 Absatz 5 Satz 2, den Beginn und das Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten.
3
Die schriftlich formulierten Prüfungsaufgaben sind dem Protokoll beizufügen.
4
Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
5
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
1
Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüflinge über die geltenden Bestimmungen belehrt.
2
Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu fragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen.
3
Die Fragestellung und die Antworten sind im Protokoll zu vermerken.
§ 48 Abiturprüfungsfächer
(1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich gestellt.
(2)
1
Gegenstand der Abiturprüfung sind:
1.
das Leistungskursfach P1 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 240 bis 300 Minuten,
2.
das Leistungskursfach P2 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 240 bis 300 Minuten,
3.
das Grundkursfach P3 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 180 bis 240 Minuten,
4.
das Grundkursfach P4 mündlich, mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten und
5.
das Grundkursfach P5 mündlich, mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten.
2
Stehen dem Prüfling mehrere Prüfungsaufgaben zur Auswahl, verlängert sich die Bearbeitungsdauer in diesem Prüfungsfach um 15 Minuten.
3
Die Bearbeitungszeit verlängert sich um weitere 15 Minuten, wenn die Prüfungsaufgabe fachpraktische Anteile enthält.
4
Die Festlegungen zur Bearbeitungsdauer und zur Aufgabenauswahl in einem Prüfungsfach trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift, die den Schülern zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben wird.
(3)
1
Die Kursfachlehrkraft ist mit der Erstkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befasst.
2
Die vom Prüfungsausschuss mit der Zweitkorrektur beauftragte Lehrkraft korrigiert die Prüfungsarbeit im Anschluss.
(4)
1
Weichen die Korrekturergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur um bis zu 3 Punkte voneinander ab, wird die Prüfungsnote als arithmetisches Mittel aus den beiden Korrekturergebnissen gebildet.
2
Ergibt dies keine volle Punktzahl, ist ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle des arithmetischen Mittels auf eine volle Punktzahl aufzurunden.
(5)
1
Der Prüfungsausschuss beauftragt eine Lehrkraft mit einer Drittkorrektur der Prüfungsarbeit, wenn die Abweichung der Korrekturergebnisse aus der Erst- und Zweitkorrektur mehr als 3 Punkte beträgt oder die Prüfungsleistung im Rahmen der vorangegangenen Korrekturen einmal mit 0 Punkten bewertet worden ist.
2
Die mit der Drittkorrektur befasste Lehrkraft setzt die endgültige Punktzahl im Rahmen der Bewertungen aus der Erst- und Zweitkorrektur fest.
§ 49 Abiturprüfung im Fach Englisch
(1)
1
Hat der Prüfling Englisch als Leistungskurs belegt, besteht die Abiturprüfung in diesem Fach abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil.
2
Gegenstand der Prüfung ist eine Prüfungsaufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz.
3
Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest.
4
Die Prüfungszeit für beide Prüfungsteile darf die Gesamtprüfungszeit gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.
(2)
1
Der schriftliche Prüfungsteil dauert 240 bis 270 Minuten.
2
Die §§ 45, 47 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 48 und 53 gelten entsprechend.
(3)
1
Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 46, 47 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend.
2
Der praktische Prüfungsteil wird als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt.
3
Die Prüfungsdauer beträgt bei zwei Prüflingen insgesamt 20 Minuten und bei drei Prüflingen insgesamt 25 Minuten.
(4) Nach Abschluss des praktischen Prüfungsteils bewertet der Fachausschuss die Leistung jedes Prüflings und legt hierfür die Prüfungsnote fest.
(5)
1
Das Prüfungsergebnis setzt sich aus der jeweiligen Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil und den praktischen Prüfungsteil zusammen.
2
Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil in der Regel höher zu gewichten.
3
In Abhängigkeit von der Aufgabenstellung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, in welchem Verhältnis die Bewertungen für den schriftlichen und den praktischen Prüfungsteil in die Prüfungsnote einfließen.
§ 50 Mündlicher Abiturprüfungsteil
(1)
1
Der mündliche Teil der Abiturprüfung mit den mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfolgt im Anschluss an den schriftlichen Abiturprüfungsteil.
2
Jeder Prüfling wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuss geprüft.
