Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Dresden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 15. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsLadÖffG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen
                            Die Gemeinden Eibau und Oybin (beide Landkreis Löbau-Zittau) sind Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übergangsbestimmung
                            Auf die in Nummer 2 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LSchlVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 20. April 2006 (SächsGVBl. S. 98, 459) genannten Ausflugsorte findet § 7 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsLadÖffG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiter Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 15. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Dresden 
                Dr. Hasenpflug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident