Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung – EinglBedVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung – EinglBedVO)
Vom 23. Juni 2020
Auf Grund des § 118 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Staatsregierung:
§ 1 Instrument zur Bedarfsermittlung
(1)
1
Die Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes gemäß § 118 Absatz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
ist der Integrierte Teilhabeplan Sachsen.
2
Es sind diesem entsprechende Erhebungs- und Dokumentationsbögen zu verwenden.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Absatz 4 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
das Nähere über die Erhebungs- und Dokumentationsbögen und macht diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 23. Juni 2020
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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