Verwaltungsvorschrift es Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für Lehrerinnen und Lehrer des Freistaates Sachsen, die als Auslandsdienstlehrkräfte vorübergehend im Ausland tätig werden sollen (VwV Auslandsdienstlehrkräfte)
Verwaltungsvorschrift
es Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
für Lehrerinnen und Lehrer des Freistaates Sachsen, die als Auslandsdienstlehrkräfte vorübergehend im Ausland tätig werden sollen
(VwV Auslandsdienstlehrkräfte)
Az.: 27-6775.20/351
Vom 19. April 2005
I. Geltungsbereich
Für angestellte und verbeamtete Lehrkräfte des Freistaates Sachsen, die als Auslandsdienstlehrkräfte tätig sind oder eine solche Tätigkeit anstreben, bilden die Regelungen über Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK) des zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten „Rahmenstatut über die Tätigkeit von Lehrkräften im Ausland“ in der jeweils gültigen Fassung die Grundlage.
Für angestellte und verbeamtete Lehrkräfte des Freistaates Sachsen, die an einer Europäischen Schule tätig sind oder eine solche Tätigkeit anstreben, bildet das „Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen“ in der jeweils gültigen Fassung die Grundlage.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Vermittlung von angestellten und verbeamteten Lehrkräften an Auslandschulen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Die Regelungen zum Bewerbungsverfahren gelten hierfür entsprechend.
II. Bewerbung
Bewerbungen sind auf dem Dienstweg an das
Sächsische Staatsministerium für Kultus
Referat 27
Postfach 100 910
01097 Dresden zu richten.
Die Bewerbung muss folgende Unterlagen enthalten:
Anschreiben mit Begründung der Bewerbung durch die Lehrkraft
vollständig ausgefüllter Fragebogen in dreifacher Ausfertigung (Anlage)
dienstliche Beurteilung durch den Schulleiter
beglaubigte Kopien der Fortbildungsnachweise
ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf der Lehrkraft in dreifacher Ausfertigung
ausführliche Stellungnahme des Regionalschulamtes zur Eignung der Lehrkraft für eine Tätigkeit im Ausland
Freistellungsvermerk der Lehrkraft durch das Regionalschulamt
Eingruppierungsvermerk der Lehrkraft durch das Regionalschulamt
III. Vertragsdauer
Entsprechend der Regelung in Anlage 3 des Rahmenstatuts „Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsdienst“ beträgt die Vertragsdauer für angestellte und verbeamtete ADLK drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere drei Jahre. Funktionsstelleninhaber erhalten einen Vertrag über sechs Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere zwei Jahre.
IV. Vorzeitige Beendigung
Die Entsendung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe, die nachträgliche Feststellung der Nichtbefähigung für den Einsatz im Ausland oder die von der ADLK ausgehende nachhaltige Störung des Betriebsklimas an der Bildungseinrichtung im Gastland oder die Gefahr der Beschädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaates Sachsen.
Die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Benehmen mit dem Vorgesetzten in dem Gastland und dem Fachberater/Koordinator und dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen.
Bei der Freistellung oder Beurlaubung der Lehrkraft ist schriftlich auf die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Entsendung hinzuweisen.
V. Sonstiges
Die Verwaltungsvorschrift ist entsprechend auf Bedienstete in der Schulaufsicht mit einer Ausbildung als Lehrer anzuwenden.
Soll in begründeten Einzelfällen von dem „Rahmenstatut über die Tätigkeit von Lehrkräften im Ausland“ abgewichen werden, wird dies zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – abgestimmt.
Der KMK-Beschluss „Nutzung der Auslandskontakte und Auslandserfahrungen der im Ausland tätigen und der aus dem Ausland zurückgekehrten Lehrkräfte“ vom 6. Dezember 2001 ist entsprechend anzuwenden.
VI. In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 19. April 2005
Hansjörg König
Staatssekretär
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