Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Organisation des Ausbildungszentrums Bobritzsch (VwV Ausbildungszentrum – VwVABZ)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Organisation des Ausbildungszentrums Bobritzsch (VwV Ausbildungszentrum – VwVABZ)
erlassen als Großbuchstabe A der
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerien der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, der Finanzen, des Innern sowie für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Ausbildungszentrum Bobritzsch
Vom 13. September 2021
I. Aufgaben
1.
Das Ausbildungszentrum Bobritzsch (Ausbildungszentrum) unterstützt im Rahmen der ihm nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, oder durch Rechtsverordnung zugewiesenen Bildungsaufgaben die Prüfungsbehörden und die Prüfungsausschüsse bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.
2.
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums berichtet dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu maßgeblichen Entwicklungen der Behörde und über den Stand der Aufgabenerfüllung zum Stichtag 31. August des jeweiligen Jahres.
II. Gliederung und Leitung
1.
Das Ausbildungszentrum gliedert sich in die Verwaltung und die Fachbereiche
a)
Allgemeine Verwaltung,
b)
Finanzen,
c)
Justiz und
d)
Justizvollzug.
2.
Die Verwaltung ist für alle fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten des Ausbildungszentrums und für die Koordinierung der Fachbereiche zuständig.
3.
Die Fachbereiche führen und organisieren den Lehrbetrieb in eigener Verantwortung im Rahmen der Fachaufsicht.
4.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter im Einvernehmen mit den für die Fachaufsicht zuständigen Staatsministerien.
5.
Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag des für die Fachaufsicht zuständigen Staatsministeriums vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt. Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche sind Vorgesetzte der hauptamtlichen Lehrkräfte sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres jeweiligen Fachbereichs.
6.
Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche unterstützen die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums bei deren oder dessen Aufgaben und bei Fragen der Fachbereiche.
III. Hauptamtliche Lehrkräfte, Lehrbeauftragte
1.
Die Bildungsaufgaben werden in der Regel von hauptamtlichen Lehrkräften erfüllt. Sie werden vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem für die Fachaufsicht zuständigen Staatsministerium bestellt.
2.
Zur Sicherstellung des Unterrichts, zur Gewährleistung der ausreichenden Praxisorientierung des Unterrichts, zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können Lehrbeauftragte eingesetzt werden.
3.
Lehrbeauftragte müssen nach ihren fachlichen Kenntnissen und pädagogischen Fähigkeiten für die Übernahme von Lehraufträgen geeignet sein. Sofern in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes geregelt ist, bestellt sie die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs, in dem sie eingesetzt werden sollen. In allen anderen Fällen ist die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums über die Bestellung zu informieren.
4.
Für den sachgerechten Einsatz der hauptamtlichen Lehrkräfte und der Lehrbeauftragten tragen die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Rahmen der ihnen übertragenen Dienstaufgaben Sorge.
IV. Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Anwärterinnen und Anwärter sowie Auszubildende beim Ausbildungszentrum können an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung angemessen beteiligt werden.
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