(2) Der Prüfungsplan für die mündlichen Prüfungen wird den Prüflingen in der Regel mindestens zwei Schultage vor Beginn dieser Prüfungen bekannt gegeben.
(3)
1
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
2
Sie besteht zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings und einem Prüfungsgespräch.
3
Die Prüfungsaufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt.
4
Er kann sich auf die Prüfung 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und seine in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen während der Prüfung benutzen.
(4) Der Fachausschuss setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis fest und teilt dies dem Prüfling unverzüglich mit.
(5)
1
An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses auch andere Personen teilnehmen.
2
Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses des Prüflings.
§ 51 Zusätzliche mündliche Prüfung
(1)
1
In den Abiturprüfungsfächern P1 bis P5, einschließlich der besonderen Lernleistung, finden nach Maßgabe von Absatz 2 zusätzliche mündliche Prüfungen statt.
2
Wird ein Prüfling in einem Fach zusätzlich mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus Anlage 2.
3
Das Gesamtprüfungsergebnis wird aus dem Prüfungsergebnis für das jeweilige Prüfungsfach mit zweifacher Gewichtung und dem Prüfungsergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit einfacher Gewichtung gebildet.
(2)
1
Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn die Leistung des Prüflings in einem Prüfungsfach mit 0 Punkten bewertet wurde, der Prüfungsausschuss eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegt oder der Prüfling diese Prüfung beantragt.
2
Der Prüfungsausschuss legt eine zusätzliche mündliche Prüfung dann fest, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung von dem arithmetischen Mittel der vier Kurshalbjahresergebnisse aus den Kurshalbjahren 12/1 bis 13/II um mindestens 6 Punkte abweicht.
(3) Beantragt der Prüfling eine zusätzliche mündliche Prüfung, ist dieser Antrag spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse schriftlich und unwiderruflich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
(4) Die Voraussetzungen für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 sind den Prüflingen mit der Bekanntgabe der Abiturprüfungsergebnisse mitzuteilen.
(5) § 50 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 52 Abiturprüfungsergebnis
1
In der Abiturprüfung geht die Summe der Punkte aus den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils in vierfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein.
2
Bei nichtganzzahligen Werten in einem Prüfungsfach wird nach der Multiplikation mit dem Faktor 4 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet.
3
Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle wird aufgerundet.
4
Wurde eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, tritt deren Ergebnis an die Stelle der Prüfungsleistung im Prüfungsfach P5.
5
In den fünf Abiturprüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 Punkte und können höchstens 300 Punkte erreicht werden.
6
Dabei sind in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.
§ 53 Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse
1
Die Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils sind den Prüflingen spätestens drei Schultage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
2
Die Bekanntgabe erfolgt zusammen mit der Ausgabe des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 13/II.
3
Gleichzeitig endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 13.
§ 54 Prüfungsversäumnis und Nachprüfungen
(1)
1
Versäumt ein Prüfling die Abiturprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung aus wichtigem Grund, kann er die entsprechende Prüfung jeweils am Nachprüfungstermin nachholen.
2
Wird auch dieser Nachprüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt, kann die Abiturprüfung im folgenden Jahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 nachgeholt werden.
3
Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
(2)
1
Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern einen Härtefall fest, kann der Prüfling die entsprechende Prüfung ohne eine vollständige Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 an einem weiteren Nachprüftermin ablegen.
2
Von einem Härtefall ist auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände den Prüfling in besonderer und leistungsmindernder Weise während des Prüfungszeitraums belasten.
3
Die den Härtefall begründenden Umstände sind unverzüglich nach deren Eintritt und zusammen mit der Antragstellung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
(3)
1
Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses durch Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
2
Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit.
3
Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen.
4
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder eine amtsärztliche Bestätigung verlangen.
(4)
1
Hat sich der Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abiturprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.
2
Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich.
3
Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich hat abklären lassen.
(5)
1
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
2
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis nicht vor, ist die versäumte Prüfung jeweils mit 0 Punkten zu bewerten.
(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abiturprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
§ 55 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße
(1)
1
Während der Abiturprüfung gilt § 24 entsprechend.
2
Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung versucht, begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Lehrkraft zu protokollieren.
(2)
1
Im Fall einer Täuschungshandlung ist für die an der Täuschungshandlung Beteiligten eine noch nicht beendete Prüfung abzubrechen und die Prüfungsleistung jeweils mit 0 Punkten zu bewerten.
