3. VO Aufhebung nach § 107 Abs. 4 BBergG
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG

Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG
Vom 1. Juli 2005
Aufgrund des § 107 Abs. 4 des
Bundesberggesetzes
(
BBergG
) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem
Bundesberggesetz
(
BBergG
– Ermächtigungsverordnung –
BergErmVO
) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:

§ 1

Das in der Gemeinde Mildenau und Gemeinde Wiesa gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-2 Wiesenbad wird aufgehoben.

§ 2

Das in der Stadt Aue gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-6 Aue-Auerhammer wird aufgehoben.

§ 3

Das in der Stadt Waldenburg gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-27 Waldenburg wird aufgehoben.

§ 4

Das in der Gemeinde Fraureuth gelegene und in der in Anlage 4 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-59 Fraureuth wird aufgehoben.

§ 5

Das in der Gemeinde Haselbachtal gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-129 Granodiorit Galgsberg wird aufgehoben.

§ 6

Die in der Stadt Oberwiesenthal gelegenen und in der Anlage 6 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-4 Hammerunterwiesenthal – Richterbruch werden aufgehoben.

§ 7

Die in der Stadt Limbach-Oberfrohna und der Gemeinde Hartmannsdorf gelegenen und in der Anlage 7 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-17 Limbach werden aufgehoben.

§ 8

Die in der Gemeinde Striegistal und der Gemeinde Tiefenbach gelegenen und in der Anlage 8 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-38 Berbersdorf werden aufgehoben.

§ 9

Die in der Stadt Zöblitz gelegenen und in der Anlage 9 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-40 Serpentinit Zöblitz werden aufgehoben.

§ 10

Die in der Gemeinde Pobershau und der Stadt Marienberg gelegenen und in der Anlage 10 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-41 Marienberg-Gebirge werden aufgehoben.

§ 11

Die in der Gemeinde Thallwitz und der Gemeinde Hohburg gelegenen und in der Anlage 11 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-114 Quarzporphyr Röcknitz/Frauenberg werden aufgehoben.

§ 12

Die in der Gemeinde Vierkirchen gelegenen und in der Anlage 12 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-170 Ton Buchholz werden aufgehoben.

§ 13

Die in der Stadt Pirna gelegenen und in der Anlage 13 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-188 Kies Birkwitz werden aufgehoben.

§ 14

Die in der Stadt Freital gelegenen und in der Anlage 14 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-199 Lehm Freital werden aufgehoben.

§ 15

Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Aufhebungsverordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2
BBergG
zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt.

§ 16

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Freiberg, den 1. Juli 2005
Sächsisches Oberbergamt Prof. Schmidt
Präsident

Anlagen

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
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