Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG
                            Verordnung  
    des Sächsischen Oberbergamtes 
        zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des § 107 Abs. 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesberggesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852) geändert worden ist, der mit Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. i des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1003) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 1360) im Beitrittsgebiet gilt, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über bergrechtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BergZustVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Das in der Gemeinde Bergen gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -10 Bergen-Kräuterhaus wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Das in der Gemeinde Trebendorf gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -164 Ton Mühlrose 1 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Das in der Gemeinde Quitzdorf am See gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -173 Kieselschiefer Pansberg wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die in der Gemeinde Claußnitz gelegene und in der Anlage 4 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -18 Diethensdorf wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die in der Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -20 Neukirchen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die in der Gemeinde Oberwiera gelegene und in der Anlage 6 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -33 Oberwiera wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die in der Stadt Rochlitz gelegene und in der Anlage 7 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -53 Rochlitz wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Die in der Stadt Meerane und der Stadt Crimmitschau gelegenen und in der Anlage 8 näher bezeichneten Teilflächen des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -58 Gablenz werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Die in der Gemeinde Crinitzberg gelegene und in der Anlage 9 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -64 Obercrinitz wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Die in der Gemeinde Guttau gelegene und in der Anlage 10 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -85 Kiessand Kleinsaubernitz wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die in der Gemeinde Guttau gelegene und in der Anlage 11 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -89 Schamotteton Guttau/Neudörfel wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Verordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiberg, den 9. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsisches Oberbergamt 
            Prof. Schmidt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen
                            Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 11