Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger – SächsAPORPfl
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger – SächsAPORPfl)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger – SächsAPORPfl)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen
Vom 15. Juli 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2024

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeines
§ 1
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
Teil 2 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3
Einstellungsbehörde
§ 4
Rechtsverhältnis und Dienstbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildungsstellen
§ 5
Ausbildungsstellen
§ 6
Ausbildende und Lehrkräfte
Abschnitt 3 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 7
Ausbildungsverlauf
§ 8
Fachstudien
§ 9
Berufspraktische Studienzeiten
§ 10
Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse
§ 11
Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes
§ 12
Wiederholung von Studienabschnitten
Teil 3 Rechtspflegerprüfung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 13
Grundsätze
Abschnitt 2 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane
§ 14
Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane
§ 15
Prüfungsausschuss
§ 16
Prüferinnen und Prüfer
§ 17
Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane
§ 18
Weisungsunabhängigkeit
§ 19
Bestellung der Prüfungsorgane
§ 20
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter
Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren
§ 21
Ausschluss von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung
§ 22
Prüfungsverhinderung
§ 23
Noten
§ 24
Nichterbringen von Prüfungsleistungen
§ 25
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 26
Hilfsmittel
§ 27
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
§ 28
Nachteilsausgleich
§ 29
Prüfungsakten
Abschnitt 4 Prüfungsverfahren
§ 30
Zulassung zur Rechtspflegerprüfung
§ 31
Schriftliche Prüfung
§ 32
Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 33
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 34
Mündliche Prüfung
§ 35
Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote
§ 36
Prüfungszeugnis
§ 37
Festsetzung der Platznummern
§ 38
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung
§ 39
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung
§ 40
Ergänzungsvorbereitungsdienst
Teil 4 Aufstieg
§ 41
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42
Übergangsregelungen

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Ziel und Grundsätze der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen.
(2)
1
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Erlangung der Befähigung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst und für die Tätigkeit als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Rechtspflegergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Diese Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
(3) Es sollen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen.
(4)
1
Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers erforderlich sind.
2
Die Fähigkeit zu problemorientiertem und methodischem Denken und Handeln sowie zur selbstständigen Wissenserweiterung soll geweckt und gefördert werden.
3
In die Ausbildung ist die Informationstechnologie einzubeziehen, die den späteren Tätigkeitsbereich berührt.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu ergänzen.

Teil 2 Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erfüllt und
3.
an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

§ 3 Einstellungsbehörde

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.

§ 4 Rechtsverhältnis und Dienstbezeichnung

1
Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
2
Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ und die Anwärter die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärter“.

Abschnitt 2 Ausbildungsstellen

§ 5 Ausbildungsstellen

(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt für die berufspraktischen Studienzeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Ausbildungsgerichte, denen die Leitung und Organisation dieser Studienabschnitte obliegt.
2
Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Studienzeiten sind die Ausbildungsgerichte oder andere Gerichte (Einsatzgerichte) und die Staatsanwaltschaften.
(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum durchgeführt.
(3)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und weist insbesondere die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachbereich Rechtspflege) für die Fachstudien und den Ausbildungsgerichten für die berufspraktischen Studienzeiten zu.
2
Ihr oder ihm obliegt die Organisation der Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung.
¹

§ 6 Ausbildende und Lehrkräfte

(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2
Diese weisen die Anwärterinnen und Anwärter den Einsatzgerichten und den Staatsanwaltschaften zu, haben eine sorgfältige berufspraktische Ausbildung sicherzustellen und sind während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter.
3
Näheres regeln die Ausbildungsgerichte in eigener Zuständigkeit.
(3)
1
Für die Ausbildung am Arbeitsplatz sind an den Ausbildungsgerichten die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und ist an den Einsatzgerichten sowie den Staatsanwaltschaften die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich.
2
Sie bestimmen die Bediensteten, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugeteilt werden.
3
Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in der Praktikumsstation verantwortlich.
(4)
1
Für die Fachstudien ist der Fachbereich Rechtspflege verantwortlich.
2
Die Durchführung erfolgt durch die Fachhochschullehrkräfte sowie die Lehrbeauftragten.
²

Abschnitt 3 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Ausbildungsverlauf