2
Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und praktischen Prüfungsteil, ist die Prüfung in diesem Prüfungsfach insgesamt mit 0 Punkten zu bewerten.
(3)
1
Über den Abbruch einer Prüfung entscheidet bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses.
2
Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung kann der jeweils beteiligte Prüfling die Prüfung bis zu einer Entscheidung des Prüfungsausschusses fortsetzen.
(4) In schweren Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Prüfling von der Abiturprüfung ausschließen.
(5)
1
Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist für diesen Prüfling die Prüfung abzubrechen.
2
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(6)
1
Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufheben und das Abiturzeugnis des jeweils beteiligten Prüflings einziehen.
2
§ 48 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt.
(7) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abiturprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
§ 56 Gesamtqualifikation und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse und die Gesamtqualifikation fest und entscheidet über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn
1.
die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht wurde,
2.
die eingebrachten Kurse den Anforderungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen sowie
3.
in der Abiturprüfung die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt sind und dabei kein Prüfungsfach einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 2 mit 0 Punkten bewertet worden ist.
(3) Wird die allgemeine Hochschulreife dem Prüfling nicht zuerkannt, ist ihm dies unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
Unterabschnitt 2 Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13
§ 57 Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13
(1)
1
Sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde, ist die einmalige Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 möglich, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt wurde.
2
Der Antrag auf Wiederholung ist von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu stellen.
3
Steht bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung nicht erfüllt werden können, ist die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist.
(2) Steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest oder ist zu erwarten, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden können, sollen die Kurshalbjahre 12/II und 13/I einmal wiederholt werden, sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 wiederholt worden ist.
(3) Ist eine Wiederholung ausgeschlossen und steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
(4) Bei einer erstmaligen Nichtzulassung zur Abiturprüfung kann die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern kein Fall des Absatzes 3 vorliegt.
(5) Wer zweimal zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, hat die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 58 Kurswahl bei der Wiederholung und Leistungsfeststellung
(1)
1
Bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler das erste Leistungskursfach und die Grundkurse neu.
2
Wird das Kurshalbjahr 12/II wiederholt, sind nur die Grundkurse neu zu wählen.
3
Es besteht kein Anspruch darauf, dass die neu zu wählenden Kurse der bisherigen Kurswahl entsprechen.
(2) Es werden nur die im Rahmen der Wiederholung erzielten Kurshalbjahresergebnisse für die Gesamtqualifikation berücksichtigt.
(3)
1
Können Kurse, die für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderlich sind, nicht belegt werden, hat sich die Schülerin oder der Schüler in diesem Kurs ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Kurshalbjahres einer Leistungsfeststellung zu unterziehen.
2
Die Leistungsfeststellung umfasst den Unterrichtsstoff eines Kurshalbjahres und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3
Der schriftliche Teil kann in Abhängigkeit vom jeweiligen Kursfach auch praktische Aufgabenanteile enthalten.
4
Die Bearbeitungsdauer für den schriftlichen Teil beträgt bei einem Grundkursfach 90 Minuten und bei einem Leistungskursfach 120 Minuten.
5
Der mündliche Teil dauert jeweils 20 Minuten, nachdem sich die Schülerin oder der Schüler hierauf unter Aufsicht 15 Minuten vorbereiten konnte.
6
Die in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen dürfen während des mündlichen Teils verwendet werden.
7
Der mündliche Teil darf in der Aufgabenstellung keine Inhalte umfassen, die bereits Gegenstand des schriftlichen Teils waren.
(4)
1
Die Leistungsfeststellung erfolgt im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
2
Dabei wird der schriftliche Teil von einer Lehrkraft, die den Schüler während der Vorbereitung fachlich betreut und angeleitet hat, korrigiert und bewertet.
3
Der mündliche Teil wird von der betreuenden Lehrkraft und einer weiteren Fachlehrkraft durchgeführt und bewertet.
4
Das Ergebnis der Leistungsfeststellung ist das arithmetische Mittel aus der Punktzahl für den schriftlichen und den mündlichen Teil, wobei die Punktzahl für den schriftlichen Teil doppelt gewichtet wird.
