Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen – RL IWB/2015
DE - Landesrecht Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Inwertsetzung von belasteten Flächen im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen – RL IWB/2015)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen zur Inwertsetzung von belasteten Flächen im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen – RL IWB/2015)
Vom 5. März 2015

[zuletzt geändert durch RL vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 76) mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

A. Allgemeiner Teil

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für investive Maßnahmen, um belastete Flächen zu sanieren sowie zur Sicherung und Stilllegung von Deponien. Durch die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen wird Umweltgefahren vorgebeugt oder diese werden beseitigt. Die vorgenutzten Flächen können damit wieder in den Flächenkreislauf einbezogen werden, um den Flächenverbrauch an anderer Stelle zu vermeiden.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.1
Grundsätzlich gelten:
a)
die
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist,
b)
die
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (Sächs.ABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl.SDr. S. S 378),
c)
das
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
1.2
Fachliche Zielstellungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen:
a)
Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, und
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist,
b)
Kreislaufwirtschaftsgesetz
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in Verbindung mit den untergesetzlichen Regelungen bezüglich des Abschlusses von Altdeponien,
c)
Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187),
d)
Sächsisches Wassergesetz
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, und
e)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft behält sich gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.
1.4
Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, gewährt.
Es dürfen keine Beihilfen gewährt werden an
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie
b)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden investive Maßnahmen
2.1
zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen (insbesondere Altlasten) und zur Sanierung der durch solche Belastungen verursachten Grundwasserschäden,
2.2
zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Wiedernutzbarkeit der Flächen führen und
2.3
zur Sicherung und Stilllegung von Deponien in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
3.1
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Landkreise,
3.2
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für Maßnahmen gemäß Teil A Nummer 2.1 und 2.2.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Sicherung der Gesamtfinanzierung Bei Zuwendungsempfängern, die nicht dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, genügt deren verbindliche Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
4.2
Weiterleitung von Zuwendungen Zuwendungen können nur weitergeleitet werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
erfüllt sind und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zugestimmt hat.
4.3
Finanzierungsquellen Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen zusätzlich zu beachten. Insofern sind tatbestandliche Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen.
Maßnahmenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen
4.5
Im Rahmen von Maßnahmen gemäß Teil A Nummer 2.1 und 2.2:
4.5.1
Zu schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere Altlasten, muss eine Bestätigung der zuständigen Abfall- und Bodenschutzbehörde vorliegen, dass die Maßnahme nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
erforderlich ist. Im Falle einer Altlast muss diese im sächsischen Altlastenkataster als solche registriert sein. Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten unterhalb der Gefahrenschwelle sollen als altlastverdächtige Fläche registriert sein. Der kontaminationsbedingte Mehraufwand ist vom Antragsteller nachzuweisen und von der zuständigen Abfall- oder Bodenschutzbehörde zu bestätigen.
4.5.2
Eine Förderung ist ausgeschlossen,
a)
wenn die Maßnahme auf solchen Flächen durchgeführt werden soll, die aus dem Sondervermögen „GUS-Liegenschaften Sachsen“ erworben wurden, es sei denn
aa)
die Altlastenbehandlung ist vertraglich dem Käufer übertragen worden und die insoweit eingeräumte Kaufpreisminderung reicht für die Altlastenbehandlung nicht aus oder
bb)
es ist eine Altlast zu behandeln, die im Kaufvertrag nicht berücksichtigt wurde,
b)
wenn der Eigentümer mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß
Umweltrahmengesetz
vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, für die betreffende Fläche und Maßnahme freigestellt wurde,
c)
wenn der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder der Altlast bekannt ist und haftet. Der Verursacher (haftende Person) muss dann nach dem Verursacherprinzip die Sanierungskosten tragen. In diesem Fall darf keine staatliche Beihilfe gewährt werden. Wenn die haftende Person nicht bekannt ist oder nicht zur Übernahme der Kosten herangezogen werden kann, kann die für die Sanierungs- oder Dekontaminierungsarbeiten verantwortliche Person staatliche Beihilfen nach dieser Richtlinie erhalten.
4.6
Im Rahmen von Maßnahmen von Zuwendungsempfängern gemäß Teil A Nummer 3.2 gilt darüber hinaus:
4.6.1
Der Zuwendungsempfänger hat spätestens im Verwendungsnachweisverfahren ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorzulegen, aus dem sich die Wertveränderung des Grundstückes ergibt. Die zuwendungsfähigen Kosten entsprechen den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks laut dem Gutachten.
4.6.2
Überschreitet die Zuwendung den Beihilfebetrag von 20 000 000 Euro, darf diese erst gewährt werden, wenn sie als Einzelbeihilfe von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genehmigt worden ist.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2