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens 3 Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfasst:
1.
Fachstudien von mindestens 21 Monaten,
2.
berufspraktische Studienzeiten von mindestens 12 Monaten.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
1.
Einführungspraktikum,
2.
Fachstudium I,
3.
Studienpraxis I,
4.
Fachstudium II,
5.
Studienpraxis II,
6.
Fachstudium III,
7.
Abschlusspraktikum.
(3)
1
Inhalt, Umfang und Gliederung der Fachstudien werden durch den Studienplan geregelt, der durch den Fachbereich Rechtspflege nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts und, sofern strafvollstreckungsrechtliche Studieninhalte betroffen sind, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes erstellt wird.
2
Der Studienplan wird unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis fortgeschrieben.
3
Er bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
(4)
1
Inhalt, Umfang und Gliederung der berufspraktischen Studienzeiten werden durch den Praktikumsplan geregelt, der mit dem Studienplan abzustimmen ist.
2
Der Praktikumsplan regelt den begleitenden Unterricht in den berufspraktischen Studienzeiten zur Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung und enthält für die Ausbildung am Arbeitsplatz Arbeitsanleitungen, in denen die Aufgaben der jeweiligen Praktikumsstation aufgeführt sind, mit denen die Anwärterinnen und Anwärter schwerpunktmäßig befasst werden sollen.
3
Er wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Fachbereichs Rechtspflege, für die Ausbildungsstation an der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, erstellt und fortgeschrieben.
4
Der Praktikumsplan bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter berichten dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach Ablauf eines Ausbildungsjahres über den Verlauf der Ausbildung und weisen auf notwendige Änderungen des Ausbildungsverlaufs, des Umfangs und des Inhalts der Ausbildung hin.
³

§ 8 Fachstudien

(1) In den Fachstudien sollen den Anwärterinnen und Anwärtern auf wissenschaftlicher Grundlage die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen theoretischen Kenntnisse, das methodische Wissen, das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge, die Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidungsfindung sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vermittelt werden.
(2)
1
Der Unterricht wird in der Regel durch Vorlesungen erteilt sowie durch Übungen und Seminare ergänzt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter die methodischen Grundlagen sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vertiefen und ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anwenden.
2
Das fächerübergreifende Verständnis und die Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten sollen gefördert werden.
3
Der Studienplan kann weitere Lehrformen vorsehen.
(3) Neben den Pflichtlehrveranstaltungen können Wahl- oder Wahlpflichtveranstaltungen angeboten werden, die diese ergänzen oder andere Rechtsgebiete zum Inhalt haben, soweit sie der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich sind.
(4)
1
Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Studienplans Klausuren unter Aufsicht und erbringen mündliche Prüfungsleistungen, die schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen.
2
Der Studienplan kann weitere Nachweise individueller Leistungen bestimmen.

§ 9 Berufspraktische Studienzeiten

(1)
1
In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter unter Anwendung der in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung entwickeln.
2
Sie sind mit den wesentlichen Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers vertraut zu machen und so zu fördern, dass sie am Ende des Vorbereitungsdienstes in der Lage sind, diese selbstständig zu erledigen.
3
Aufgaben ohne Ausbildungswert dürfen ihnen nicht übertragen werden.
(2) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die im Praktikumsplan vorgesehene Ausbildung am Arbeitsplatz und die Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung, die sich schwerpunktmäßig auf die justizspezifischen Fachanwendungen bezieht.
(3) Über die praktischen Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz erstellt die Ausbilderin oder der Ausbilder nach Maßgabe des Praktikumsplans eine Beurteilung (Praxisbeurteilung).
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Praktikumsplans Klausuren unter Aufsicht, die schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen und nach Möglichkeit die Bearbeitung von Aktenauszügen zum Inhalt haben.

§ 10 Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse

(1)
1
Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter erstellt jeweils zum Ende des Fachstudiums I und des Fachstudiums II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts.
2
Das Ergebnis des Studienabschnitts setzt sich aus den Ergebnissen der in § 8 Absatz 4 genannten Leistungsnachweise zusammen.
(2)
1
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt jeweils zum Ende der Studienpraxis I und der Studienpraxis II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts.
2
Das Zeugnis beinhaltet die Praxisbeurteilungen nach § 9 Absatz 3 und die Ergebnisse der Klausuren nach § 9 Absatz 4.
(3)
1
Für die Fertigung der Klausuren, für das Erbringen der mündlichen Prüfungsleistungen sowie der weiteren Nachweise individueller Leistungen während der Fachstudien und für die Fertigung der Klausuren während der Studienpraktika gelten die §§ 21, 22 und 24 bis 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen in den Fachstudien durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter und in den berufspraktischen Studienzeiten durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffen werden.
2
Von der Regelung des § 22 Absatz 1 Nummer 2 können entsprechend dem Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters Ausnahmen zugelassen werden.
(4)
1
Die Einzelleistungen in den Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten einschließlich der Praxisbeurteilungen sind jeweils mit einer Note und einer Punktzahl nach § 23 Absatz 1 zu bewerten.
2
Die erzielten Einzelnoten und Einzelpunktzahlen werden in den Zeugnissen bescheinigt.
3
Die Zeugnisse schließen mit einer Endpunktzahl und der entsprechenden Endnote gemäß § 23 Absatz 2 sowie der Feststellung ab, ob das Ziel des Studienabschnitts erreicht wurde.
4
Die Gewichtung der Einzelleistungen für die Endpunktzahl bestimmt der Studienplan oder Praktikumsplan.