5
Können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht auf eine Punktzahl für den mündlichen Teil einigen, wird das arithmetische Mittel aus den von ihnen vorgeschlagenen Punktzahlen gebildet.
6
Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle dieses Mittels wird aufgerundet, wenn die Punktzahl für den schriftlichen Teil höher ist als das arithmetische Mittel nach Satz 5.
7
Die Gesamtnote der Leistungsfeststellung wird als Kurshalbjahresergebnis übernommen.
Abschnitt 5 Schulfremdenprüfung
§ 59 Allgemeines
(1) Wer die allgemeine Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Gymnasiums gewesen zu sein, kann die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium außerordentlich als Schulfremde oder Schulfremder ablegen.
(2)
1
Für die Abiturprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) gelten § 27 Absatz 1 und 3, § 35 sowie Teil 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52.
2
§ 48 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Prüfungsfächer P1 bis P5 die Prüfungsfächer gemäß § 61 Absatz 3 und 4 treten.
(3)
1
Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil.
2
Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei Besuch eines öffentlichen Beruflichen Gymnasiums möglich wäre.
§ 60 Zulassung zur Schulfremdenprüfung
(1)
1
Zur Schulfremdenprüfung wird zugelassen, wer
1.
bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,
2.
die Aufnahmevoraussetzungen für das Berufliche Gymnasium erfüllt,
3.
die allgemeine Hochschulreife noch nicht erworben hat und
4.
entweder eine als Berufliches Gymnasium staatlich genehmigte Ersatzschule besucht oder im Freistaat Sachsen seinen Hauptwohnsitz hat und nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten entsprechen, welche an einem Beruflichen Gymnasium in öffentlicher Trägerschaft vermittelt werden.
2
Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 3 erfüllt auch, wer bereits einmal zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde oder die Abiturprüfung einmal erfolglos absolviert hat.
(2)
1
Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember für die Schulfremdenprüfung im folgenden Kalenderjahr zu beantragen.
2
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit lückenlosen Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit, soweit diese vorliegt,
2.
eine Kopie des Personalausweises,
3.
beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse der zuvor besuchten Schulen,
4.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer Abiturprüfung teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 61 sowie
6.
eine Erklärung über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung.
3
Mit der Entscheidung über die Zulassung weist die Schulaufsichtsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber ein Berufliches Gymnasium als Prüfungsort zu.
§ 61 Prüfungsfächer in der Schulfremdenprüfung
(1) In dem fachrichtungsbestimmenden Fach des jeweiligen Beruflichen Gymnasiums und in den Fächern Mathematik und Deutsch, in den zwei Fremdsprachen, in Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einer Naturwissenschaft ist eine Prüfung jeweils verpflichtend.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst:
1.
Deutsch, Englisch oder Mathematik als erstes Leistungskursfach,
2.
das Fach des zweiten Leistungskurses gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3,
3.
in Abhängigkeit von der Wahl des ersten Leistungskursfaches Deutsch oder Mathematik als drittes Prüfungsfach und
4.
Physik.
(3)
1
Die mündliche Prüfung erfolgt in vier Fächern, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
2
Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Abiturprüfungsteil nach § 62 Absatz 3 bestanden wurde.
3
Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik können nicht Prüfungsfach P5 sein.
§ 62 Bewertung und Gesamtqualifikation
(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemäß § 35 mit Punkten bewertet und mit den in Anlage 3 aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht.
(2)
1
Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, errechnet sich, abweichend von Absatz 1, die in die Gesamtqualifikation einzubringende Punktzahl in diesem Prüfungsfach wie folgt:
1.
Leistungskursfach: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 13,
2.
Grundkursfach, schriftlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 9,
3.
Grundkursfach, mündlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 4.
2
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet.
3
Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Prüfungsfächer P1 bis P4 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden.
(4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Fächer P5 bis P8 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(5) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil bestanden wurden.
§ 63 Wiederholung der Schulfremdenprüfung
1
Schulfremde, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Prüfung einmal wiederholen.
2
Die Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel in der Schulfremdenprüfung des folgenden Schuljahres.
Abschnitt 6 Zeugnisse
§ 64 Halbjahres- und Jahreszeugnis sowie Abgangszeugnisse
(1)
1
Halbjahres- und Jahreszeugnis dokumentieren den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres.
2
Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2) In der Klassenstufe 11 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Klassenstufe 11 ein Jahreszeugnis.
