Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Zuständigkeiten für Bezüge und andere Geldleistungen an Bedienstete und Versorgungsempfänger (Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung – SächsBeZuVO)
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Zuständigkeiten für Bezüge und andere Geldleistungen an Bedienstete und Versorgungsempfänger (Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung – SächsBeZuVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. März 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es verordnen auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 87 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und des § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045) die Staatsregierung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) die Staatskanzlei, das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie das Staatsministerium für Regionalentwicklung mit Zustimmung der Staatsregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bezüge der Beamten und Richter
                            (1) Die den obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen und dem Staatsministerium der Finanzen auf dem Gebiet der Geldleistungen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zustehenden Befugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Steuern und Finanzen dafür zuständig, Ansprüche auf Geldleistungen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Grunde und der Höhe nach festzustellen, insbesondere die Gewährung des Familienzuschlags und von vermögenswirksamen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach bei Ansprüchen, die auf einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle beruhen, insbesondere die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts, die Gewährung von Stellenzulagen und die Zuordnung zu den Dienstzeiten für Stellenzulagen, die Gewährung von Ausgleichszulagen bei Dienstherrenwechsel und von Leistungsstufen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach bei Ansprüchen, deren Gewährung der Höhe nach in das Ermessen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gestellt ist, insbesondere die Gewährung von Personalgewinnungszuschlägen und Leistungsprämien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gewährung einer Prüfungsvergütung nach § 59 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, werden Geldleistungen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Landesamt für Steuern und Finanzen ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für die Auszahlung einer Prüfungsvergütung nach § 59 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesjustizkasse Chemnitz ist zuständig für die Gewährung der Vergütung für Gerichtsvollzieher nach § 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 554), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, sowie für die Auszahlung des Pflegegeldes und des Dienstkleidungszuschusses nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizdienstkleidungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 733).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Feststellung des Anspruchs der Höhe nach und die Auszahlung der finanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitkontenansprüchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Auszahlung des Sächsischen Lehrpreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Arbeitgeberpflichten bei der Durchführung der Nachversicherung gemäß den §§ 181 bis 186a und 277a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Gesetzliche Rentenversicherung –, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Die Befugnis des Staatsministeriums der Finanzen nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (9) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Ermittlung und Erhebung von Versorgungszuschlägen sowie deren Erstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Entgelt der Arbeitnehmer und Auszubildenden
                            (1) Die den obersten Dienstbehörden und dem Staatsministerium der Finanzen als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende) des Freistaates Sachsen werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung des Entgelts und der sonstigen Geldleistungen der Arbeitnehmer und der Auszubildenden des Freistaates Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dazu gehört auch die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungszeit der Arbeitnehmer für die Auszahlung des Krankengeldzuschusses und des Jubiläumsgeldes, ausgenommen der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern vom 1. Oktober 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung oder des Normalvertrages (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht von Satz 1 erfasst ist die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabellen bei der Einstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung der Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, für die Be- und Abrechnung der Aufwendungen sowie das Meldeverfahren gegenüber dieser,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vollzug der freiwilligen Versicherung gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Be- und Abrechnung der Aufwendungen sowie die Entgeltmeldung gegenüber der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vollzug der Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vollzug von Zuschusszahlungen zu anderen Zukunftssicherungssystemen gemäß § 25 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für den Vollzug von Privatarbeitsverträgen wissenschaftlich Beschäftigter in Einrichtungen des Freistaates Sachsen im Rahmen von Forschungsvorhaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft einschließlich der Durchführung der Direktversicherung im Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Abrechnung von Geldleistungen an Freiwillige im Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendfreiwilligendienstegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen der Freistaat Sachsen Träger des Freiwilligendienstes ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesfreiwilligendienstgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Dienst in Einsatzstellen in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Versorgungsbezüge sowie Alters- und Hinterbliebenengeld – Bestimmung der Pensionsbehörde
                            Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist Pensionsbehörde im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge, Versorgungslastenteilung, Versorgungsausgleich und Gewährleistungsentscheidungen
                            Dem Landesamt für Steuern und Finanzen werden außerdem folgende Aufgaben übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidungen, Anordnungen und Festsetzungen über die Gewährung von Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge nach § 81 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung und Erhebung der Versorgungsanteile im Rahmen der Versorgungslastenteilung nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) sowie deren Erstattung; dies gilt gleichermaßen für den landesinternen Dienstherrenwechsel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrnehmung der dem Versorgungsträger obliegenden Aufgaben im Rahmen des Versorgungsausgleiches, zu dem ein Beamter, Richter, Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmer mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Fall der Ehescheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft verpflichtet ist, insbesondere nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungsausgleichsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 226 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung eines Gewährleistungsbescheides während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den Personenkreis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fürsorgeleistungen
                            (1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewährung von Beihilfe nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beihilfeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. November 2020 (SächsGVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung einmaliger und laufender Unterstützungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung des Jubiläumsdienstalters und die Auszahlung der Jubiläumszuwendung nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534), in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung von Umzugskostenvergütungen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Umzugskostengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Prüfung und Bestätigung von Kostenvoranschlägen und Bewilligung von Abschlägen auf Umzugskostenvergütungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen können dem Landesamt für Steuern und Finanzen durch Verwaltungsvereinbarung die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, die Bewilligung, Berechnung und Anordnung des Trennungsgeldes und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Dienstreisen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die abgebenden Behörden und Einrichtungen machen den Zeitpunkt der Übertragung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rückforderung
                            (1) Zuständig für die Rückforderung von Geldleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 1 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9, den §§ 2 bis 4 Nummer 1 bis 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ist das Landesamt für Steuern und Finanzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ist die jeweilige mittelbewirtschaftende Dienststelle oder Beschäftigungsdienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Zustimmungserfordernis der obersten Dienstbehörden nach § 18 Absatz 2 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Entscheidung über das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen wird auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit des Landesamtes für Steuern und Finanzen mit den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen
                            Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann bei Erledigung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unmittelbar und ohne Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen mit den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erlass von Widerspruchsbescheiden
                            (1) Über den Widerspruch von Beamten, Richtern, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen gegen seine Verwaltungsakte entscheidet das Landesamt für Steuern und Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Den obersten Dienstbehörden bleibt es vorbehalten, selbst zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 563), die durch die Verordnung vom 20. November 2018 (SächsGVBl. S. 738) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 16. März 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Barbara Klepsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 525)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Tarifvertrag für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern ist enthalten in „Theater- und Musikrecht“, Ausgabe Oktober 2020, zu beziehen bei dem Verlag R. v. Decker, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Normalvertrag (NV) Bühne ist enthalten in „Theater- und Musikrecht“, Ausgabe Oktober 2020, zu beziehen bei dem Verlag R. v. Decker, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ist einsehbar auf der Internetseite der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unter der Adresse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            www.tdl-online.de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            § 3 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 525)