Für besonders bedeutende Einzelmaßnahmen nach Teil A Nummer 2.3 mit einem herausgehobenen staatlichen Interesse kann die Zuwendung nach Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.2.3
Förderungen mit einem Zuwendungsbetrag unter 10 000 Euro sollen nicht bewilligt werden.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind, insbesondere:
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Ausgaben für die Beräumung, Baufreimachung und Wiederherrichten von Grundstücken,
b)
Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern das Vorliegen dieser Planungsleistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig, wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind,
c)
Ausgaben für Vorhaben, die nicht Bauvorhaben sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen, Errichtung von Messstellen, Ausgaben für Konzepte,
d)
Sanierungsbegleitende Überwachungsmaßnahmen, soweit diese zur Erreichung der Ziele oder zum Nachweis der Ergebnisse der Maßnahmen erforderlich sind,
e)
Mehrwertsteuer, soweit diese vom Zuwendungsempfänger oder dem Dritten, der als Unternehmer die Investition im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt und aufgrund seiner umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht als Vorsteuer abziehbar ist oder Vorgaben gemäß Teil A Nummer 4.4 nicht entgegenstehen und
f)
bei Maßnahmen zur Sicherung und Stilllegung von kommunalen Deponien entspricht der Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben dem Verhältnis des vor dem 1. September 1993 abgelagerten Volumens zu dem gesamten abgelagerten Volumen.
5.3.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Grunderwerb,
b)
Versicherungsbeiträge, Besichtigungsreisen,
c)
Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen,
d)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
e)
Abschreibungen und
f)
laufende Betriebs- und Überwachungskosten (allgemeiner Nachsorgeaufwand).
5.3.3
Bei kommunalen Deponien ist bei der Festlegung der Art und Höhe der Zuwendungen zu berücksichtigen, dass das Sächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, nach dessen § 11 Absatz 2 Nummer 4 die Bildung von Rücklagen für später anfallenden Stilllegungs- und Nachsorgeaufwand geboten ist, erst am 1. September 1993 in Kraft trat. Ab dieser Zeit waren die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, für den anteiligen Stilllegungs- und Nachsorgeaufwand, der sich zeitanteilig oder aus dem Verhältnis des abgelagerten Volumens des restlichen Zeitraums zum gesamten abgelagerten Volumen ergibt, Rücklagen zu bilden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind deshalb auf den Anteil der Kosten für Stilllegung und Nachsorge der Deponie beschränkt, der proportional zum abgelagerten Volumen vor dem 1. September 1993 angefallen ist.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen oder anteiligen Rückforderung für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände während der Zweckbindungsfrist veräußert oder nicht mehr zweckentsprechend einsetzt.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren Zuständige Behörde für die Antragsannahme ist die Landesdirektion Sachsen. Die Anträge sind schriftlich in zweifacher Ausführung einzureichen. Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Behörde für die Antragsannahme eingegangen ist.
7.2
Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen:
a)
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Beschreibung der Gesamtmaßnahme, erforderliche Planunterlagen, Kostenzusammenstellung gegliedert nach den Kostengruppen gemäß DIN 276),
b)
Kostenangebote, Wirtschaftlichkeits- oder Variantenvergleichsuntersuchungen, Bauzeit- und Finanzierungsplan, Beschreibung des beantragten Teilprojektes, erforderliche Planunterlagen, Arbeitsprogramme und – soweit zutreffend – Nachweis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung sowie die verbindliche Erklärung
der Kostenbeteiligung Dritter,
c)
Nachweis des Standes der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung der Maßnahme sowie der Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse,
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
7.3
Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Landesdirektion Sachsen. Zum Antrag wird von der Bewilligungsbehörde grundsätzlich eine fachtechnische Stellungnahme, bei Maßnahmen nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
unter Einbeziehung der zuständigen Bodenschutzbehörde eingeholt. Ist nach dieser Richtlinie die Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vorbehalten oder soll vom Regelfall abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, erhalten einen Bescheid unter Angabe der die Ablehnung oder Teilablehnung tragenden Gründe.
7.4
Überwachung/Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Die Überwachung der geförderten Vorhaben erfolgt – soweit erforderlich – durch die zuständige Abfall- und Bodenschutzbehörde.
7.4.2
Die Bewilligungsbehörde gewährleistet, dass über die gewährten Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, ausführliche Aufzeichnungen geführt werden, aus denen hervorgeht, dass die beihilfefähigen Kosten, die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 eingehalten wurden. Diese Aufzeichnungen müssen:
a)
ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe nach dieser Richtlinie gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt werden, soweit sich aus anderen zu beachtenden Vorschriften nicht eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt,
b)
der Europäischen Kommission auf Verlangen übermittelt werden.
7.5
Subventionserhebliche Tatsachen Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des
Strafgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des
Subventionsgesetzes
vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des
Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.

