Bekanntmachung der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Umgang mit Sprengmitteln im Bergaufsichtsbereich (Richtlinie Sprengwesen – RL SpW)
                            Bekanntmachung  
        der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Umgang mit Sprengmitteln im Bergaufsichtsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Richtlinie Sprengwesen – RL SpW)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 30. September 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
                            Nach § 11 Abs. 2 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Bundesbergverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABBergV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, bestehen allgemeine Pflichten des Unternehmers im Zusammenhang mit Sprengarbeiten, die durch den Länderausschuss Bergbau im Rahmen von Musterverwaltungsvorschriften konkretisiert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Richtlinie setzt für den sächsischen Bergaufsichtsbereich die Musterentwürfe des Länderausschusses Bergbau um.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Geltungsbereich
                            Diese Richtlinie gilt im Freistaat Sachsen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten im Zusammenhang mit Sprengarbeiten soweit sie dem Anwendungsbereich des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesberggesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852), unterfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Richtlinie
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Richtlinie Sprengwesen besteht aus den Teilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umgang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beseitigen unbrauchbar gewordener Sprengstoffe und Zündmittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachung von Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräten und Zündkreisprüfern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung und Betrieb von übertägigen Sprengmittellagern im Bereich der Bergaufsicht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung und Betrieb von untertägigen Sprengmittellagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung und des Textes der Ziffern 1 bis 5 nebst Inhaltsverzeichnis und Anlagen erfolgt auf der Webseite des Sächsischen Oberbergamtes unter der Adresse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            http://www.bergbehoerde.sachsen.de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Inkrafttreten
                            Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiberg, den 30. September 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsisches Oberbergamt 
                Professor Schmidt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsident