AGImSchG
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Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG)

Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
(AGImSchG)
Vom 4. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. April 2022

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Immissionsschutzbehörden

Immissionsschutzbehörden sind
1.
das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als oberste Immissionsschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Immissionsschutzbehörde,
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,
4.
das Sächsische Oberbergamt in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
5.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als besondere Immissionsschutzbehörde.
¹

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1)
1
Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des
Benzinbleigesetzes
vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2
Die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 47e Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bleibt unberührt.
3
In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der oberen und unteren Immissionsschutzbehörde wahr.
4
Ändert sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient.
(2) Die unteren Immissionsschutzbehörden sind Marktüberwachungsbehörden für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen, im Sinne
1.
der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1068 (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Verbrennungsmotoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen.
(2a) Einheitliche Stelle nach § 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die für die Genehmigung nach § 10 Absatz 1 oder § 23b Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
zuständige Immissionsschutzbehörde.
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und § 4 kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben durch gesonderte Entscheidung bestimmen.
2
Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind solche,
1.
die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben oder
2.
die in Betriebsstätten wahrzunehmen sind, die anteilig unter Bergaufsicht stehen.
3
Eine Entscheidung nach Satz 1 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie die Verwaltungsleistung verbessert, vereinfacht, wirtschaftlicher oder bürgernäher gestaltet.
4
Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 können die Aufgaben der obersten oder oberen Immissionsschutzbehörde oder dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen werden; diese Übertragung gilt bis zu einer Regelung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, längstens jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten.
5
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 kann bestimmt werden, dass die Aufgaben dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.
(4)
1
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist für die Erstellung der Lärmkarten von Hauptverkehrsstraßen nach § 47c Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die zuständige Behörde, mit Ausnahme der Hauptverkehrsstraßen von Gemeinden mit eigener Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen.
2
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erstellt die Lärmkarten im Benehmen mit den betreffenden Gemeinden.
3
Diese haben die für die Lärmkartierung notwendigen Daten, soweit vorhanden, zu übermitteln.
4
Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 47e Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unberührt.
(5)
1
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben.
2
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
3
Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
²

§ 3 Erstattung

(1) Soweit die untere Immissionsschutzbehörde bei Wirtschaftsakteuren Auslagen für die Beauftragung von technischen Diensten für physische Laborprüfungen oder den Erwerb von mobilen Maschinen und Geräten im Rahmen der Marktüberwachung nach § 2 Absatz 2 nicht erheben oder beitreiben kann, erstattet die oberste Immissionsschutzbehörde diese jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr, wenn
1.
die Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 eine Konformität des Verbrennungsmotors ergibt oder
2.
die Erhebung oder Beitreibung aus Gründen, die von der zuständigen Behörde nicht zu vertreten sind, nicht möglich war.
(2) Die untere Immissionsschutzbehörde hat bis zum 31. August des dem für die Entstehung der Auslagen maßgeblichen nachfolgenden Kalenderjahres das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung zu begründen und die betreffenden Rechnungen vorzulegen.
(3) Soweit die untere Immissionsschutzbehörde nach Erhalt der Erstattung eine weitere Kompensation erlangt, hat sie den erstatteten Betrag zurückzuerstatten.
³

§ 4 Verordnungsermächtigung

(1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 bestimmen. Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektion Sachsen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind.
(2) Soweit durch die Rechtsverordnung Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu erlassen.
³

§ 5 Verwaltungsvorschriften

1
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erlässt die zur Ausführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
, des
Benzinbleigesetzes
und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
2
Soweit hierdurch in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, Verfahrensfragen berührt sind, sind die Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu erlassen.
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§ 6 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung auf nicht gewerbliche Betriebsbereiche

(1) Für eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ist, die nicht gewerblichen Zwecken dient und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, gelten
1.
§ 15 Absatz 2a, §§ 16a, 17 Absatz 1 und 4 Satz 2, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 1a, §§ 23a bis 25a, 29a, 30, 31 Absatz 2a, § 52 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 bis 7 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4a bis 7, Absatz 2 Nummer 1b und 4 sowie Absatz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und
2.
die Vorschriften der
Störfall-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
entsprechend.
(2)
1
Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.
2
Die Zuständigkeitsregelungen zu den in Absatz 1 für anwendbar erklärten Vorschriften gelten entsprechend.

§ 7 In-Kraft-Treten

1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 4. Juli 1994
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz
1
§ 1 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 150), durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 185), durch
Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 148), durch
Gesetz vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 286) und durch
Gesetz vom 23. März 2022
(SächsGVBl. S. 256)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 150), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 245, 264), durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 185), durch
Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 148), durch
Gesetz vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 286), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 144) und durch
Gesetz vom 23. März 2022
(SächsGVBl. S. 256)
3
§ 3 eingefügt durch
Gesetz vom 23. März 2022
(SächsGVBl. S. 256)
4
§ 4 eingefügt durch
Gesetz vom 23. März 2022
(SächsGVBl. S. 256)
5
§ 5 (bisher § 3) geändert durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 185), durch
Gesetz vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 286) und durch
Gesetz vom 23. März 2022
(SächsGVBl. S. 256)
6
§ 6 (bisher § 4) eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 245, 264), geändert durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 185), durch
Gesetz vom 11. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 286) und durch
Gesetz vom 23. März 2022
(SächsGVBl. S. 256)
7
bisheriger § 5 wird § 7 durch
Gesetz vom 23. März 2022
(SächsGVBl. S. 256)
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