Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung gemeindewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen auf das Sondervermögen Ausgleichsabgabe des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (Sächsische Ausgleichsabgabeverordnung – SächsAusglAbgVO)
                            Verordnung 
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Anwendung gemeindewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen auf das Sondervermögen Ausgleichsabgabe des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Sächsische Ausgleichsabgabeverordnung – SächsAusglAbgVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zur Neuregelung gemeindewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rücklagenbildung
                            Für die in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2010 ausgewiesenen Mittel der Ausgleichsabgabe gemäß § 77 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist eine zweckgebundene oder sonstige Rücklage gemäß § 51 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), in der jeweils geltenden Fassung, zu bilden, soweit hierfür nicht Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verwendung
                            Die Rücklage gemäß § 1 darf nur zur Deckung von Aufwendungen gemäß § 77 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfen im Arbeitsleben verwendet werden.