Sächsische Heilverfahrensverordnung – SächsHeilVfVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung von Heilverfahren nach § 36 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (Sächsische Heilverfahrensverordnung – SächsHeilVfVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Durchführung von Heilverfahren nach § 36 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
(Sächsische Heilverfahrensverordnung – SächsHeilVfVO)
erlassen als Artikel 6 der
Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung
Vom 16. September 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024

§ 1 Grundsatz der Kostenerstattung

(1) Der Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass den Verletzten die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen lässt.
(2) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.

§ 2 Erstattungsverfahren

(1)
1
Die Kostenerstattung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die zuständige Stelle nicht auf die Vorlage von Belegen verzichtet, werden nur solche Kosten erstattet, die durch Belege nachgewiesen worden sind. Für den Nachweis sind Zweitschriften oder Kopien der Belege ausreichend.
(2) Mit Zustimmung der Anspruchsberechtigten können Kostenerstattungsbescheide in elektronischer Form übermittelt werden.
(3)
1
Auf Antrag können vorläufige Zahlungen gewährt werden.
2
Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden.
(4)
1
§ 62 Absatz 5 Satz 1 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.
2
Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch die und in Höhe der unmittelbaren Zahlungen an den Leistungserbringer oder Rechnungssteller erfüllt.
3
Liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht vor, sind die Verletzten zur Rückerstattung auch der an den Leistungserbringer oder Rechnungssteller verauslagten Kosten verpflichtet.
¹

§ 3 Untersuchung

Verletzte sind verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen und, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bezeichneten Personen dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
²

§ 4 Notwendigkeit und Angemessenheit

(1)
1
Die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet.
2
Die §§
4
und
§ 7
sowie die Abschnitte 2 und 3 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten oder den in den
§§ 11
und 24 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
genannten Indikationen erstattet.
2
Die Erstattung von Sehhilfen umfasst auch die Kosten von Brillenfassungen.
3
Abweichend von § 14 Absatz 1 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
ist eine Erstattung der dort genannten Aufwendungen zu 100 Prozent möglich.
(3)
1
Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel werden über die in der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Beträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist.
2
Erstattet werden auch die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen nach Maßgabe von § 46 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
.
3
Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht.
4
Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden.
(4) Bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den
§§ 6
und 7 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
(5)
1
Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 und 2 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht von den Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.
(6) Erstattet werden auch die Kosten für
1.
blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen, insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung, nach vorheriger Genehmigung der Maßnahme durch die zuständige Behörde und
2.
die Unterkunft in einem Einbettzimmer bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, wenn dies auf Grund besonderer dienstlicher Gründe erforderlich ist.
(7) Ist ein Ereignis dazu geeignet, einen Körperschaden zu verursachen, werden die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Feststellung im unmittelbaren Anschluss an das Ereignis auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.
³

§ 5 Fahrtkosten, Übernachtungs- und Tagegeld

(1)
1
Fahrtkosten werden außer in den in § 32 Absatz 1 Satz 1 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
genannten Fällen auch erstattet für
1.
Fahrten zu ambulanten Behandlungen und Untersuchungen,
2.
Fahrten zur Abholung von ärztlich verordneten Medikamenten sowie zur Abholung und Anpassung von ärztlich verordneten Hilfsmitteln,
3.
Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich war,
4.
Besuchsfahrten von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bezeichneten Personen die Besuchsfahrt zur Sicherung des Heilerfolgs für dringend erforderlich hält, und
5.
Fahrten zu Begutachtungen, welche die zuständige Behörde veranlasst hat.
2
Die Höhe der Fahrtkostenerstattung richtet sich nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
.
(2) Zusätzlich zu Fahrtkosten für Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 kann eine Erstattung von Übernachtungs- und Tagegeld in Anwendung des
Sächsischen Reisekostengesetzes
erfolgen, wenn die Notwendigkeit der Übernachtung durch die zuständige Behörde festgestellt wird.

§ 6 Verdienstausfall

1
Den in § 41 Absatz 1 und 7 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung ein durch diese entstandener Verdienstausfall erstattet werden.
2
Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 41
des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
nicht übersteigen.
3
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 7 Pflegekosten

(1) Die Kosten für notwendige Leistungen im Zusammenhang mit dauernder Pflegebedürftigkeit werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
erfüllen. Die Pflegebedürftigkeit ist auf Grund eines Gutachtens nach § 18 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
festzustellen.
(2) Die notwendigen Kosten werden im Rahmen der nach Abschnitt 6 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
genannten beihilfefähigen Beträge für die dort genannten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 erstattet. Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung werden angerechnet. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die erforderliche Pflege sicherzustellen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden.
(3) Die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen im nach § 49a Absatz 2 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
sowie für nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 54 Absatz 1 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
werden auch dann erstattet, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
keine anteiligen Zuschüsse erbringt.
(4) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe der Richtlinie im Sinne von § 41 Absatz 4 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist und wenn die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Aufwendungen ab 5 000 Euro hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.
(5) Soweit für Leistungen nach § 49b Absatz 2 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
eine Leistungspflicht nur deshalb nicht besteht, weil diese an Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gebunden ist, die aber nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
ausgeschlossen sind, können diese Leistungen an die Verletzten gewährt werden. Die Verletzten sollen darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen dem nach § 49b Absatz 2 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
begünstigten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden sollen, damit dieser freiwillige Beiträge an die Sozialversicherungsträger leisten kann.
(6) § 50 Absatz 2 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
gilt mit der Maßgabe, dass Kosten für teilstationäre Pflege nach § 50 Absatz 1 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
neben dem pauschalen Zuschlag nach § 49a Absatz 1 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
nur erstattet werden, wenn die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.
(7) Der Entlastungsbetrag nach § 53 Absatz 2 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
kann monatlich im Voraus gezahlt werden. In diesem Falle verzichtet die zuständige Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 auf die Vorlage von Belegen. § 2 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
(8) § 55 Absatz 5 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
gilt mit der Maßgabe, dass der Eigenanteil begrenzt wird auf den Wert für Verpflegung nach § 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Alleinstehenden zuzüglich des Wertes für Unterkunft nach § 2 Absatz 3 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
.

§ 8 Kleider- und Wäscheverschleiß

(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 36 Absatz 4 Satz 1 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
) sind unter entsprechender Anwendung von § 46 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
zu ersetzen.
(2)
1
Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt.
2
Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrages übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.

§ 9 Ärztliche Gutachten

(1)
1
Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten vorgesehen ist, kann auch das Gutachten von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen und Ärzten, von der zuständigen Behörde allgemein oder von im Einzelfall bezeichneten Ärztinnen und Ärzten gefordert werden. Wird Heilfürsorge gewährt, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärztinnen und Ärzte.
(2)
1
Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an einen Gutachter oder eine Gutachterin übermittelt werden. Ist eine Mitwirkung der Betroffenen an der Begutachtung nicht erforderlich, sind die personenbezogenen Daten vor der Übermittlung so zu verändern, dass der Gutachter oder die Gutachterin einen Personenbezug nicht herstellen kann.

§ 10 Durchführungsbestimmungen

Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 11 Übergangsvorschrift

Pflegekosten, die nach der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung dieser Verordnung gezahlt wurden, sind neu festzusetzen, sofern sich nach § 7 ein höherer Betrag ergibt. Übersteigt der bisher gezahlte Betrag die Pflegekosten gemäß § 7, wird er als Pauschale weitergezahlt. Ändern sich die der Einstufung zugrundeliegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 7 neu festzusetzen.
1
§ 2 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251)
2
§ 3 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251)
3
§ 4 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2023
(SächsGVBl. S. 893)
4
§ 5 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2023
(SächsGVBl. S. 893)
5
§ 6 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2023
(SächsGVBl. S. 893)
6
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251)
7
§ 8 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251)
8
§ 9 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251)
9
§ 11 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 251)
Markierungen
Leseansicht