(3) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 erhalten die Schülerinnen und Schüler nach jedem Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursen des Pflicht- und Wahlbereichs erbrachten Leistungen.
(4)
1
Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wird im Zeugnis vermerkt.
2
Eine auf die Schule bezogene ehrenamtlich geleistete Tätigkeit ist auf Antrag der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.
(5)
1
Das Zeugnis unterschreibt die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine mit der Vertretung beauftragte Lehrkraft und die klassenleitende Lehrkraft.
2
In den Jahrgangsstufen 12 und 13 tritt an die Stelle der klassenleitenden Lehrkraft die Tutorin oder der Tutor.
(6)
1
Abgangszeugnisse bescheinigen, dass die Ausbildung ohne Abschluss absolviert wurde und das Schulverhältnis beendet ist.
2
Sie enthalten eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands.
(7) Die Zeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern entsprechen.
§ 65 Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(1) Das Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife enthält die Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie die Ergebnisse der Abiturprüfung und die erreichte Durchschnittsnote.
(2) Die Noten der am Ende der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer werden zusätzlich in das Zeugnis aufgenommen, ohne dass diese in die Durchschnittsnote eingehen.
(3) Bei durchgehender Belegung einer Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist für diese Fremdsprache im Feld „Bemerkungen“ die erreichte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
¹
einzutragen, sofern jeder Kurs in dieser Fremdsprache mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen worden ist.
(4) Wurde eine Feststellungsprüfung gemäß § 6 erfolgreich absolviert, ist im Feld „Bemerkungen“ einzutragen, dass durch die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache die Belegverpflichtung in der zweiten Fremdsprache ersetzt wurde.
§ 66 Abschlusszeugnis in der Schulfremdenprüfung
(1) Im Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde werden die Ergebnisse der acht Prüfungsfächer, die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote ausgewiesen.
(2) Die Durchschnittsnote berechnet sich nach der Umrechnungstabelle gemäß Anlage 1.
§ 67 Abschlusszeugnis im doppelqualifizierenden Bildungsgang
1
§ 65 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
2
Zusätzlich werden die in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts erteilten Noten nachrichtlich auf dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.
Teil 3 Doppelqualifizierender Bildungsgang
§ 68 Duale Berufsausbildung und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(1) Die Vorschriften von Teil 1 und Teil 2 mit Ausnahme von Abschnitt 5 finden Anwendung, sofern in diesem Teil nichts anderes geregelt ist.
(2)
1
Im doppelqualifizierenden Bildungsgang wird neben der schulischen Ausbildung am Beruflichen Gymnasium auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet.
2
§ 2 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Doppelqualifizierende Bildungsgänge können eingerichtet werden in den Fachrichtungen
1.
Informations- und Kommunikationstechnologie,
2.
Technikwissenschaft und
3.
Wirtschaftswissenschaft.
(4) Die diesen Fachrichtungen jeweils zugewiesenen Ausbildungsberufe richten sich nach Anlage 4.
§ 69 Struktur und Dauer der Ausbildung
(1)
1
Die Ausbildung dauert abweichend von § 10 in der Regel vier Schuljahre.
2
An die Klassenstufe 11 schließen sich die Jahrgangsstufen 12 und 13 im Umfang von insgesamt drei Schuljahren an.
3
Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und in einen betrieblichen Teil.
(2)
1
Die Kurshalbjahre 12/I bis 13/I enden in der Regel nach 18 Unterrichtswochen.
2
Das Kurshalbjahr 13/II umfasst mindestens 15 Unterrichtswochen.
(3)
1
Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die jeweilige Fachrichtung erlassenen Stundentafeln und einem mit der für den anerkannten Beruf zuständigen Stelle abgestimmten Ausbildungsplan.
2
Für die allgemeinbildenden Fächer gelten die Lehrpläne des Beruflichen Gymnasiums und für die berufsbezogenen Fächer die lernfeldstrukturierten Lehrpläne für den jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Anlage 4.
§ 70 Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildungsbedingungen
(1) Wer in den doppelqualifizierenden Bildungsgang aufgenommen werden möchte, teilt dies im Aufnahmeantrag mit.
(2)
1
In der Klassenstufe 11 haben die Schülerinnen und Schüler einen Berufsausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Ausbildungsbetrieb nachzuweisen.
