VwV Kostenfestlegung
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung)
Vom 8. Mai 2020
Aufgrund des § 26 Absatz 2 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium für Regionalentwicklung folgende Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1

A. Anwendungsbereich

1.
Verwaltungsgebühren
a)
Verordnungsgeber
Diese Verwaltungsvorschrift dient dem Verordnungsgeber zur Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes der abzugeltenden öffentlich-rechtlichen Leistungen im Rahmen der Normierung des
Sächsischen Kostenverzeichnisses
gemäß § 4 Absatz 1 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
.
b)
Behörden
Verwaltungsgebühren sind von den gebührenerhebenden Behörden nach dieser Verwaltungsvorschrift zu ermitteln, soweit sie eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens gemäß § 6 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
festzusetzen haben. Dies gilt außer für Landesbehörden auch für andere Behörden, insbesondere Gemeinden, Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Leistungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder als staatliche Aufgabe erbringen.
2.
Benutzungsgebühren (gültig bis 1. Oktober 2021 gemäß § 28 Absatz 2 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
)
Diese Verwaltungsvorschrift findet unter Berücksichtigung der Maßgaben in Großbuchstabe C auch Anwendung für die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes bei der Bestimmung von Benutzungsgebühren im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
in der bis zum 26. April 2019 geltenden Fassung durch den jeweiligen Verordnungsgeber. Soweit in einer Benutzungsgebührenverordnung Gebührenrahmen festgelegt wurden, haben auch die gebührenerhebenden Behörden diese Verwaltungsvorschrift anzuwenden.
3.
Sonstige Entgelte
Unter Berücksichtigung der Maßgaben in Großbuchstabe D, ist diese Verwaltungsvorschrift auch für die Berechnung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Landesverwaltung anzuwenden.

B. Verwaltungsgebühren

I. Allgemeines

1.
Begriffsbestimmung
Die Verwaltungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die als Gegenleistung für eine den Einzelnen betreffende und diesem individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistung erhoben wird (vergleiche BVerfGE 93, 319, 345; 50, 217, 226; BVerwGE 13, 214, 219; 12, 162,164; 8, 93, 95).
2.
Ermittlung der Gebühr unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
a)
Gebührenbemessungskriterien
aa)
Verwaltungsaufwand
Die Verwaltungsgebühr soll entsprechend dem Kostendeckungsgebot grundsätzlich den mit der öffentlich-rechtlichen Leistung verbundenen notwendigen Verwaltungsaufwand aller an der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen decken. Deshalb ist der regelmäßig entstehende Verwaltungsaufwand von Beginn bis zur Beendigung der öffentlich-rechtlichen Leistung zu berücksichtigen.
Wie der Verwaltungsaufwand zu ermitteln ist, ist in Ziffer II festgelegt.
bb)
Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Leistung
Die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Leistung für die Personen, denen sie individuell zuzurechnen ist, ist neben dem Verwaltungsaufwand gleichrangiger Gebührenbemessungsmaßstab. Zur Bestimmung der Bedeutung ist in erster Linie zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil mit der öffentlich-rechtlichen Leistung verbunden ist. Daneben sind Vor- und Nachteile rechtlicher, tatsächlicher und sonstiger Art für die Personen, denen die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist, zu würdigen.
b)
Höhe der Verwaltungsgebühr
Die anhand der Gebührenbemessungskriterien ermittelte Höhe der Verwaltungsgebühr darf gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
nicht in einem Missverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Leistung stehen und ist vor Festlegung beziehungsweise Festsetzung der Verwaltungsgebühr auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
3.
Ermittlung der Gebühr aufgrund bundesrechtlicher oder europarechtlicher Bestimmungen
Soweit nach Bundesrecht oder nach Rechtsakten der Europäischen Union für die Festlegung einer Gebühr oder eines Gebührenrahmens die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes notwendig ist, ist hierfür Ziffer II anzuwenden.
4.
Sächsisches Kostenverzeichnis
Vor der Aufnahme von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen in das Sächsische Kostenverzeichnis ist dem Verordnungsgeber vom fachlich zuständigen Ressort die Kalkulation der jeweiligen Verwaltungsgebühr oder des Gebührenrahmens vorzulegen. Gleiches gilt auch bei Änderungen von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen im Sächsischen Kostenverzeichnis. Für die Kalkulation nach § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
ist das Formblatt der Anlage 1a oder 1b zu verwenden. Für die Kalkulation von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen, bei denen bei der Gebührenbemessung bundes- oder europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigten sind, soll das Formblatt der Anlage 1c verwendet werden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der für die Vornahme der öffentlich-rechtlichen Leistung notwendige Verwaltungsaufwand unter Zugrundelegung der Zahlen einer Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt wird. Die Kalkulation der Höhe der Gebühren oder Gebührenrahmen können in diesen Fällen formlos erfolgen.

II. Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes

1.
Allgemeines
Die Höhe des Verwaltungsaufwandes bestimmt sich durch Personal- und Sachkosten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
). Für diese Kosten sind grundsätzlich die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Pauschalsätze zugrunde zu legen. Besteht im Einzelfall ein offenes Missverhältnis zu den tatsächlichen Personal- und Sachkosten, ist die Höhe des entsprechenden Verwaltungsaufwandes konkret unter Berücksichtigung der nachfolgend beschriebenen Berechnungsmethoden zu ermitteln.
Liegen für eine öffentlich-rechtliche Leistung aus einer Kosten- und Leistungsrechnung fundierte Zahlen über die Höhe des mit ihrer Vornahme verbundenen Verwaltungsaufwandes vor, können diese abweichend von Satz 2 bei der Ermittlung der Höhe des notwendigen Verwaltungsaufwandes zugrunde gelegt werden.
2.
Personalkosten
Die Personalkostenpauschalen nach Einstiegsebenen der Laufbahngruppen betragen je Arbeitsstunde der Beamten:
Personalkostenpauschalen
Laufbahngruppe Betrag
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 1.1 (­ehemals einfacher Dienst) 36,74 Euro
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 1.2 (­ehemals mittlerer Dienst) 47,88 Euro
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 2.1 (­ehemals gehobener Dienst) 59,49 Euro
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 2.2 (­ehemals höherer Dienst) 84,52 Euro.
Die Ermittlung der Personalkostensätze ergibt sich aus den Anlagen 2a bis 2c.
Die pauschalierten Stundensätze sollen auch bei den Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen zugrunde gelegt werden. Die mit den einzelnen Einstiegsebenen der Laufbahngruppen vergleichbaren Entgeltgruppen ergeben sich aus Anlage 3.
3.
Sachkosten
a)
Raumkosten
Mit den Raumkosten wird die Nutzung von Diensträumen in landeseigenen und angemieteten Dienstgebäuden abgegolten. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Nutzungswert für Diensträume in landeseigenen und angemieteten Gebäuden.
Die Raumkostenpauschale je Arbeitsstunde beträgt 1,29 Euro und ist je Bediensteten anzusetzen. Sie ist auch dann je Arbeitsstunde in Ansatz zu bringen, wenn die öffentlich-rechtliche Leistung teilweise außerhalb der Behörde vorgenommen und ein Büroarbeitsplatz vorgehalten wird.
Die Ermittlung der Raumkostenpauschale ergibt sich aus Nummer 8 der Anlage 2c.
Soweit im Einzelfall zur Ermittlung der Raumkosten konkrete Berechnungen erforderlich sind, ist der Nutzungswert vom Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement zu ermitteln.
b)
Sonstige Kosten für den sächlichen Verwaltungsaufwand
Als Pauschalbetrag für die sonstigen noch nicht in den Personalkosten- und Raumkostenpauschalsätzen berücksichtigten Kosten (einschließlich der kalkulatorischen Kosten) wird ein Betrag von 6,58 Euro je Arbeitsstunde festgelegt.
Soweit in besonderen Einzelfällen ein offenes Missverhältnis zwischen dem Pauschalsatz und den tatsächlichen Kosten besteht, sind die sonstigen Sachkosten konkret zu ermitteln und bei Vermögensgegenständen die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) nach folgender Methode zu berechnen:
aa)
Abschreibungen
Kalkulatorische Abschreibungen sollen den gesamten zur Erbringung der Leistung erforderlichen Güterverzehr ausgleichen. Sie werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung nach der jeweiligen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung (zum Beispiel Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter, veröffentlicht im BStBl I 2000, S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung berechnet. Dabei ist von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Diese sind linear abzuschreiben. Eine lineare Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten ist nur dann vorzunehmen, wenn diese die Anschaffungs- und Herstellungskosten so erheblich übersteigen, dass bei deren Ansatz eine Kostendeckung in Frage gestellt wäre.
Wird im Ausnahmefall eine Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten vorgenommen, ist von deren Zeitwert, nicht dem Zukunftswert (das heißt Wert, den entsprechende Einrichtungen und Ausstattungen bei Ablauf der Nutzungsdauer der derzeit vorhandenen Einrichtungen und Ausstattungen haben werden) auszugehen.
Soweit in den sonstigen Sachkosten Wirtschaftsgüter enthalten sind, deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, ist nur der jeweils auf ein Jahr entfallende Abschreibungssatz zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage der Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung ist zum Beispiel bei den im Folgenden genannten Wirtschaftsgütern für den Bereich der Landesverwaltung von folgender durchschnittlicher Nutzungsdauer auszugehen:
Nutzungsdauer
Wirtschaftsgut Wirtschaftsgut Nutzungsdauer in Jahren
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer in Jahren
Büromöbel 13
Panzerschränke 23
Büromaschinen
Fotokopiergeräte 7
Personalcomputer 3
Bildschirme 3
Drucker 3
Dienstfahrzeuge (Pkw) 6
Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Grund und Boden, werden keine Abschreibungen in Ansatz gebracht.
Der Abschreibungssatz je Arbeitsstunde errechnet sich nach folgender Formel:
Formel 1
Zähler/Nenner
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes
Nutzungsdauer x 1.624
bb)
Zinsen
Kalkulatorische Zinsen sind Kosten für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals. Kalkulatorische Zinsen werden für das durchschnittlich gebundene Kapital in Ansatz gebracht; dies sind im gesamten Nutzungszeitraum eines abzuschreibenden Vermögensgegenstandes die halben Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Höhe der kalkulatorischen Zinsen richtet sich nach dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz).
Der kalkulatorische Zinssatz je Arbeitsstunde errechnet sich nach folgender Formel:
Formel 2
Zähler/Nenner SRF-Satz
Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten des Wirtschaftsgutes
x SRF-Satz
2 x 1.624
4.
Summe der Personal- und Sachkostenpauschalen
Soweit die Pauschalen zugrunde gelegt werden, betragen die zur Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes maßgeblichen durchschnittlichen Kosten je Arbeitsstunde:
Kosten je Arbeitsstunde
Laufbahngruppe Betrag
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 1.1 (­ehemals einfacher Dienst) 44,61 Euro
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 1.2 (­ehemals mittlerer Dienst) 55,75 Euro
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 2.1 (­ehemals gehobener Dienst) 67,36 Euro
Laufbahngruppe/Einstiegsebene 2.2 (­ehemals höherer Dienst) 92,39 Euro.
Die Ermittlung dieser Stundensätze ergibt sich aus den Anlagen 2a bis 2c.

