Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung – SächsHygkoAPO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung – SächsHygkoAPO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung – SächsHygkoAPO)
Vom 23. Mai 2023
Auf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Inhaltsübersicht

§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Ausbildungsinhalte
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4
Ausbildungsbehörden
§ 5
Ausbildungs- und Prüfungsausschuss
§ 6
Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 7
Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsdauer
§ 8
Praktische Ausbildung
§ 9
Theoretische Ausbildung
§ 10
Staatliche Prüfung
§ 11
Zulassung zur Prüfung
§ 12
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15
Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
§ 16
Ordnungsverstöße
§ 17
Bestehen und Wiederholen
§ 18
Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 19
Einsicht, Aufbewahrung
§ 20
Anerkennung gleichartiger Ausbildungen
§ 21
Prüfungs- und Teilnehmergebühren
§ 22
Inkrafttreten
Anlage 1
Berichtsheft
Anlage 2
Bescheinigung über die praktische Ausbildung
Anlage 3.
Bescheinigung über die theoretische Ausbildung
Anlage 4
Ausbildungsinhalte
Anlage 5
Niederschrift über die schriftliche Prüfung
Anlage 6
Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung
Anlage 7
Prüfungsniederschrift
Anlage 8
Zeugnis

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure, die als Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und der Infektionsprävention, der Hygieneüberwachung, der Trink- und Badewasserüberwachung sowie des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes tätig werden.

§ 2 Ausbildungsinhalte

Inhalte der Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur sind
1.
der Infektionsschutz und die -prävention sowie Beratungen zu Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Verhalten beim Auftreten übertragbarer Krankheiten, Ermittlungen und die Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Infektionen sowie die Unterbrechung von Infektionsketten,
2.
die Erfassung von Infektionsgeschehen und epidemiologische Bewertung, die Datenübermittlung über die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen an das Robert Koch-Institut mittels der in den Gesundheitsämtern angewendeten Software,
3.
die hygienische Beurteilung der Inhalte von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten,
4.
die Beratung bezüglich und Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
a)
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
weiteren Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 des
Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Bäder und Badestellen sowie Anlagen zur Abwasser- und Abfallbeseitigung,
5.
die Überprüfung von Impfdokumenten, die Mitwirkung bei der Durchführung von Impfungen und Blutentnahmen bei Titerbestimmungen,
6.
Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung,
7.
die Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden,
8.
die Ermittlung und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,
9.
die Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen,
10.
die Beratung und Untersuchung bei sexuell übertragbaren Infektionen und Tuberkulose.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gegenüber der Ausbildungsbehörde nachweisen kann, dass er die persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs und mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.

§ 4 Ausbildungsbehörden

(1)
1
Ausbildungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
2
Die Entscheidung über die Zulassung obliegt der Ausbildungsbehörde.
3
Wenn die Ausbildungsbehörde eine Person zur Ausbildung zulässt, weist sie die Person dem Gesundheitsamt zu.
4
Die Ausbildungsleitung obliegt der ärztlichen Leitung des Gesundheitsamtes.
5
Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 8 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2)
1
Die Beschäftigung der auszubildenden Personen darf während des Ausbildungszeitraumes nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
2
Die Ausbildungsbehörde muss die Möglichkeit zur Teilnahme der auszubildenden Personen an der theoretischen Ausbildung gewährleisten.

