Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung – EinglBedVO)
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung – EinglBedVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 23. Juni 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 118 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Staatsregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Instrument zur Bedarfsermittlung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Die Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes gemäß § 118 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist der Integrierte Teilhabeplan Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Es sind diesem entsprechende Erhebungs- und Dokumentationsbögen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Absatz 4 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Nähere über die Erhebungs- und Dokumentationsbögen und macht diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 23. Juni 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping