Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)

Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
(Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)
erlassen als Artikel 11 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 –
HBG 2009/2010)
Vom 12. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juni 2023

§ 1 Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
1.
Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5),
3.
Tagegeld, Aufwandsvergütung (§ 6),
4.
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale (§ 7),
5.
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
6.
Erstattung der Nebenkosten (§ 9 Abs. 1),
7.
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 9 Abs. 2),
8.
Pauschvergütung (§ 12 Abs. 4).
(3) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
1.
Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, § 15),
2.
Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen (§ 16 Abs. 1),
6.
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 16 Abs. 2).
(4) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichtes erhalten für in dieser Funktion ausgeführte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz.
¹

§ 2 Dienstreisen

(1)
1
Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.
2
Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, von der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt.
(2) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind.
(3) Die Dienstreise beginnt mit der Abreise von und endet mit der Ankunft an der Wohnung, es sei denn, sie beginnt oder endet an der Dienststätte oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort.
²

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1)
1
Die oder der Dienstreisende hat zur Erstattung von dienstlich veranlassten Auslagen Anspruch auf Reisekostenvergütung, soweit die Auslagen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren.
2
Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch erhoben wird.
3
Diese kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Erstattung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen.
4
Werden Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Aufforderung vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt werden.
(2)
1
Leistungen, welche die oder der Dienstreisende des Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhält, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
2
§ 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3)
1
Bei Dienstreisen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit besteht nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren hat.
2
Dies gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende gegenüber dieser Stelle auf die Auslagenerstattung verzichtet.
(4)
1
Auf die Reisekostenvergütung und die Erstattung von Auslagen und Fahrtkosten nach § 1 Abs. 3 kann ganz oder teilweise verzichtet werden.
2
Vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise muss dies schriftlich oder elektronisch erfolgen.
³

§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung

1
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet.
2
Kosten der nächsthöheren Klasse werden erstattet, wenn dienstliche Gründe ihre Benutzung im Einzelfall erfordern.
3
Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen.
4
Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.

§ 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.
(2)
1
Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.
2
Triftige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sind dringende dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe.
3
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 soll die zuständige Stelle grundsätzlich vor Antritt der Dienstreise gegenüber der oder dem Dienstreisenden schriftlich oder elektronisch feststellen.
(3)
1
Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit beträgt im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Wegstreckenentschädigung 39 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, sofern sich die oder der Dienstreisende verpflichtet, das private Kraftfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen.
2
Eine Tätigkeit wird typischerweise im Außendienst ausgeübt, wenn die Arbeitsinhalte durch nicht nur gelegentlichen Außendienst bestimmt werden oder die Wahrnehmung der Dienstaufgaben regelmäßig nur außerhalb der Dienststelle möglich ist.
3
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann die Tätigkeitsbereiche bestimmen, in denen diese Wegstreckenentschädigung in Betracht kommt.
(4) Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 Satz 1 kann zur Abgeltung der besonderen Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeuges um 3 Cent für jeden gefahrenen Kilometer erhöht werden, wenn diese Fahrten überwiegend auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen durchzuführen sind.
(5) Dienstreisende, die in einem privaten Kraftfahrzeug Personen mitgenommen haben, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben, erhalten Mitnahmeentschädigung in Höhe von 4 Cent je Person und Kilometer.
(6) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 10 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.
(7)
1
Für Strecken, die mit anderen nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 gewährt; liegen triftige Gründe für deren Benutzung vor, werden die Fahrt- und Flugkosten erstattet.
2
In der Reisekostenabrechnung sind die maßgebenden Adressen des Abfahrts- und des Ankunftsortes anzugeben.

§ 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung

(1)
1
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bestimmt sich nach § 9 Absatz 4a Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Abweichend hiervon wird bei Dienstreisen am Wohnort oder am Dienstort und vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort kein Tagegeld gezahlt.
3
Bei mehreren Dienstreisen außerhalb des Wohn- oder Dienstortes an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.
(2)
1
Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des zustehenden Tagegeldes, einzubehalten.
2
Das Tagegeld ist entsprechend den Prozentsätzen des Satzes 1 zu kürzen, wenn die oder der Dienstreisende die des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
(3)
1
Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, können nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 5 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen mit einer Aufwandsvergütung abgefunden werden.
2
Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§ 7 Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale

(1)
1
Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu 90 Euro je Übernachtung erstattet.
2
Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind oder die zuständige Stelle sie vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt hat.
3
Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise, zu kürzen.
4
Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent betragen.
(2) Werden Übernachtungskosten nicht geltend gemacht, wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gewährt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
1.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird,
2.
wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist oder
3.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort, außer wenn dabei eine Übernachtung am Wohnort außerhalb der Wohnung aus dienstlichen Gründen angeordnet ist.

§ 8 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1)
1
Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten Tage an Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung und des Trennungstagegeldes für Unterkunft gewährt nach § 3 Absatz 2 und 3 der
Sächsischen Trennungsgeldverordnung
vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die §§ 6 und 7 werden insoweit nicht angewandt.
2
Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2)
1
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tagegeld (§ 6) und die Übernachtungskostenerstattung oder die Übernachtungspauschale (§ 7) in besonderen Fällen für bis zu weitere achtundzwanzig Tage bewilligen.
2
Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darf in besonderen Einzelfällen die Dauer für die Gewährung des Tagegeldes und der Übernachtungskostenerstattung oder die Übernachtungspauschale auch darüber hinaus verlängert werden.
(3)
1
Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind von der Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent einzubehalten, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Dies gilt entsprechend, wenn die des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
(4)
1
Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen eine unentgeltliche Unterkunft, wird die Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Unterkunft nicht gewährt.
2
Das Gleiche gilt, wenn die unentgeltliche Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist.

§ 9 Nebenkosten, Erstattung der Auslagen bei Reisevorbereitungen

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
(2)
1
Wird eine Dienstreise aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet.
2
Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise beendet worden wäre.

§ 10 Erkrankung während einer Dienstreise

1
Erkrankt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender und kann deswegen nicht an den Wohnort zurückkehren, wird die Reisekostenvergütung weitergezahlt.
2
Bei Aufnahme in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes als Reisekostenvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort gewährt.
3
Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden kann eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 3 und 4 der
Sächsischen Trennungsgeldverordnung
gezahlt werden.
4
Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Auslagen für Dienstreisen.

§ 11 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

(1)
1
Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden.
2
Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen.
(2) Dauert bei einer Auslandsdienstreise der private Aufenthalt oder die private Reise länger als fünf Tage, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nur die Kosten erstattet werden, die am Geschäftsort und zwischen mehreren Geschäftsorten entstanden sind.
(3)
1
Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet, werden die Fahrt- oder Flugkosten für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung oder Dienststätte zum Urlaubsort, an dem die Anordnung die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet.
2
Kosten der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters für sich und sie oder ihn begleitende Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubes verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet.
3
Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs nicht ausgenutzt werden konnten.
4
Weist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nach, dass ein Urlaub wegen der Durchführung einer Dienstreise unterbrochen werden musste, werden die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen als Reisekostenvergütung erstattet.
1⁰

§ 12 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen, Pauschvergütung

(1)
1
Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 3.
2
Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn die oder der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden entstandene notwendige Übernachtungskosten erstattet oder wird die Übernachtungspauschale gewährt.
3
Das Tagegeld wird vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn die oder der Dienstreisende für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält.
4
§ 6 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
5
§ 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird der oder dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihr oder ihm bei einer Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zustünde.
(3)
1
Übernachtet die oder der Dienstreisende in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, ist § 7 nicht anzuwenden.
2
Dauert in diesem Fall der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, gilt § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
3
Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort werden gemäß den §§ 4 und 5 bis zur Höhe der Beträge nach § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 der
Sächsischen Trennungsgeldverordnung
für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung erstattet.
4
Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort wird kein Tagegeld und im Falle des § 8 Absatz 1 keine Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung gewährt.
5
Für Kalendertage mit einer Aufenthaltsdauer am Wohnort von weniger als 24 Stunden bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1.
(4) Bei Übernachtung in einer nicht des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft ist Absatz 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 13 Auslandsdienstreisen

(1)
1
Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
2
Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(2)
1
Auslandsdienstreisen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Anordnung durch die oberste Dienstbehörde, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt.
2
Die oberste Dienstbehörde kann ihre Anordnungsbefugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen.
(3) Abweichend von § 4 Satz 1 werden bei Auslandsdienstreisen für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugen zurückgelegt worden sind, die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zu den Kosten der ersten Klasse erstattet.
¹2

§ 14 Richterinnen und Richter

(1) Für Dienstreisen einer Richterin oder eines Richters im Inland
1.
zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäftes, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2.
zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihr oder ihm übertragen ist,
3.
zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört,
bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2).
(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäftes die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäftes, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.
¹3

§ 15 Trennungsgeld

1
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld.
2
Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie die Zuweisung nach § 20 des
Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gleich.
3
Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird der für die Ausbildung maßgebende Dienstort von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt.
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§ 16 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
(2)
1
Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
2
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges kann Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung gewährt werden.
(3) § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
¹5

§ 17 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1.
durch Rechtsverordnung die in den §§ 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen anzupassen,
2.
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern,
3.
durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen,
4.
durch Rechtsverordnung für Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(3) Die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.
¹6

§ 18 Übergangsvorschrift

1
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 gilt die
Auslandstrennungsgeldverordnung
vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
2
Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift nach § 17 Absatz 3 gelten das
Gerichtsvollzieherkostengesetz
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, und die Bundesvollziehungsvergütungsverordnung vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1840), in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechend.
¹7
1
§ 1 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
2
§ 2 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
3
§ 3 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
4
§ 5 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
5
§ 6 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
6
§ 7 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
7
§ 8 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
8
§ 9 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
9
§ 10 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
10
§ 11 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
11
§ 12 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
12
§ 13 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
13
§ 14 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
14
§ 15 geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080) und geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
15
§ 16 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
16
§ 17 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
17
§ 18 neu gefasst durch
Gesetz vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 246)
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