VwV Beleihung und Bestellung
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Beleihung nichtöffentlicher Krankenhausträger und die Bestellung von Beschäftigten (VwV Beleihung und Bestellung)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Beleihung nichtöffentlicher Krankenhausträger und die Bestellung von Beschäftigten (VwV Beleihung und Bestellung)
Vom 24. September 2024

A. Einleitung

Der Vollzug der Unterbringung nach dem
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) ist eine hoheitliche Aufgabe, die zu Grundrechtseingriffen bei der untergebrachten Person berechtigt. Nach dem Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Absatz 4 des
Grundgesetzes
dürfen hoheitliche Befugnisse grundsätzlich nur von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden. Die Unterbringung wird im Freistaat Sachsen zum überwiegenden Teil von Krankenhäusern in nichtöffentlicher Trägerschaft vollzogen. Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich notwendigen Legitimation ist daher neben der Beleihung der nichtöffentlichen Krankenhausträger eine Bestellung der zum Vollzug der Unterbringung eingesetzten Leitungskräfte erforderlich (vergleiche zur Legitimation der Ausübung hoheitlicher Gewalt: BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 – BVerfGE 130, 76-130). Die bisherige gesetzliche Regelung hat noch die Bestellung aller am Vollzug der Unterbringung beteiligten Beschäftigten verlangt. Diese Regelung ist mit Inkrafttreten des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
am 17. August 2024 von einer zu erteilenden Einwilligung der bestellten Leitungskräfte für das weitere, am Vollzug der Unterbringung beteiligte Personal abgelöst worden.

B. Anwendungsbereich

I. Hoheitliche Vollzugsaufgaben im Krankenhaus

Hoheitliche Vollzugsaufgaben übt aus, wer zulässige grundrechtseinschränkende Maßnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
gegen oder ohne den Willen der untergebrachten Person anordnet oder diese Anordnungen ausführt. Zu den Vollzugsaufgaben gehören insbesondere:
1.
die Eingangsuntersuchung einer Person ohne deren Einwilligung,
2.
die Entscheidung über die stationäre Aufnahme einer Person ohne deren Einwilligung,
3.
die Anwendung unmittelbaren Zwangs,
4.
die Entscheidung über und die Durchführung der ärztlichen Behandlung gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person,
5.
der Entzug und die Ingewahrsamnahme von persönlichem Eigentum,
6.
die Entscheidung über und die Durchsetzung von Besuchsregelungen,
7.
die Beschränkung und Kontrolle von Postsendungen und anderen Kommunikationsmitteln,
8.
die Beschränkung und Überwachung des Ausgangs und der Bewegung innerhalb der Station,
9.
die Anordnung und Durchsetzung von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen,
10.
die Anordnung und Durchführung von Durchsuchungen der untergebrachten Person selbst, ihrer persönlichen Sachen und ihres Patientenzimmers.
Nicht an Vollzugsaufgaben wirkt solches Personal mit, das zwar im betreffenden Krankenhaus tätig ist und mit den im Krankenhaus untergebrachten Personen in Kontakt tritt, zu dessen Aufgabe es aber nicht gehört, sich an den mit dem Vollzug der Unterbringung verbundenen Maßnahmen gegenüber den untergebrachten Personen zu beteiligen. Dies betrifft insbesondere technisches Personal, Reinigungs-, Verpflegungs- und Bürokräfte. Auch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind in der Regel nicht mit hoheitlichen Vollzugsaufgaben betraut.

II. Nichtöffentliche Krankenhausträger

Unter nichtöffentlichen Krankenhausträgern sind die Träger von privatrechtlichen Krankenhäusern einschließlich der in privatrechtlicher Form betriebenen Krankenhäuser im Eigentum der Kommunen, von kirchlichen Krankenhäusern und von Krankenhäusern in freigemeinnütziger Trägerschaft zu verstehen. Nicht darunter fallen die als Eigenbetrieb geführten kommunalen Krankenhäuser, die Sächsischen Landeskrankenhäuser gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
und die Universitätskliniken gemäß § 1 Absatz 1 des
Universitätsklinika-Gesetzes
vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist.

