Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen im Freistaat Sachsen (FRL RegioPlan)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen im Freistaat Sachsen (FRL RegioPlan)
Vom 17. Januar 2023
[berichtigt vom 31. März 2023 (SächsABl. S. 497)]
I. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.
Die Unterstützung einer zukunftsorientierten positiven Entwicklung der Regionen ist wesentliches Ziel der sächsischen Politik. Deshalb unterstützt das Staatsministerium für Regionalentwicklung die Bebauungs- und Flächennutzungsplanung von Kommunen im Freistaat Sachsen. Mit der Förderung soll ein Beitrag zur Stärkung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung geleistet werden. Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbünde bei vorausschauenden Planungsprozessen, um so Entwicklungspotenziale insbesondere für Zukunftstechnologien zu erschließen und potenzielle Investitionen zu erleichtern oder auch, um die Nutzung investiver Förderungen zeitgerecht zu ermöglichen. Die Gemeinden und Gemeindeverbünde im Freistaat Sachsen sollen Flächen eigenverantwortlich und städtebaulich sinnvoll planen, um damit die Ansiedlung von landesweit bedeutsamen Industrie- beziehungsweise Gewerbebetrieben oder Vorhaben der Strukturentwicklung nachhaltig zu forcieren. Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Erstellung von Bebauungsplänen und zur Erhöhung der Anzahl der Flächennutzungspläne und unterstützt somit Maßnahmen, die für die Entwicklung der Regionen von besonderer Bedeutung sind.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen auf der Grundlage
a)
der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere den §§ 23 und 44,
b)
nach Maßgabe dieser Richtlinie,
c)
der
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178).
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage der Vorgaben des Fachgremiums im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erstellung von Bebauungsplänen für gewerbliche Ansiedlungen > 50 ha (Schwerpunkt A), 10 bis 50 ha (Schwerpunkt B) sowie die Erstellung von Flächennutzungsplänen mit Flächen für gewerbliche Ansiedlungen von mindestens 10 ha (Schwerpunkt C).
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden. Mit Zustimmung der Gemeinde kann auch der Landkreis Zuwendungsempfänger sein. Bei gemeindeübergreifenden Vorhaben können mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden neben den Landkreisen auch Planungszweckverbände Zuwendungsempfänger sein.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass sich das Plangebiet im Freistaat Sachsen befindet und ein positives Votum des nach Ziffer VII Nummer 4 eingerichteten Fachgremiums vorliegt. Eine Förderergänzungsfinanzierung durch weitere Zuschüsse ist nicht zulässig.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Für Maßnahmen im Schwerpunkt A beträgt der Fördersatz in den Jahren
2023:
75 Prozent
2024:
75 Prozent
2025:
75 Prozent
2026:
70 Prozent
2027:
60 Prozent
Für Maßnahmen der Schwerpunkte B und C beträgt der Fördersatz in den Jahren:
2023:
50 Prozent
2024:
50 Prozent
2025:
40 Prozent
2026:
30 Prozent
2027:
20 Prozent
2.
Maßgeblich für die Anwendung des jahresbezogenen Fördersatzes in den Schwerpunkten A, B und C ist der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrages bei der Bewilligungsstelle.
3.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Grundleistungen der Leistungsbilder Bebauungsplan und Flächennutzungsplan gemäß
HOAI
und bei begründetem Bedarf zusätzliche Ausgaben für die Grundleistungen der Leistungsbilder Landschaftsplan und Grünordnungsplan gemäß
HOAI
. Dabei ist bei der Planung die künftige Versorgung mit erneuerbaren Energien zu berücksichtigen, die Ausgaben für baugebietsbezogene Energie- und Wärmekonzepte sind förderfähig.
4.
Ausgaben für Planungsleistungen sind nur förderfähig, wenn sie unter Verwendung des IT-Austauschstandards (XPlanung) erfolgen.
5.
Bei gemeindeübergreifenden Vorhaben kann der Fördersatz wegen zusätzlicher Ausgaben für Vorbereitung, Koordination, interkommunale Abstimmung und Steuerung um bis zu 5 Prozent erhöht werden.
6.
Eigene Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.
7.
Planungen, welche Flächen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten oder Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten beinhalten, sind nicht förderfähig.
8.
Innerhalb der Schwerpunkte werden Vorhaben (Anträge), die einen Impuls für die Entwicklung großflächiger gewerblicher Ansiedlungen geben sowie Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien dienen, vorrangig gefördert. Beim vorgesehenen Ranking der Einzelvorhaben in den Schwerpunkten werden insbesondere die Themen Strukturwandel, Zukunfts- und Schlüsseltechnologien, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien und Rückführung von Flächen in den Flächenkreislauf sowie die Stärkung von Wertschöpfungsketten berücksichtigt.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Für die Zuwendungen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (
ANBest-K
, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der unter Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c genannten Fassung).
2.
Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass vor einer Flächenausweisung im Außenbereich die Ausschöpfung der Potenziale im Innenbereich und die Einbeziehung devastierter Flächen hinreichend geprüft wurden. Eine Förderergänzungsfinanzierung (bankeigenes Darlehen) durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) auf bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben ist möglich.
3.
Die ganz oder teilweise Rücknahme der Zuwendung erfolgt für den Fall, dass innerhalb der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben Einnahmen (zum Beispiel aus der Vermarktung von Grundstücken) erzielt werden. Es besteht eine schriftliche Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers an die Bewilligungsstelle über entsprechende Vermarktungsmaßnahmen und erzielte Einnahmen.
VII. Verfahren
1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Aufruf zur Einreichung von Anträgen wird im Internet unter
https://www.sab.sachsen.de
öffentlich bekannt gemacht.
3.
Mit dem Aufruf wird auch der Stichtag, bis zu dem die Anträge bei der Bewilligungsstelle einzureichen sind und die Kriterien für ein Ranking bekanntgegeben.
4.
Über die Förderwürdigkeit der Vorhaben (Anträge) sowie Ausnahmen entscheidet ein Fachgremium insbesondere aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, der Planungsverbände, der Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH und der berührten Fachressorts im Rahmen des Aufrufverfahrens.
5.
Übersteigen die Anträge die verfügbaren Fördermittel eines Haushaltsjahres, erfolgt eine Priorisierung unter Berücksichtigung des nach den veröffentlichten Kriterien erfolgten Rankings zugunsten der Anträge zum Schwerpunkt A, danach zum Schwerpunkt B und abschließend zum Schwerpunkt C. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
in der unter Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c genannten Fassung, soweit diese Förderrichtlinie keine Abweichungen vorsieht.
VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Dresden, den 17. Januar 2023
Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt
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