Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Sächsische Badegewässer-Verordnung – SächsBadegewVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Sächsische Badegewässer-Verordnung – SächsBadegewVO)
Vom 15. April 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024
Aufgrund von § 4 des
Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 183) geändert worden ist, sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG)
vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (– Badegewässer-Richtlinie –, ABl. EU Nr. L 64 S. 37) um.
(2)
1
Diese Verordnung gilt für Badegewässer.
2
Badegewässer ist jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die oberste Landesgesundheitsbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, sie nicht auf Dauer vom Baden abrät und für den kein dauerhaftes Badeverbot besteht.
3
Die Verordnung gilt nicht für abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „oberirdische Gewässer“ „Grundwasser“ und „Einzugsgebiet“ nach § 3 Nr. 1, 3 und 13 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für „betroffene Öffentlichkeit“ nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das durch Artikel 68 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist, entsprechend.
2
Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Dauerhaft“ oder „auf Dauer“ ist in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.
2.
„Große Zahl“ ist in Bezug auf Badende eine Zahl, die die oberste Landesgesundheitsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.
3.
„Verschmutzung“ ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 7 und 8 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.
4.
„Badesaison“ ist der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.
2
Die Badesaison beginnt am 15. Mai und endet am 15. September eines jeden Jahres, soweit nicht die oberste Landesgesundheitsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt.
5.
„Exposition“ ist der Kontakt mit einer chemisch, physikalisch oder biologisch wirksamen Substanz oder einem Organismus.
6.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“ sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a)
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
b)
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
c)
Überwachung der Badegewässer,
d)
Bewertung der Badegewässerqualität,
e)
Einstufung der Badegewässer,
f)
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
g)
Information der Öffentlichkeit,
h)
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
i)
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.
7.
„Kurzzeitige Verschmutzung“ ist eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.
8.
„Ausnahmesituation“ ist ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, das sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirkt und bei dem nicht damit gerechnet wird, dass es durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.
9.
„Datensatz über die Badegewässerqualität“ sind die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden.
10.
„Bewertung der Badegewässerqualität“ ist der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode.
11.
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“ ist ein gehäuftes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
§ 3 Überwachung
(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde jährlich vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und gibt diese bis zum Beginn der Badesaison im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
(2)
1
Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen.
2
Die Überwachung erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben und obliegt dem Gesundheitsamt.
3
Insoweit wird auf die Befugnisse des Abschnitts 13 der
Trinkwasserverordnung
vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, 2), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf deren § 58 verwiesen.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4)
1
Das Gesundheitsamt erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan.
2
Die Überwachung ist bis spätestens 4 Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5)
1
Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden.
2
Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6)
1
In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden.
2
Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen.
3
Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 12 Abs. 2 zu informieren.
(8)
1
Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln.
2
Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden.
3
Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9)
1
Das Gesundheitsamt teilt seine Überwachungsergebnisse der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen und der unteren Wasserbehörde mit.
2
Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
³
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1)
1
Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren.
2
Die Bewertung obliegt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder unter den in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umständen 12 Proben.
(3)
1
Sofern entweder
1.
die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder
2.
der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer 8 Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens 8 Proben umfasst,
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren.
2
In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4)
1
Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden.
2
Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) Die erste Einstufung der Badegewässer gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3)
1
Die obere Wasserbehörde sorgt im Benehmen mit der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind, soweit nicht ein Fall des Artikel 5 Abs. 4 Buchst. b) der Badegewässer-Richtlinie vorliegt.
2
Sie veranlasst verhältnismäßige Maßnahmen, die zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestufte Badegewässer für geeignet erachtet werden.
(4)
1
Unbeschadet der Anforderungen des Absatz 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte nach § 3 Abs. 1 bestimmte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, die in Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a) der Badegewässerrichtlinie genannten Maßnahmen ergriffen werden.
2
Für die Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a) ii) und iii) der Badegewässerrichtlinie ist die untere Wasserbehörde zuständig.
3
Zur Umsetzung der Maßnahmen, des Absatzes 4 Buchst. a) im Übrigen und der in Artikel 5 Abs. 4 Buchst. b) Satz 1 der Badegewässer-Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wird auf die Befugnisse der Gesundheitsämter nach dem Abschnitt 13 der
Trinkwasserverordnung
verwiesen.
4
Zuständig für Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 4 Buchst. b Satz 2, Halbsatz 1 der Badegewässer-Richtlinie ist die oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.
⁴
§ 6 Badegewässerprofile
(1)
1
Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen erstellt Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 und teilt sie der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie den Gesundheitsämtern mit.
2
Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken.
3
Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Das Landesamt für Umwelt und Geologie stellt gebündelt die wasserwirtschaftlichen Daten zur Verfügung, die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlich sind.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
1
Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist.
2
Soweit es dazu des Erlasses von Anordnungen bedarf, wird zur Umsetzung insoweit auf die Befugnisse nach dem Abschnitt 13 der
Trinkwasserverordnung
, insbesondere auf deren § 58 verwiesen.
3
Die untere Wasserbehörde veranlasst angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Beseitigung der Ursachen einer Gewässerverschmutzung.
4
Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
⁵
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien, Makroalgen und Phytoplankton
1
Sofern die Voraussetzungen des Artikels 9 Abs. 1 der Badegewässerrichtlinie vorliegen, veranlasst die untere Wasserbehörde angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Beseitigung der Ursachen einer Gewässerschmutzung.