III. Anerkannte Einrichtungen

Die Unterbringung von Erwachsenen in einer anerkannten Einrichtung gemäß § 26 Absatz 2 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
ist nicht Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift.

C. Beleihung nichtöffentlicher Krankenhausträger

I. Beleihung

Die nichtöffentlichen Krankenhausträger üben als Beliehene hoheitliche Befugnisse aus. Die Beleihung erfolgt kraft Gesetzes und knüpft an die Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 4 des
Sächsischen Krankenhausgesetzes
vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) geändert worden ist, in Verbindung mit der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung
vom 22. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 154) an. Die nichtöffentlichen Krankenhausträger haben infolge der Beleihung die Gesamtverantwortung für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Erfüllung von an sie übertragenen hoheitlichen Aufgaben. Deren Beschäftigte, die die hoheitlichen Vollzugsaufgaben ausführen, sind gemäß § 26 Absatz 4 Satz 5 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
an das Gesetz sowie an die Aufsicht und Weisung der übergeordneten staatlichen Stellen gebunden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde für Weisungen gegenüber diesen Beschäftigten im Rahmen des Selbsteintrittsrechts bei der Fachaufsicht nach § 26 Absatz 4 Satz 7 in Verbindung mit § 46 Absatz 4 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

II. Sicherstellung

Die beliehenen nichtöffentlichen Krankenhausträger stellen sicher, dass sie die sachlichen, organisatorischen und personellen Anforderungen erfüllen, um den ordnungsgemäßen Vollzug der Unterbringung nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz zu gewährleisten. Den Aufsichtsbehörden ist auf Verlangen Auskunft in allen Angelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu geben und jederzeit ein Zugangs- und Kontrollrecht zu gewähren. Die beliehenen nichtöffentlichen Krankenhausträger haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn die sachlichen, organisatorischen und personellen Anforderungen für den Vollzug unterschritten werden, wenn die erforderliche Sicherheit innerhalb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann oder wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet erscheint.

D. Bestellung

I. Zu bestellende Personen

Von der Aufsichtsbehörde zu bestellen sind die Leitungskräfte der beliehenen nichtöffentlichen Krankenhausträger, zu deren arbeitsvertraglichen Aufgaben der Vollzug der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gehört. Leitungskräfte sind die ärztliche Leitung, die Pflegedienstleitung und die leitende Psychologin oder der leitende Psychologe, soweit diese tatsächlich mit Vollzugsaufgaben betraut werden. Zu bestellen ist außerdem deren jeweilige Stellvertretung.

II. Fachliche und persönliche Eignung

1.
Die zu bestellenden Personen müssen für die im Rahmen der Unterbringung ausgeübten Tätigkeiten fachlich und persönlich geeignet sein und für die Anordnung und Durchführung der Vollzugsaufgaben im Krankenhaus auch tatsächlich ausreichend zur Verfügung stehen. Nicht bestellt werden Leitungskräfte und deren jeweilige Stellvertretung, wenn deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt oder wenn sie mehr als drei Monate abwesend sind.
2.
Die für die Bestellung nachzuweisende fachliche Eignung erfordert
a)
bei Ärztinnen und Ärzten den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung zur oder zum
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie,
Fachärztin oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde,
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
b)
bei Psychologinnen und Psychologen den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung zur oder zum
Psychologischen Psychotherapeutin oder Psychologischen Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder
Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche,
c)
bei der Pflegedienstleitung den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung zur oder zum
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperten für allgemeine Psychiatrie,
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperten für allgemeine und forensische Psychiatrie,
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperten für allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik oder Psychotherapie,
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperten für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie oder
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperten für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie
nach Teil 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 bis 7 der
Sächsischen Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, oder den erfolgreichen Abschluss einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Weiterbildung.
3.
Die für die Bestellung nachzuweisende persönliche Eignung erfordert
a)
ein zur Vorlage bei einer Behörde bestimmtes Führungszeugnis (Belegart O) gemäß den §§ 30 Absatz 5, 31 des
Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist; das Führungszeugnis darf keine Eintragung einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen eines vorsätzlichen Delikts gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit aufweisen und für den Nachweis nicht älter als sechs Monate sein, und
b)
die Erklärung der zu bestellenden Person, dass sie für die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Grundgesetzes
eintritt, dass sie insbesondere die Grundrechte der ihr anvertrauten Patientinnen und Patienten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen Maßnahmen der Unterbringung beachtet, und dass sie sich selbst beim Vollzug der Unterbringung vollumfassend an alle Weisungen der Aufsichtsbehörden nach § 26 Absatz 4 Satz 6 und 7 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
gebunden sieht.