C. Benutzungsgebühren (gültig bis zum 1. Oktober 2021 gemäß § 28 Absatz 2 SächsVwKG)

Benutzungsgebühren werden in Abgrenzung zu Amtshandlungen für schlicht-hoheitliche Tätigkeiten erhoben. Amtshandlungen sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
Tätigkeiten, die eine Behörde in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt. Alle anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
schlicht-hoheitliche Leistungen. Um für derartige Tätigkeiten Benutzungsgebühren und Auslagen erheben zu können, bedurfte es bis zum Inkrafttreten des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
vom 5. April 2019 am 27. April 2019 des vorherigen Erlasses einer entsprechenden Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Absatz 1 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
in der bis zum 26. April 2019 geltenden Fassung.
Im Gegensatz zu den Verwaltungsgebühren ist bei den Benutzungsgebühren der Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit konkret zu ermitteln. Soweit nicht die Personalkostensätze nach den jeweiligen Einstiegsebenen der Laufbahngruppen angewandt werden sollen, sind bei der Berechnung der Personalkosten die für die betreffenden Besoldungsgruppen durchschnittlichen Beträge zugrunde zu legen (vergleiche auch Anlagen 2a bis 2c). Soweit für die Vornahme der schlicht-hoheitlichen Tätigkeit fundierte Zahlen aus einer Kosten- und Leistungsrechnung vorliegen, können diese abweichend von Satz 2 bei der Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes zugrunde gelegt werden.
Im Übrigen gelten die Ausführungen in Großbuchstabe B entsprechend.

D. Sonstige Entgelte

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Pauschalsätze nach Großbuchstabe B der Berechnung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Landesverwaltung zugrunde gelegt. Die Ausführungen in Großbuchstabe B gelten entsprechend.

Abschnitt 2

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
VwV Kostenfestlegung
2013 vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft.
Dresden, den 8. Mai 2020
Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann

Anlagen

Anlage 1a
Anlage 1b
Anlage 1c
Anlage 2a
Anlage 2b
Anlage 2c
Anlage 3
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