Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG
                            Verordnung  
    des Sächsischen Oberbergamtes 
        zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 1. Juli 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des § 107 Abs. 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesberggesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesberggesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Ermächtigungsverordnung –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BergErmVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Das in der Gemeinde Mildenau und Gemeinde Wiesa gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -2 Wiesenbad wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Das in der Stadt Aue gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -6 Aue-Auerhammer wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Das in der Stadt Waldenburg gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -27 Waldenburg wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Das in der Gemeinde Fraureuth gelegene und in der in Anlage 4 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -59 Fraureuth wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Das in der Gemeinde Haselbachtal gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -129 Granodiorit Galgsberg wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die in der Stadt Oberwiesenthal gelegenen und in der Anlage 6 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -4 Hammerunterwiesenthal – Richterbruch werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die in der Stadt Limbach-Oberfrohna und der Gemeinde Hartmannsdorf gelegenen und in der Anlage 7 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -17 Limbach werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Die in der Gemeinde Striegistal und der Gemeinde Tiefenbach gelegenen und in der Anlage 8 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -38 Berbersdorf werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Die in der Stadt Zöblitz gelegenen und in der Anlage 9 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -40 Serpentinit Zöblitz werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Die in der Gemeinde Pobershau und der Stadt Marienberg gelegenen und in der Anlage 10 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -41 Marienberg-Gebirge werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die in der Gemeinde Thallwitz und der Gemeinde Hohburg gelegenen und in der Anlage 11 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -114 Quarzporphyr Röcknitz/Frauenberg werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Die in der Gemeinde Vierkirchen gelegenen und in der Anlage 12 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -170 Ton Buchholz werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Die in der Stadt Pirna gelegenen und in der Anlage 13 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -188 Kies Birkwitz werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die in der Stadt Freital gelegenen und in der Anlage 14 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -199 Lehm Freital werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Aufhebungsverordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBergG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiberg, den 1. Juli 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsisches Oberbergamt 
          Prof. Schmidt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen
                            Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 14