III. Meldung der zu bestellenden Personen

Die Bestellung setzt die Meldung der zu bestellenden Person mit ihren erforderlichen Daten und Nachweisen an die Aufsichtsbehörde voraus. Die Meldung einer zu bestellenden Person soll bei der Aufsichtsbehörde möglichst schon vor Beginn ihrer Tätigkeit, spätestens mit dem Beginn, eingehen. Die Meldung enthält:
1.
den Namen, die Anschrift, die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, die E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Krankenhausträgers sowie die genaue Bezeichnung der Einrichtung und der Abteilung für den Vollzug der Unterbringung,
2.
die tatsächliche Funktion der zu bestellenden Person beim Vollzug der Unterbringung (Leitungskraft oder Stellvertretung),
3.
die Identitätsdaten der zu bestellenden Person (Titel, Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Berufsqualifikation),
4.
das Einstellungsdatum beziehungsweise den Beginn der Tätigkeit mit Vollzugsaufgaben bei der Unterbringung,
5.
die vereinbarte Dauer und den Umfang der Beschäftigung,
6.
die Art des Beschäftigungsverhältnisses,
7.
die Erklärung der zu bestellenden Person über das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Grundgesetzes
,
8.
die Erklärung der zu bestellenden Person über die Bindung an Weisungen der Aufsichtsbehörden nach § 26 Absatz 4 Satz 6 und 7 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
,
9.
die Erklärung der zu bestellenden Person über ihre Berechtigung zu verbindlichen Regelungen im Rahmen von Dienstanweisungen gegenüber dem weiteren, beim Vollzug mitwirkenden Personal.
Die Meldung ist durch den Krankenhausträger möglichst auf dem Meldeformular in der Anlage vorzunehmen.

IV. Bearbeitung der Meldungen

Eine Priorisierung der Bearbeitung eingegangener Meldungen bei der Aufsichtsbehörde liegt in deren Ermessen.

V. Bestellung durch Verwaltungsakt

1.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestellt die Aufsichtsbehörde die gemeldete Person durch Verwaltungsakt widerruflich für die Anordnung und Durchführung der Vollzugsaufgaben. Der Krankenhausträger erhält von der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Information über die erfolgte Bestellung.
2.
Der Verwaltungsakt verliert seine Wirksamkeit, wenn die bestellte Person ihre Beschäftigung beim Krankenhausträger beendet oder ihre Tätigkeit ändert (auflösende Bedingung). Der Widerrufsvorbehalt gilt für den Wegfall der fachlichen oder persönlichen Eignung. Sind die fachlichen Voraussetzungen der zu bestellenden Person nach Großbuchstabe D Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c bei der Pflegedienstleitung oder ihrer Stellvertretung zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht erfüllt, kann diese dennoch unter der Auflage bestellt werden, dass der geforderte Nachweis der erfolgreichen Weiterbildung innerhalb eines Jahres nachgereicht wird.
3.
Wird der Verwaltungsakt aufgehoben, informiert die Aufsichtsbehörde den Krankenhausträger hierüber.
4.
Wird der Verwaltungsakt aufgehoben oder verliert auf andere Art und Weise seine Wirksamkeit, soll der Krankenhausträger eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger benennen und nach Großbuchstabe D Ziffer III melden.

