Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
                            Gesetz  zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1)">¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Barrierefreie-Websites-Gesetz – BfWebG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Juli 2019
                            Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Öffentliche Stellen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            juristische Personen des privaten 
Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfüllen, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überwiegend von Stellen nach Nummer 1 finanziert werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht von Stellen nach Nummer 1 unterstehen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Verwaltungs-, Leitungs- oder 
Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen nach Nummer 1 ernannt worden sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vereinigung überwiegend von Stellen nach Nummer 1 finanziert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen nach Nummer 1 die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen nach Nummer 1 die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine überwiegende Finanzierung 
durch Stellen nach Nummer 1 wird angenommen, wenn sie mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz gilt nicht für die in Artikel 1 
Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2.12.2016, S. 1) genannten Websites und mobilen Anwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie für die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016/2102 genannten Inhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz gilt nicht für Träger von 
Schulen in freier Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Websites und mobile Anwendungen von Schulen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 des Achten Buches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht anzuwenden, soweit sie keine wesentlichen 
Online-Verwaltungsfunktionen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wesentliche 
Online-Verwaltungsfunktionen sind Verwaltungsverfahren im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Regelung des
Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das  durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl.  S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in   Verbindung mit § 9 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsverfahrensgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung   der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das  zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018   (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden   Fassung, die bei der Schule oder Tageseinrichtung ausschließlich   elektronisch abgewickelt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen
                            (1) Öffentliche Stellen gestalten Websites und mobile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungen, einschließlich der für die Bediensteten bestimmten Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Intranet, barrierefrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die barrierefreie Gestaltung der Websites und mobilen   Anwendungen öffentlicher Stellen gilt § 3 Absatz 1 bis 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " data-name="BITV 2.0" data-id="1053">Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,   entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche Stellen können auf Startseiten ihres Internet-   und Intranetangebots die Erläuterungen gemäß § 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " data-name="BITV 2.0" data-id="1053">Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereitstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Von der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen können öffentliche Stellen in dem Ausmaß absehen, in dem dies für sie eine unverhältnismäßige organisatorische, finanzielle oder personelle Belastung darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erklärung zur Barrierefreiheit
                            (1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gründe für diese Unzugänglichkeit sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine unmittelbar zugängliche 
barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um noch bestehende Barrieren zu melden und um Informationen zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Hinweis auf die 
Möglichkeit, sich in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Mitteilung oder die Anfrage nach Nummer 2 an die in § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 genannte Stelle zu wenden, und eine Verlinkung zu dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die öffentliche Stelle antwortet auf Mitteilungen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übermittelt werden, innerhalb einer angemessenen Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beim 
Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig wird eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ihre Aufgaben sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelmäßig zu überwachen, inwiefern 
Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die Barrierefreiheit genügen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die öffentlichen Stellen bei der barrierefreien Gestaltung ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu beraten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bericht des Freistaates   Sachsen an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von   Informationstechnik nach § 12c Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behindertengleichstellungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. April 2002 (BGBl. I   S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom   10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in   der jeweils geltenden Fassung, vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Stelle für das Durchsetzungsverfahren nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäftsstelle des Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Menschen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verordnungsermächtigung
                            Die Staatskanzlei 
erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbraucherschutz, dem Staatsministerium für Kultus und dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nähere Bestimmungen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die konkreten Anforderungen an die 
Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit nach § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen von § 2 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Umsetzungsfristen
                            Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Websites öffentlicher Stellen, 
die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. September 2019,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf alle Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Nummer 1 fallen, ab dem 23. September 2020,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen ab dem 23. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 10. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juli 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 542)