§ 5 Ausbildungs- und Prüfungsausschuss

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Mitglieder des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses, der beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet wird, sowie deren Stellvertretung auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen für die Dauer von fünf Jahren.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsausschuss sind folgende Personen zu bestellen:
1.
eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als vorsitzführende Person,
2.
eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungseinrichtung und
4.
zwei Beschäftigte von unterschiedlichen Ausbildungsbehörden.
(3)
1
Für jedes Mitglied sind eine oder mehrere Personen als Stellvertretung zu bestellen.
2
Zu Mitgliedern des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses können Ärztinnen und Ärzte, sachkundige Bedienstete der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, sachkundige Bedienstete der Gesundheitsämter sowie Lehrkräfte der Bildungseinrichtung bestellt werden.
(4) Dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss obliegt
1.
die Untergliederung der Lehrgebiete in Themengebiete,
2.
die Festlegung der inhaltlichen Schwerpunkte der Themengebiete,
3.
die Bestellung der Prüfenden,
4.
die Bestimmung der Termine der Prüfungen,
5.
die Bestimmung des Ablaufs der Prüfungen sowie
6.
die Bestimmung der inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfungen.
(5) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1)
1
Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre.
2
Sie gliedert sich in
1.
eine praktische Ausbildung im Umfang von 3 550 Stunden und
2.
eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1 050 Unterrichtsstunden.
3
Der Umfang der praktischen Ausbildung kann durch Vereinbarung zwischen der auszubildenden Person und der Ausbildungsbehörde über die in Satz 2 Nummer 1 genannte Stundenzahl hinaus bis zur Verkündung des Prüfungsergebnisses erweitert werden.
4
Die Ausbildung erfolgt in sich abwechselnden Theorie- und Praxisblöcken.
5
Die Ausbildung darf insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
(2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, wobei sich die Ausbildungsdauer soweit verlängert, bis die Mindeststundenzahl gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erreicht ist.
(3) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4)
1
Bestehen auszubildende Personen die Abschlussprüfung, endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Zeugnisses.
2
Bestehen auszubildende Personen die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

§ 7 Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsdauer

(1)
1
Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden Fehlzeiten, insbesondere wegen Krankheit, bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet.
2
Das gilt entsprechend für die theoretische Ausbildung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses auf Antrag weitere Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt.
(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit, höchstens von bis zu sechs Monaten anrechnen.
(4) Auf Antrag kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss auf die theoretische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen.

§ 8 Praktische Ausbildung

(1)
1
Während der praktischen Ausbildung sind die auszubildenden Personen in alle relevanten Aufgabengebiete unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in die internen Verwaltungsabläufe einzuweisen.
2
Den auszubildenden Personen sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der dabei anzuwendenden Vorschriften erläutert werden.
3
Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2)
1
Die praktische Ausbildung erfolgt beim Gesundheitsamt und in externen Praxiseinsätzen.
2
Die praktische Ausbildung beim Gesundheitsamt umfasst dabei 2 750 Stunden.
3
Die auszubildende Person muss in ihren Praxiseinsätzen mindestens sechs unterschiedliche Bereiche der folgenden Einrichtungen durchlaufen:
1.
der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
2.
einem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt,
3.
einem Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor,
4.
einer Ordnungsbehörde,
5.
einer Umweltbehörde,
6.
einer Gewerbeaufsicht,
7.
der Landesdirektion,
8.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes
,
9.
weiteren Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 des
Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
.
(3)
1
Der Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus Anlage 4.
2
Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung für jede auszubildende Person einen Ausbildungsplan.
3
Hierbei bestimmt sie auch die Reihenfolge der einzelnen Praxiseinsätze.
(4)
1
Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch geeignete Fachkräfte der Ausbildungsbehörde.
2
Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen.
(5)
1
Die auszubildende Person hat ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen.
2
Das Berichtsheft kann digital geführt werden.
3
Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen.
4
Berichte über Ausbildungsabschnitte in externen Praxiseinsätzen sind am Ende des Ausbildungsabschnittes von der jeweils zuständigen Leitung der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Ausbildung erfolgte.
(6)
1
Die auszubildende Person hat ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
2
Eine regelmäßige Teilnahme liegt insbesondere vor, wenn die anrechenbaren Abwesenheitszeiten gemäß § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden.

§ 9 Theoretische Ausbildung

(1)
1
Die theoretische Ausbildung erfolgt an einer Bildungseinrichtung, die vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beauftragt wird (Bildungseinrichtung).
2
Der Bildungseinrichtung obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung.
3
Die theoretische Ausbildung umfasst die Inhalte der
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über das Sächsische Curriculum zur Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
vom 17. Mai 2023 (SächsABl. S. 630).
(2) Der Lehrstoffplan der theoretischen Ausbildung enthält folgende Unterrichtsfächer:
1.
„0. Arbeitsmethodik und Wissensmanagement“,
2.
„1. Staatskunde, Rechts- und Verwaltungskunde“,
3.
„2. Öffentliches Gesundheitswesen“,
4.
„3. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ sowie
5.
„4. Umwelthygiene und Gesundheitsschutz“.
(3) Die Bildungseinrichtung hat der Ausbildungsbehörde am Ende eines Theorieblocks Fehlzeiten der auszubildenden Personen während der theoretischen Ausbildung mitzuteilen.
(4)
1
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Unterrichtsfächern mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden.
2
Die Aufgaben sind von den Dozierenden zu stellen und gemäß § 14 Absatz 1 und 2 zu bewerten.
(5)
1
Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung war erfolgreich, wenn die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
2
Die Durchschnittsnote wird entsprechend § 12 Absatz 5 Satz 2 ermittelt.
3
Die Bildungseinrichtung stellt der auszubildenden Person eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 aus.
(6)
1
Die Bildungseinrichtung stellt die nicht erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung in einem Bescheid gegenüber der auszubildenden Person fest.
2
Nicht erfolgreich bewertete schriftliche Arbeiten können jeweils einmal wiederholt werden.

§ 10 Staatliche Prüfung

1
Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur ab.
2
Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3
Gegenstand der Prüfung sind die in der § 9 Absatz 2 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung.
4
Die Prüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
5
Der schriftliche Teil beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein.
6
Der mündliche Teil der Prüfung kann absolviert werden, wenn die Anzahl der erforderlichen Mindeststunden der praktischen Ausbildung erreicht und die auszubildende Person zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wurde.

§ 11 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Bildungseinrichtung hat dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss den Nachweis über die erfolgreiche, regelmäßige Teilnahme an der theoretischen Ausbildung für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung vorzulegen.
(2) Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung legt die Bildungseinrichtung den Nachweis über das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung sowie die Ausbildungsbehörde den Nachweis über die erfolgreiche, regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung und das Berichtsheft dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss vor.
(3)
1
Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung durch Bescheid und setzt die Prüfungstermine fest.
2
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht wurden.
3
Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die auszubildende Person Nachweise, die sie bei der Meldung zur Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.
(4) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses hat der auszubildenden Person zur mündlichen Prüfung eine Einladung per Einwurfeinschreiben mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen zu übermitteln.
(5)
1
Die besonderen Belange von auszubildenden Personen mit Behinderung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
2
Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss hat auf Antrag einen Nachteilausgleich gemäß § 209 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewähren.

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1)
1
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten; dabei umfasst die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie die zweite und dritte Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 und 5.
2
Bei jeder Aufsichtsarbeit sind schriftlich gestellte Aufgaben innerhalb von 240 Minuten zu bearbeiten.
(2)
1
Die an der Bildungseinrichtung Dozierenden schlagen dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor.
2
Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten.
3
Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsicht über die Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel.
(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Anlage 5.
(4)
1
Je zwei von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmte Prüfende bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten gemäß § 14 Absatz 1 und 2 selbstständig und unabhängig voneinander.
2
Die Prüfenden sollen Dozierende der Bildungseinrichtung sein, welche die Aufgaben der Prüfung erstellt haben.
3
Bei unterschiedlichen Noten setzt die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Prüfenden die Note fest.
(5)
1
Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
2
Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der Aufsichtsarbeiten durch die Anzahl der Aufsichtsarbeiten geteilt.
3
Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln.
(6) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Note des schriftlichen Teils der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest.

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung

(1)
1
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der nach § 9 Absatz 2 und Anlage 4, aus denen vier Prüfungsthemen von den Prüfenden ausgewählt werden.
2
Der mündliche Teil der Prüfung kann praktische Prüfungsaufgaben enthalten.
(2)
1
Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu drei auszubildenden Personen durchgeführt.
2
Die auf eine auszubildende Person entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen.
3
Während der gesamten Dauer der Prüfung haben vier Prüfende und die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses anwesend zu sein.
4
Die Prüfenden sollen Dozierende der Bildungseinrichtung sein.
5
Sie werden von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt.
(3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der auszubildenden Personen die Anwesenheit von Zuhörenden beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
(4)
1
Über den mündlichen Teil der Prüfung wird eine Niederschrift nach den Anlagen 6 und 7 angefertigt.
2
Die Niederschrift nach Anlage 7 wird der auszubildenden Person im Anschluss an den mündlichen Teil ausgehändigt.
3
Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt die schriftführende Person.
(5)
1
Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden von den Prüfenden nach § 14 Absatz 1 und 2 bewertet.
2
Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet.
3
Aus den Einzelnoten wird die durchschnittliche Gesamtnote ermittelt.
4
Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der Prüfungsthemen durch die Anzahl der Prüfungsthemen geteilt.
5
Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln.
(6) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses hat den auszubildenden Personen einzeln und nicht öffentlich nach dem mündlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben, mit welchen Einzelnoten sie der mündliche Teil der Prüfung bewertet wurde.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils zu bewerten mit der Note:
1.
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder
6.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die erbrachte Leistung ist den Noten wie folgt zuzuordnen:
1.
93 bis 100 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „sehr gut“,
2.
80 bis unter 93 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „gut“,
3.
65 bis unter 80 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „befriedigend“,
4.
50 bis unter 65 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ausreichend“,
5.
37,5 bis unter 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „mangelhaft“,
6.
unter 37,5 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ungenügend“.
(3)
1
Die Gesamtnote der Prüfung wird ermittelt, indem die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 12 und für die vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 13 durch sieben geteilt wird.
2
Dabei lautet die Gesamtnote
1.
„sehr gut“ bei Werten unter 1,5,
2.
„gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
3.
„befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
4.
„ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis unter 4,5,
5.
„mangelhaft“ bei Werten von 4,5 bis unter 5,5 und
6.
„ungenügend“ bei Werten ab 5,5.

