VO Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
über die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen
Vom 15. Juli 2008
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz –
SächsLadÖffG
) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen

Die Gemeinden Eibau und Oybin (beide Landkreis Löbau-Zittau) sind Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen.

§ 2 Übergangsbestimmung

Auf die in Nummer 2 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung –
LSchlVO
) vom 20. April 2006 (SächsGVBl. S. 98, 459) genannten Ausflugsorte findet § 7 Abs. 2
SächsLadÖffG
weiter Anwendung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 15. Juli 2008
Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
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