§ 11 Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

(1)
1
Der Erholungsurlaub in den berufspraktischen Studienzeiten kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärterinnen und Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt werden.
2
Während der Fachstudien ist die Gewährung von Erholungsurlaub außerhalb der von der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter angeordneten lehrveranstaltungsfreien Zeiten grundsätzlich ausgeschlossen.
3
Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung bestimmt sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.
(2)
1
Erholungsurlaub während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und während der Fachstudien die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter.
2
Urlaub in anderen Fällen bewilligt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
3
Diese Befugnis kann für den jeweiligen Studienabschnitt auf die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter oder die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter übertragen werden.
(3)
1
Soweit andere Unterbrechungen, die von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertreten sind, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts aufgrund der Leistungen, ob die Anwärterin oder der Anwärter in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt.
2
Bei Unterbrechungszeiten in den Fachstudien entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters.

§ 12 Wiederholung von Studienabschnitten

(1)
1
Wer in einem Studienabschnitt eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erbringt oder nicht jeweils im Fachstudium I und II in mindestens der Hälfte der Klausuren eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ erzielt, tritt zur Wiederholung des Studienabschnitts in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück.
2
Die Wiederholung ist nur einmal statthaft.
(2)
1
Den Anschluss an den zu wiederholenden Studienabschnitt regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel im Einvernehmen mit der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter.
2
Frühere erfolgreich abgeschlossene Studienabschnitte sind nicht zu wiederholen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Wiederholung nach Absatz 1 Satz 1 versagen, wenn
1.
nicht zu erwarten ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter bei der Wiederholung des Studienabschnitts das Studienziel erreichen wird oder
2.
die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Studienziels zu vertreten hat.
(4)
1
Wer einen Studienabschnitt bereits wiederholt hat und in dem wiederholten oder in einem späteren Studienabschnitt das Studienziel wieder nicht erreicht, ist zu entlassen.
2
Dasselbe gilt, wenn die Wiederholung gemäß Absatz 3 versagt wird.
3
In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Teil 3 Rechtspflegerprüfung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 13 Grundsätze

(1)
1
Die Rechtspflegerprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst im Sinne des
Sächsischen Beamtengesetzes
.
2
Sie hat Wettbewerbscharakter und stellt fest, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und ihnen nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten die Befähigung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuerkannt werden kann.
3
Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.
(2)
1
Die Rechtspflegerprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung.
2
Diese werden in der Regel an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum abgenommen.
(3)
1
Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abgelegt werden kann.
2
In diesem Fall haben die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bis zu einem vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Termin mitzuteilen, ob sie die schriftliche Prüfung handschriftlich oder in elektronischer Form ablegen.
3
Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung handschriftlich abzulegen.

Abschnitt 2 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 14 Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane

(1)
1
Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
2
Als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes können Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellt werden.
3
Für den Prüfungsort ist in der Regel eine Örtliche Prüfungsleiterin oder ein Örtlicher Prüfungsleiter zu bestellen.
(2) Prüfungsorgane sind:
1.
der Prüfungsausschuss,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und
3.
die Prüferinnen und Prüfer.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Fachhochschullehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege,
3.
einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt und
4.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.
(2)
1
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.

§ 16 Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.
(2)
1
Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
1.
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
2.
sonstige Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.
2
Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:
1.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben,
2.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
3.
Abnahme der mündlichen Prüfung.

§ 17 Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane

(1)
1
Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
2
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.
3
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann diese Befugnisse auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen.
(2) Die Rechtspflegerprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.

§ 18 Weisungsunabhängigkeit

1
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden.
2
Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 19 Bestellung der Prüfungsorgane

(1)
1
Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.
2
Die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung tätig sind, erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde.
(2)
1
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer.
2
Wiederbestellungen erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.
3
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Die Bestellung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt jeweils auf fünf Jahre und endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes.
2
Die Bestellung nach Absatz 1 endet auch mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
3
Ist zum Zeitpunkt des Ablaufs des Bestellungszeitraumes ein Prüfungstermin, an dem die Prüferin oder der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins.
(4)
1
Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.
2
Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben.
3
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben.