§ 15 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung

(1)
1
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses zulässig.
2
Die auszubildende Person hat die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses mitzuteilen.
3
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4
Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses kann im Krankheitsfall von der auszubildenden Person die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
5
Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen.
6
Wird der Rücktritt von der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht genehmigt und erscheint die auszubildende Person nicht zu der Prüfung oder dem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die auszubildende Person wird bei der Genehmigung des Rücktritts von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 16 Ordnungsverstöße

(1)
1
Stört eine auszubildende Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden.
2
Die Entscheidung trifft der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss.
3
Bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung entscheidet die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person.
4
§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat die auszubildende Person bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 17 Bestehen und Wiederholen

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ beträgt.
(2)
1
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen je zweimal wiederholt werden.
2
Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung ist bei Nichtbestehen jeweils vollständig zu wiederholen.
(3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses lädt die auszubildende Person zur Wiederholungsprüfung frühestens vier Wochen und spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung vor.

§ 18 Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote und die Einzelnoten der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest.
(2)
1
Ist die Prüfung bestanden, so erhält die auszubildende Person ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
2
Im Zeugnis ist die Gesamtnote der Prüfung anzugeben.
3
Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die auszubildende Person berechtigt, die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ zu führen.
(3) Gegen den Bescheid nach Absatz 1 kann die auszubildende Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einlegen.
(4)
1
Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss teilt der Ausbildungsbehörde mit, ob die auszubildende Person die Prüfung bestanden hat.
2
Die Ausbildungsbehörde darf die Daten nach Satz 1 zum Zweck der Beendigung oder Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses mit der auszubildenden Person nach § 6 Absatz 4 verarbeiten.

§ 19 Einsicht, Aufbewahrung

1
Auf Antrag beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist der auszubildenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2
Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Zeugnisses beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stellen.
3
Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Prüfungsniederschriften sowie Zeugnisse zehn Jahre aufzubewahren.

§ 20 Anerkennung gleichartiger Ausbildungen

(1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine auf der Grundlage des Rechts eines anderen Bundeslandes begonnene Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur anrechnen.
(2)
1
Ein in einem anderen Bundesland erteiltes Zeugnis gilt auch im Freistaat Sachsen.
2
Eine Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat erteilt worden ist, gilt auch im Freistaat Sachsen, wenn sie gleichwertig ist.
3
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entscheidet über die Gleichwertigkeit.
(3) Personen, die eine Ausbildungsbestätigung nach Absatz 2 Satz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

§ 21 Prüfungs- und Teilnehmergebühren

1
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
2
Die Teilnehmergebühr für die theoretische Ausbildung wird durch die Bildungseinrichtung festgesetzt.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 23. Mai 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

Anlagen

Anlage 1 Berichtsheft
Anlage 2 Bescheinigung über die praktische Ausbildung
Anlage 3 Bescheinigung über die theoretische Ausbildung
Anlage 4 Ausbildungsinhalte
Anlage 5 Niederschrift über die schriftliche Prüfung
Anlage 6 Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung
Anlage 7 Prüfungsniederschrift
Anlage 8 Zeugnis
Markierungen
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