2
Dieser Nachweis ist spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres zu erbringen.
(3)
1
Für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsvertrag endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach der Klassenstufe 11.
2
Sie setzen ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fort.
§ 71 Beginn der betrieblichen Ausbildung
Die betriebliche Ausbildung beginnt am 1. August des auf die Klassenstufe 11 folgenden Schuljahres.
§ 72 Urlaubsanspruch
Schülerinnen und Schüler im doppelqualifizierenden Bildungsgang sind verpflichtet, ihren Urlaub innerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.
§ 73 Doppelqualifizierender Bildungsgang in der Qualifizierungsphase
(1)
1
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet bis zum 15. Juni des laufenden Schuljahres anhand der in Klassenstufe 11 befindlichen Schüler mit Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in den Jahrgangsstufen 12 und 13.
2
Dies setzt eine Mindestschülerzahl von 16 Schülerinnen und Schülern voraus.
(2)
1
Wird die Mindestschülerzahl nicht erreicht, endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach Abschluss der Klassenstufe 11.
2
In diesem Fall haben die betroffenen Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortzuführen oder das Schulverhältnis am Beruflichen Gymnasium zu beenden und die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf fortzusetzen.
§ 74 Wiederholung und Ausscheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang
(1)
1
Die Wiederholung der Klassenstufe 11 oder einer Jahrgangsstufe ist im doppelqualifizierenden Bildungsgang nicht möglich.
2
Die §§ 33 sowie 57 Absatz 1 , 2 und 4 finden keine Anwendung.
(2) Aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang scheidet aus, wer
1.
nicht von der Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurde,
2.
kein Berufsausbildungsverhältnis mehr nachweisen kann, weil dieses vorzeitig endete, oder
3.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht erfüllt.
(3)
1
In den Fällen von Absatz 2 Nummer 1 und 2 kann der Schüler die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortsetzen.
2
§ 13 Satz 2 Nummer 3 und 6 findet keine Anwendung.
(4)
1
Konnte im doppelqualifizierenden Bildungsgang die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden, oder steht bereits in der Jahrgangsstufe 12 fest, dass der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht möglich ist, findet in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 und 3 § 57 Anwendung.
2
Dabei kann die Verweildauer gemäß § 10 Satz 1 höchstens um zwei Schuljahre überschritten werden.
§ 75 Beleg- und Einbringungspflicht der Leistungs- und Grundkurse
(1)
1
Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II zu belegen, sofern eines der Fächer gemäß Nummer 2 bis 4 nicht bereits als erstes Leistungskursfach belegt worden ist:
1.
acht Leistungskurse im ersten und zweiten Leistungskursfach,
2.
vier Grundkurse im Fach Deutsch,
3.
vier Grundkurse im Fach Englisch,
4.
vier Grundkurse im Fach Mathematik,
5.
vier Grundkurse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde,
6.
vier Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,
7.
vier Grundkurse im Fach Sport,
8.
vier Grundkurse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
9.
insgesamt vier weitere Grundkurse mit einer Belegverpflichtung von
a)
vier Grundkursen in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder
b)
vier Grundkursen in einer weiteren Naturwissenschaft oder in den Fächern Kunst, Literatur, Musik.
2
Es müssen insgesamt 38 Kurse belegt werden.
(2)
1
Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II in die Gesamtqualifikation einzubringen:
1.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in den vier Prüfungsfächern, soweit nicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingebracht,
2.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, Mathematik und Englisch,
3.
zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache auf dem Niveau B,
4.
jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,
5.
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik sowie
6.
mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach.
2
Insgesamt sind 34 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.
§ 76 Abiturprüfung
(1) Abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 1 findet die Abiturprüfung in den Prüfungsfächern P1 bis P4 statt.
(2)
1
Unter den Prüfungsfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein.
2
Durch die Prüfungsfächer müssen alle Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein.
3
Drittes Prüfungsfach ist Deutsch oder Mathematik.
(3)
1
In der Abiturprüfung bringt jede Schülerin und jeder Schüler die Summe der Punkte in den Prüfungsfächern P1 bis P4 in fünffacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein.
2
Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 5 multipliziert.
3
Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle auf eine ganzzahlige Punktzahl aufgerundet.