2
Für die Aufgaben nach Artikel 8 und 9 der Badegewässerrichtlinie im Übrigen ist das Gesundheitsamt zuständig.
3
Zur Umsetzung wird auf Anlage 1 und insoweit auf die Befugnisse nach dem Abschnitt 13 der
Trinkwasserverordnung
, insbesondere auf deren § 58 verwiesen.
⁶
§ 9 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu grenzüberschreitenden negativen Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so arbeitet die untere Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Bundeslandes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 10 Beteiligung der Öffentlichkeit
1
Die oberste Landesgesundheitsbehörde fördert im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
2.
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
2
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der entsprechend § 3 Abs. 1 bekannt gemachten Badegewässerliste.
§ 11 Information der Öffentlichkeit
(1) Das Gesundheitsamt verbreitet während der Badesaison folgende Informationen und stellt sie unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit:
1.
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend den Festlegungen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG;
2.
eine allgemeinverständliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils;
3.
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a)
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b)
eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und
c)
eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt;
4.
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse;
5.
wenn vom Baden abgeraten oder das Baden verboten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen;
6.
wenn auf Dauer vom Baden abgeraten oder auf Dauer das Baden verboten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer;
7.
eine Angabe der Quellen weitergehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2)
1
Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
1.
bekannt gemachte Badegewässer;
2.
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;
3.
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen;
4.
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
a)
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b)
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c)
die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung angemessen zu beseitigen.
2
Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3)
1
Das Gesundheitsamt teilt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit.
2
Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheit- und Veterinärwesen Sachsen bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4)
1
Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet.
2
Dabei sind nach Möglichkeit geografische Informationssysteme zu nutzen, die Informationen präzise und einheitlich darzustellen und vorgegebene Zeichen und Symbole zu verwenden.
§ 12 Berichterstattung
(1)
1
Das Gesundheitsamt schlägt der obersten Landesgesundheitsbehörde jährlich bis zum 1. Februar die Badegewässer, die entsprechend § 3 Abs. 1 bekannt gemacht werden sollen, vor.
2
Gleichzeitig sind Begründungen für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr vorzutragen.
(2)
1
Das Gesundheitsamt übermittelt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden.
2
Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
(3)
1
Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg zu übermitteln.
2
Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen kann für die Datenübermittlung eine Datenschnittstelle bestimmen.
3
Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen leitet die Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von diesem benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weiter und informiert die oberste Landesgesundheitsbehörde und die oberste Wasserbehörde entsprechend.
§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1)
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. März 2008 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer (
Sächsische Badegewässer-Verordnung – SächsBadegewV
) vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736), außer Kraft.
(2) Am 1. August 2008 tritt an die Stelle des Landesamtes für Umwelt und Geologie das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Dresden, den 15. April 2008
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Prof. Dr. Roland Wöller
Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
Anlage 1 (zu § 2 Satz 2 Nr. 3 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8)
Nr. | Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden |
---|---|---|---|---|---|
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalyse- methodena | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBEd/100 ml) | 200b | 400b | 330c | ISOe 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500b | 1 000b | 900c | ISO 9308-3 |
_________________
a
Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor und werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben. Sie sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
b
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
c
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
d
Kolonien bildende Einheiten
e
Internationale Organisation für Normung
Anlage 2 (zu § 2 Satz 2 Nr. 7 und 10, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1)
Bewertung und Einstufung von Badegewässern
1.
Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum
a
die Perzentil-Werte
b
bei den mikrobiologischen Werten schlechter
c
sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
2.
Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser
d
als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gesichert ist:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen, und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3.
Gute Qualität
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gesichert ist:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen, und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4.
Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gesichert ist:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen, und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
Anmerkungen
a
„Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 3 angegebenen Zeitraum.
b
Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
1.
Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
2.
Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.
3.
Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 s). Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 s).
c
„Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d
„Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2)
Badegewässerprofil
1.
Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst
a)
eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
b)
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
c)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
d)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen oder Phytoplankton;
e)
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
aa)
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;
bb)
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;
cc)
während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;
f)
die Lage der Überwachungsstelle.
2.
Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen ist nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers | „Gut“ | „Ausreichend“ | „Mangelhaft“ |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3.
Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4.
Die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5.
Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dies für angemessen erachtet.
Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1und 5 Satz 2, § 4 Abs.2)
Überwachung der Badegewässer
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
a)
die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder
b)
sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
3.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf einen Monat nicht überschreiten.
4.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
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Anlage 5
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen
1.
Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2.
Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
a)
sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder
b)
für mindestens 1 Stunde bei 160 °C bis 170 °C trocken zu sterilisieren oder
c)
müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
3.
Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml. Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material wie Glas, Polyethylen oder Polypropylen zu bestehen. Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung wie zum Beispiel sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen. Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4.
Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen. Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank je nach Klimabedingungen bei einer Temperatur von ungefähr 4 °C aufzubewahren. Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich. Zwischen der Probenahme und der Analyse darf nur so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
1
§ 2 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 363, 369)
2
Bekanntgabe für das Jahr 2024: siehe
Bekanntmachung vom 4. April 2024
(SächsABl. S. 449)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
4
§ 5 geändert durch
Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
5
§ 7 geändert durch
Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
6
§ 8 geändert durch
Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
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