VI. Mitteilungspflicht bei Änderungen

Der Krankenhausträger hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich bei einer bestellten Person eine Voraussetzung für die Bestellung geändert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn
1.
Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung begründen,
2.
mit dem Krankenhausträger eine andere Funktion oder Tätigkeit vereinbart wurde,
3.
eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Wochenstunden unterschritten wird,
4.
eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten Dauer erreicht wird,
5.
ein Ruhen oder eine Unterbrechung der Beschäftigung von mehr als drei Monaten geplant ist oder
6.
der Todesfall eintritt.
Im Übrigen hat der Krankenhausträger in den Fällen, in denen ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis endet, ein befristetes über die vereinbarte Dauer hinaus verlängert wird oder aus anderen Gründen nicht mehr besteht, die Änderung der Aufsichtsbehörde zeitnah mitzuteilen.

E. Mitwirkung weiteren Personals an Vollzugsaufgaben

I. Einwilligung durch die Leitungskräfte und Belehrung

Die Mitwirkung des weiteren Personals an Vollzugsaufgaben bedarf der Einwilligung der bestellten Leitungskraft oder ihrer Stellvertretung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die persönliche und fachliche Eignung nach Großbuchstabe E Ziffer II nachgewiesen worden ist.

II. Fachliche und persönliche Eignung

1.
Weiteres Personal muss zur Mitwirkung an Vollzugsaufgaben fachlich und persönlich geeignet sein.
2.
Die fachliche Eignung erfordert
a)
bei Ärztinnen und Ärzten die Approbation oder die befristete Berufserlaubnis, bei Psychologinnen und Psychologen das Hochschulzeugnis, welches sie oder ihn für die ausgeübte Tätigkeit qualifiziert, bei den Beschäftigten der Gesundheitsfachberufe die Berufserlaubnis, bei sonstigen Beschäftigten das Vorliegen der für die Tätigkeit geforderten Qualifikation und
b)
die regelmäßige, dokumentierte Unterweisung jeweils zu den Rechtsgrundlagen des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
und den praktischen Aspekten der Unterbringung.
3.
Die persönliche Eignung erfordert
a)
die zu dokumentierende Einsichtnahme in das Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes
, das keine Eintragung einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit aufweist; das Führungszeugnis ist der einwilligenden Leitungskraft für die Einsichtnahme von der mitwirkenden Person auf Anforderung vorzulegen; die mitwirkende Person muss in die Einsichtnahme einwilligen und ist zuvor durch den Arbeitgeber über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht in Textform aufzuklären; zu dokumentieren sind nur die Tatsache der erfolgten Einsichtnahme, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass keine Eintragung über eine Verurteilung im oben genannten Sinne enthalten ist,
b)
die zu dokumentierende Einschätzung der bestellten Leitungskraft oder ihrer Stellvertretung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, dass der oder die Beschäftigte für eine verantwortungsvolle Mitwirkung beim Vollzug der Unterbringung geeignet erscheint, und
c)
die zu dokumentierende Erklärung der mitwirkenden Person, dass sie für die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Grundgesetzes
eintritt, dass sie insbesondere die Grundrechte der ihr anvertrauten Patientinnen und Patienten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen Maßnahmen der Unterbringung beachtet, und dass sie sich selbst beim Vollzug der Unterbringung vollumfassend an alle Weisungen der Aufsichtsbehörden nach § 26 Absatz 4 Satz 6 und 7 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
gebunden sieht.

III. Dokumentation der Einwilligung mit Belehrung

Nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung hat die bestellte Leitungskraft oder ihre Stellvertretung die von ihr erteilte Einwilligung für die namentlich zu bezeichnenden Beschäftigten zu dokumentieren. Alle an den Vollzugsaufgaben mitwirkenden Personen sind mit der Erteilung der Einwilligung über die wesentlichen Rechtsgrundlagen und ihre praktische Anwendung zu belehren, insbesondere für die Ausübung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung von angeordneten Maßnahmen. Die erfolgte Belehrung der namentlich zu bezeichnenden Beschäftigten ist von der bestellten Leitungskraft oder ihrer Stellvertretung ebenfalls zu dokumentieren. Ohne die dokumentierte Einwilligung mit Belehrung durch eine bestellte Leitungskraft oder ihre Stellvertretung sind Beschäftigte nicht befugt, irgendwelche Maßnahmen gegen den Willen der untergebrachten Person anzuordnen oder durchzusetzen. Die Vorschriften zur Notwehr und zum rechtfertigenden Notstand im Sinne der §§ 32 und 34 des
Strafgesetzbuches
bleiben unberührt.