4
In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.
(4)
1
Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, wird deren Ergebnis als fünftes Prüfungsfach P5 gewertet.
2
Die Summe der Punkte in den fünf Prüfungsfächern geht dabei in vierfacher Wertung in die Abiturprüfung ein.
3
Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 4 multipliziert.
4
Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle aufgerundet.
5
In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.
(5) In den Prüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 und können höchstens 300 Punkte erreicht werden.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 77 Übergangsregelung
Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2024 ein Berufliches Gymnasium besucht haben oder zur Schulfremdenprüfung zugelassen wurden, gilt die
Schulordnung Berufliche Gymnasien
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort, für Schulfremde jedoch längstens bis zum 31. Juli 2027.
Anlage 1 (zu § 41 Absatz 6 Satz 1 und § 66 Absatz 2)
Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P
Punkte | Durchschnittsnote |
---|---|
Punkte | Durchschnittsnote |
900-823 | 1,0 |
822-805 | 1,1 |
804-787 | 1,2 |
786-769 | 1,3 |
768-751 | 1,4 |
750-733 | 1,5 |
732-715 | 1,6 |
714-697 | 1,7 |
696-679 | 1,8 |
678-661 | 1,9 |
660-643 | 2,0 |
642-625 | 2,1 |
624-607 | 2,2 |
606-589 | 2,3 |
588-571 | 2,4 |
570-553 | 2,5 |
552-535 | 2,6 |
534-517 | 2,7 |
516-499 | 2,8 |
498-481 | 2,9 |
480-463 | 3,0 |
462-445 | 3,1 |
444-427 | 3,2 |
426-409 | 3,3 |
408-391 | 3,4 |
390-373 | 3,5 |
372-355 | 3,6 |
354-337 | 3,7 |
336-319 | 3,8 |
318-301 | 3,9 |
300 | 4,0 |
Der Umrechnungstabelle liegt folgende Berechnung zugrunde:
Anlage 2 (zu § 43 Absatz 8 Satz 3, § 51 Absatz 4 und § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) Ermittlung der Gesamtzahl für die besondere Lernleistung und für die
Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung
Anlage 3 (zu § 62 Absatz 1)
Bewertung und Gesamtqualifikation in der Schulfremdenprüfung
Prüfungsfach | Faktor | Höchstpunkzahl | |
---|---|---|---|
Prüfungsfach | Faktor | Höchstpunkzahl | |
1 | Leistungskursfach P1 schriftlich | 13 | 195 |
2 | Leistungskursfach P2 schriftlich | 13 | 195 |
3 | Grundkursfach P3 schriftlich | 9 | 135 |
4 | Grundkursfach P4 schriftlich | 9 | 135 |
5 | Grundkursfach P5 mündlich | 4 | 60 |
6 | Grundkursfach P6 mündlich | 4 | 60 |
7 | Grundkursfach P7 mündlich | 4 | 60 |
8 | Grundkursfach P8 mündlich | 4 | 60 |
Anlage 4 (zu § 68 Absatz 3)
Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums
Fachrichtung | Zweites Leistungskursfach | Zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe | Berufsbezogener Lehrplan |
---|---|---|---|
Fachrichtung | Zweites Leistungskursfach | Zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe | Berufsbezogener Lehrplan |
Informations- und Kommunikationstechnologie | Informatiksysteme | Fachinformatikerin oder Fachinformatiker, Informations- und Telekommunikationssystemelektronikerin oder Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker | Informationstechnik |
Technikwissenschaft | Technik/Elektrotechnik | Mechatronikerin oder Mechatroniker | Mechatronik |
Technikwissenschaft | Technik/Elektrotechnik | Elektronikerin oder Elektroniker | Elektrotechnik |
Technikwissenschaft | Technik/Maschinenbautechnik | Industriemechanikerin oder Industriemechaniker, Konstruktionsmechanikerin oder Konstruktionsmechaniker und Zerspanungsmechanikerin oder Zerspanungsmechaniker | Metalltechnik |
Technikwissenschaft | Technik/Maschinenbautechnik | Metallbauerin oder Metallbauer | Metalltechnik |
Wirtschaftswissenschaft | Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen | Industriekauffrau oder Industriekaufmann | Wirtschaft |
1
Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EKD) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg
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