Sächsische Unfallentschädigungsverordnung – SächsUnfEntschVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG (Sächsische Unfallentschädigungsverordnung – SächsUnfEntschVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die einmalige Unfallentschädigung nach § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG
(Sächsische Unfallentschädigungsverordnung – SächsUnfEntschVO)
erlassen als Artikel 7 der
Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung
Vom 16. September 2014

§ 1 Besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten

(1) Als besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten im Sinne des § 47 Abs. 3
SächsBeamtVG
zählen unter den in den §§ 2 bis 10 genannten Voraussetzungen die Tätigkeiten:
1.
von Beamten des Polizeivollzugsdienstes beim Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten,
2.
von Beamten und Richtern während des Dienstes auf der Autobahn,
3.
von Beamten des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt,
4.
von Beamten des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst,
5.
der Angehörigen des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
6.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
7.
der Angehörigen des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
8.
als Angehöriger eines Verbandes der Polizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu und
9.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug.
(2) Diese Verordnung gilt nur für Dienstunfälle, die nach dem 31. März 2014 eingetreten sind.

§ 2 Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)

(1)
1
Einsatz- und Aufrufeinheiten sind Kräfte, die unter einheitlicher Führung als Gruppe, Zug, Hundertschaft oder Abteilung gegliedert und eingesetzt werden.
2
Zu den Einsatzeinheiten gehören auch die zur Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass gebildeten nichtständigen Einsatzeinheiten (Aufrufeinheiten).
(2) Der Einsatz in Einsatz- und Aufrufeinheiten beginnt mit der Einsatzbewältigung am Einsatzort und endet mit der Entlassung aus dem Einsatz durch den Polizeiführer.

§ 3 Dienst auf der Autobahn (§ 1 Abs. 1 Nr. 2)

1
Dienst auf der Autobahn ist die Ausübung von Dienstgeschäften auf Autobahnen und ähnlichen Straßen sowie dazugehörigen Ein- und Ausfahrten.
2
Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen die Benutzung der Autobahn ausschließlich aus Anlass einer Dienstreise erfolgt.
3
Ähnliche Straßen im Sinne von Satz 1 sind Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

§ 4 Beamte des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)

1
Gefangenenkontakt liegt vor, wenn sich Beamte bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im Justizvollzug innerhalb oder außerhalb der Justizvollzugsanstalten in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gefangenen befinden.
2
Umfasst sind insbesondere
1.
die Führung von Gesprächen mit oder die Anleitung von Gefangenen,
2.
die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung oder Versorgung von Gefangenen oder
3.
die Wahrnehmung von vollzuglichen Sicherungsaufgaben zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung.

§ 5 Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)

1
Vorführ- und Sitzungsdienst ist jeder Dienst in den Hauptverhandlungen und sonstigen Terminen der Gerichte, auch außerhalb der Gerichtsstelle.
2
Eingeschlossen sind insbesondere
1.
der Vollzug sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit und Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,
2.
die Beaufsichtigung und Vorführung der Gefangenen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Gewährleistung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten einschließlich der Jugendstrafvollzugsanstalt (VwV Justizvollzugssicherheit – VwV JVollzSich) vom 2. Mai 2013 (nicht veröffentlicht), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), in der jeweils geltenden Fassung, und der Bewachung in Haft genommener oder auf besonderer Anordnung zu beaufsichtigender Personen innerhalb des Justizgebäudes und
3.
die zwangsweise Vorführung von Personen, insbesondere eines Zeugen oder einer Partei, auf Anordnung des Gerichts, soweit damit nicht ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird.

§ 6 Besonders gefährdetes fliegendes Personal während des Flugdienstes (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)

(1) Flugdienst ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durchführung eines Flugauftrages oder eines sonstigen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.
(2)
1
Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe.
2
Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
(3) Zum Flugdienst gehören auch
1.
bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
a)
das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunktes zur Parkposition,
b)
der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerkes bis zum Stillstand des Triebwerkes und die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel,
2.
bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,
3.
im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm und
4.
im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung dazu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Abseilen oder Aufseilen an einem Drehflügler.
(4)
1
Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals sind Beamte, die
1.
zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
2.
in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
3.
zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
4.
Dienstverrichtungen nach Absatz 3 vornehmen,
5.
einen besonders gefährlichen Auftrag (Absatz 5) durchführen oder
6.
zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (Absatz 6) befindet.
2
Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Satz 1 sinngemäß.
(5)
1
Ein besonders gefährlicher Auftrag im Sinne von Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
1.
in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
2.
mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
3.
im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
4.
im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,
5.
zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Messflug),
6.
im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,
7.
zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,
8.
zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,
9.
zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,
10.
zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.
2
Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne der Nummern 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
(6) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand im Sinne von Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 liegt vor
1.
für die Dauer des Start- und Landevorganges (Absatz 2),
2.
für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muss, oder
3.
wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.

§ 7 Helm- und Schwimmtaucher (§ 1 Abs. 1 Nr. 6)

(1)
1
Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher.
2
Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung
1.
des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters und
2.
des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmmaske.

§ 8 Munitionsuntersuchungspersonal (§ 1 Abs. 1 Nr. 7)

(1) Beamte, die zur Untersuchung von Munition dienstlich eingesetzt, und Beamte, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, gehören während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.
(2)
1
Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen.
2
Zur Erzeugung von Feuer, Rauch und künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände daneben auch andere Stoffe enthalten.
(3)
1
Dienstlicher Umgang mit Munition ist das dienstlich angeordnete Untersuchen, das heißt Prüfen und Feststellen des Zustandes, von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist.
2
Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.

§ 9 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 8)

(1)
1
Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Verbänden der Polizei dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze.
2
Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden.
(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.

§ 10 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug (§ 1 Abs. 1 Nr. 9)

1
Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügelflugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 1 Abs. 9.
2
Der Einsatz umfasst auch die Ausbildung und Erprobung.

§ 11 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes

Für Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 2 bis 10 entsprechend.
Markierungen
Leseansicht