Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG – BAföG)
Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(SächsAG – BAföG)
Vom 7. Januar 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023
Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Landesamt für Ausbildungsförderung
(1)
1
Gemäß § 40a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (
Bundesausbildungsförderungsgesetz
–
BAföG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet.
2
Es wird mit Wirkung zum 1. August 2008 in die Landesdirektion Chemnitz eingegliedert.
3
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz –
SächsStOG
) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) ist das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung Teil der Landesdirektion Sachsen.
Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148)
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§ 2 Ämter für Ausbildungförderung
(1)
1
Bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Ämter für Ausbildungsförderung errichtet.
2
Sie erfüllen die ihnen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
3
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
4
Sie unterstehen bei der Ausführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen.
5
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die aus der Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehende Mehrbelastung einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.
6
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte für mehrere Landkreise, mehrere Kreisfreie Städte oder mindestens einen Landkreis und eine Kreisfreie Stadt ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu errichten.
7
Die Rechtsverordnung legt fest, bei welcher Gebietskörperschaft durch Neuordnung der örtlichen Zuständigkeit eine Mehr- oder Minderbelastung eintritt, und regelt die Ausgleichszahlung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften.
(2)
1
Für Studentinnen und Studenten an Hochschulen im Freistaat Sachsen sind die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Studentenwerke Ämter für Ausbildungsförderung.
2
Sie unterstehen bei der Ausführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen.
Artikel 33 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 148) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 3 Zuständigkeiten
(1) Oberste Landesbehörde zur Durchführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
(
BAföG-TeilerlaßV
) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129) geändert worden ist.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2
BAföG
trifft das Staatsministerium für Kultus.
(5) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 2
BAföG
trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
(6) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 3 Abs. 4
BAföG
trifft die Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium.
(7) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
(8)
1
Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsVwVG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Leistungsbescheide der Studentenwerke die Finanzämter Vollstreckungsbehörden.
2
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3
Hat der Schuldner im Freistaat Sachsen weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Studentenwerk seinen Sitz hat, örtlich zuständig.
(9) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist zuständig für die Ausbildungsförderung in den durch § 1 Abs. 1 Nr. 14 der
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung
im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) bestimmten Ländern.
Gesetz vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 142), durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 4 Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 7. Januar 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans-Joachim Meyer
1
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 165) und geändert durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 148)
2
§ 2 geändert durch
Gesetz vom 23. April 2004
(SächsGVBl. S. 142), durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 165), durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 148) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 29 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 97), durch
Gesetz vom 23. April 2004
(SächsGVBl. S. 142), durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 165), durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 148) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
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