B. Besondere Bestimmungen für Förderungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

1.
Soweit Projekte nach Teil A Nummer 2.1 und 2.2 aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, gelten über die in Teil A Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen hinaus insbesondere:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die durch Verordnung (EU) 2019/711 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289), die durch die Verordnung (EU) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455) einschließlich Anlage 1 (Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im EFRE und ESF [
NBest-SF
]), soweit nicht in Teil B dieser Richtlinie Abweichungen vorgesehen oder zugelassen sind. Das gilt auch für Zuwendungen an kommunale Körperschaften. Im Übrigen ist die Anwendung der
ANBest-P
sowie in Abweichung von Nummer 1.7 der
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
die Anwendung der
VVK
einschließlich der
ANBest-K
ausgeschlossen.
2.
Abweichend von den Regelungen zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn gemäß Nummer 5.1 der
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
finden für Zuwendungsempfänger nach Teil A Nummer 3.1 die Nummer 1.3 der
Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften
und für Zuwendungsempfänger nach Teil A Nummer 3.2 die Nummer 1.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO Anwendung
.
3.
Ergänzend zu den Regelungen der Zweckbindungsfristen in Nummer 5.3 der
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
findet Teil A Nummer 6 dieser Richtlinie Anwendung.
4.
Abweichend von den Regelungen zum Antragsverfahren gemäß Nummer 6.1 und zum Bewilligungsverfahren gemäß Nummer 6.2 der
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
findet Teil A Nummer 7.1 bis 7.3 dieser Richtlinie Anwendung.
5.
Projekte von natürlichen Personen werden nicht aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gefördert.
6.
Ausgaben, die von dem Zuwendungsempfänger vor dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, sind nicht zuwendungsfähig.
7.
Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist Bestandteil des Operationellen Programmes gemäß Teil B Nummer 1 Buchstabe c. Die Beachtung des Querschnittsziels bei der Auswahl der Projekte ist sichergestellt, wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
8.
Abweichend von Nummer 4.3.3 der
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
sind Abschreibungen nicht zuwendungsfähig.

C. Besondere Bestimmungen für Förderungen ohne Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

1.
Investive Zweckzuweisungen auf Grundlage des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, können ausschließlich kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten.
2.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, hinzuweisen.
3.
Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen der Maßnahmen zu, die mithilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Statistiken und dafür erhobene Daten. Der Freistaat Sachsen ist zur Veröffentlichung oder zur sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
4.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf formgebundenem Antrag und muss die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Angaben und Nachweise enthalten. Auszahlungen erfolgen nur für bereits getätigte Ausgaben (Erstattungsprinzip).
5.
Soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen werden, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
und die §§ 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
, in der jeweils geltenden Fassung.

D. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz
vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297), die zuletzt durch Richtlinie vom 29. März 2010 (SächsABl. S. 557) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.
Dresden, den 5. März 2015
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt
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