Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    , des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO)
    Vom 28. Juni 2023
    Auf Grund
    des § 4 Absatz 1 des
    Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
    vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 256) eingefügt worden ist,
    des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
    Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
    und zum
    Benzinbleigesetz
    vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 256) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie
    des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
    Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
    vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung
    verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

    § 1 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

    Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde
    1.
    für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 10 Absatz 5a Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die einheitliche Stelle zuständig ist,
    2.
    für die Entgegennahme der Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der
    Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
    vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    3.
    nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der
    Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
    vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    4.
    nach § 16 Absatz 1 und 3 sowie § 18 Absatz 8 der
    Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
    vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    5.
    nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der
    Verordnung über Emissionserklärungen
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
    6.
    für die Weiterleitung der Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der
    Störfall-Verordnung
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

    § 2 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

    Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde
    1.
    für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
    a)
    selbst beteiligt ist im Sinne von § 1 des
    Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
    vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 des
    Verwaltungsverfahrensgesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder
    b)
    unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt,
    2.
    für die Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des
    Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
    vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S.256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den §§ 1, 3 und 4 dieser Verordnung geregelten Fälle, wenn die Vorschriften angewendet werden auf
    a)
    einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    oder
    b)
    eine Anlage im Anwendungsbereich des
    Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
    vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
    dies gilt für den gesamten Standort oder Teil des Standortes, der unter der Aufsicht eines Betreibers steht und auf dem sich der Betriebsbereich oder die Anlage im Anwendungsbereich des
    Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
    befindet,
    3.
    für die Überwachung der Anforderungen an Kraftstoffe nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 3 bis 9a sowie für die Überwachung nach § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 der
    Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
    ,
    4.
    für die Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen, nach § 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3125), in der jeweils geltenden Fassung, und den in § 2 Absatz 2 des
    Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
    genannten Rechtsvorschriften sowie
    5.
    nach § 4 des
    Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
    für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    .

    § 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

    (1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde
    1.
    für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 des
    Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
    genannten Rechtsvorschriften,
    2.
    nach § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
    3.
    nach § 44 Absatz 1 sowie den §§ 46, 46a Satz 2 und § 47e Absatz 2 des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    ,
    4.
    nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    hinsichtlich der
    Störfall-Verordnung
    , einschließlich der erforderlichen Maßnahmen bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Landesdirektion Sachsen nicht erreichbar erscheint,
    5.
    nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der
    Verordnung über Emissionserklärungen
    ,
    6.
    nach § 6 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie den §§ 13, 16, 17 und 19 der
    Störfall-Verordnung
    ,
    7.
    nach den §§ 11 und 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 1 bis 4, 6 und 8 sowie den §§ 31 und 32 der
    Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
    vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    8.
    nach § 29 Absatz 1 Satz 3 des
    Luftverkehrsgesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
    (2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    und den §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 der
    Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
    das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.
    (3) Soweit sich aus Änderungen oder Neuregelungen des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    oder einer darauf beruhenden Verordnung Aufgaben zur Überwachung oder Verbesserung der Luftqualität oder Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde.

    § 4 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes

    In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Behörde nach § 2 Nummer 2, 3 und 5 sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6.

    § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
    Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 831), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, außer Kraft.
    Dresden, den 28. Juni 2023
    Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
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