F. Übergangsregelung

Für Leitungskräfte und deren Stellvertretung, die bis zum 16. August 2024 auf der Grundlage von § 15 Absatz 5 Satz 1 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes
bereits bestellt worden sind, wirkt die Bestellung bis zu einem etwaigen Widerruf der Aufsichtsbehörde fort. Für bereits bestelltes, mitwirkendes Personal gilt die noch wirksame Bestellung als erteilte Einwilligung im Sinne von § 26 Absatz 4 Satz 4 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
. Eine Belehrung ist nicht erforderlich; die regelmäßige Unterweisungspflicht ist aber zu beachten. Die beliehenen nichtöffentlichen Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass ihre bereits bestellten Leitungskräfte und deren jeweilige Stellvertretung über die neuen Bestimmungen zur Mitwirkung weiteren Personals bei Vollzugsaufgaben umfassend informiert und zur informierten Einwilligung in die Mitwirkung nicht bestellten Personals befähigt werden. Die Mitteilungspflichten nach Großbuchstabe D Ziffer VI obliegen für die noch nach bisherigem Recht bestellten Leitungskräfte und deren Stellvertretung auch weiterhin dem Krankenhausträger.

G. Kosten

Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

H. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Bestellung von Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhäuser gemäß § 15 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes
vom 15. August 2022 (SächsABl. S. 1049), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), außer Kraft.
Dresden, den 24. September 2024
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

Anlage (Zu Großbuchstabe D Ziffer III Satz 4)

Meldeformular
für die gemäß § 26 Absatz 4 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
vom 22. Juli 2024 zu bestellende Leitungskraft oder ihre Stellvertretung
Meldeformular
Kriterien Leerraum zum Ausfüllen
Geschäftszeichen (falls bekannt):
Name, Anschrift, Ansprechpartner, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers (Krankenhausträger):
genaue Bezeichnung der Einrichtung und der Abteilung für den Vollzug der Unterbringung:
tatsächliche Funktion der zu bestellenden Person beim Vollzug der Unterbringung (Leitungskraft oder Stellvertretung):
Daten der zu bestellenden Person: Titel: Name: Vorname: Wohnanschrift: Geburtsdatum, Geburtsort: Berufsqualifikation:
Einstellungsdatum:
vereinbarte Dauer der Beschäftigung:
Art des Beschäftigungsverhältnisses:
vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit:
Erklärung der zu bestellenden Person
Ich erkläre
, dass ich für die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland eintrete.
Ich verfolge oder unterstütze daher keine Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes gerichtet sind. Insbesondere verfolge und unterstütze ich keine Bestrebungen, die eine antisemitische, rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Handlung zum Ziel haben.
Ich achte die Grundrechte der mir anvertrauten Patientinnen und Patienten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen Maßnahmen der Unterbringung.
Ich sehe mich selbst beim Vollzug der Unterbringung vollumfassend an alle Weisungen der Aufsichtsbehörden nach § 26 Absatz 4 Satz 6 und 7 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
gebunden.
Ich bin berechtigt, gegenüber beim Vollzug der Unterbringung mitwirkendem Personal verbindliche Regelungen im Rahmen von Dienstanweisungen zu treffen.
Unterschrift
Ort, Datum, Name Unterschrift
Ort, Datum:
Name Unterschrift:
Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Nachweis der fachlichen Eignung (Großbuchstabe D Ziffer II Nummer 2 der VwV Beleihung und Bestellung)
Nachweis der Antragstellung auf ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Großbuchstabe D Ziffer II Nummer 3 der VwV Beleihung und Bestellung)
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