§ 20 Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter

1
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestellt die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie ihre Stellvertreter.
2
Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern können Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 bestellt werden.
3
Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter unterstützen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Rechtspflegerprüfung.

Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung

(1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.
(2)
1
Von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
2
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 22 Prüfungsverhinderung

(1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist sie oder er aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:
1.
Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Rechtspflegerprüfung als nicht abgelegt.
2.
Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzprüfungsaufgaben nachzufertigen.
3.
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(2)
1
Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen.
2
Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.
3
In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden.
4
Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen.
5
Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(3)
1
Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
2
Bei der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entlassen werden, wenn die Rechtspflegerprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen des Absatzes 1 nicht abgelegt werden kann.

§ 23 Noten

(1) Die einzelnen Leistungen der Rechtspflegerprüfung sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1.
„sehr gut“ und 13, 14 oder 15 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2.
„gut“ und 10, 11 oder 12 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ und 7, 8 oder 9 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4.
„ausreichend“ und 4, 5 oder 6 Punkte, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
5.
„mangelhaft“ und 1, 2 oder 3 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen zwar nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, oder
6.
„ungenügend“ und 0 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2)
1
Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
2
Dabei entspricht ein Ergebnis von
1.
13,00 bis 15,00 der Note „sehr gut“,
2.
10,00 bis 12,99 der Note „gut“,
3.
7,00 bis 9,99 der Note „befriedigend“,
4.
4,00 bis 6,99 der Note „ausreichend“,
5.
1,00 bis 3,99 der Note „mangelhaft“ und
6.
0 bis 0,99 der Note „ungenügend“.

§ 24 Nichterbringen von Prüfungsleistungen

Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 22 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Rechtspflegerprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(2)
1
Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
2
Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
3
Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Rechtspflegerprüfung nicht mehr treffen.

§ 26 Hilfsmittel

1
Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung zu.
2
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 27 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1)
1
Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Nutzung unzulässiger Hilfe Anderer zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
2
Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
3
In besonders schweren Fällen der Sätze 1 und 2 ist die gesamte Rechtspflegerprüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(2)
1
Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Rechtspflegerprüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
2
In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(3)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren.
2
Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden.
3
Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig.
(4)
1
Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen.
2
Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen.
3
Verhindert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
4
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
1
Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 sowie 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem das Landesjustizprüfungsamt oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat.
2
Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Rechtspflegerprüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Rechtspflegerprüfung für nicht bestanden zu erklären.
3
Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.
1⁰

§ 28 Nachteilsausgleich

(1)
1
Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 [BGBl. I S. 1025] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden.
2
In Fällen besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden.
3
Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
4
In der mündlichen Prüfung können auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(2)
1
Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.
2
Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3)
1
Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen.
2
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
3
In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen.
4
Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen.
5
Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen.
6
Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

§ 29 Prüfungsakten

(1)
1
Über jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer wird beim Landesjustizprüfungsamt zur Durchführung der Rechtspflegerprüfung sowie zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt.
2
Diese enthält insbesondere
1.
Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,
2.
die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,
3.
die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,
4.
den Abdruck der Bestehensbescheinigung,
5.
den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platznummernbescheinigung,
6.
gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.
(2)
1
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen.
2
Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.

Abschnitt 4 Prüfungsverfahren

§ 30 Zulassung zur Rechtspflegerprüfung

(1) Ist zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Studienpraxis II erreichen wird, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zur Rechtspflegerprüfung vor.
(2) Die Zulassung zur Rechtspflegerprüfung erfolgt mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 21 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
1.
die Anwärterin oder der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat,
2.
sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist oder
3.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.
(5)
1
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen.
2
Eine Ablehnung oder ein Widerruf ist zu begründen.

§ 31 Schriftliche Prüfung

(1)
1
In der schriftlichen Prüfung sind acht schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht zu fertigen.
2
Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
3
Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt.
(2)
1
Die Prüfungsarbeiten sind aus folgenden Gebieten zu fertigen:
1.
einschließlich des einschlägigen Zivilrechts, Verfahrensrechts und Kostenrechts:
a)
vier Prüfungsaufgaben aus dem Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dazu gehört das Grundbuch-, Familien-, Nachlass- und Registerrecht,
b)
zwei Prüfungsaufgaben aus dem Vollstreckungsrecht, dazu gehört das Einzelzwangsvollstreckungs-, Immobiliarvollstreckungs- und Insolvenzrecht,
2.
eine Prüfungsaufgabe aus dem Zivilrecht, Zivilprozessrecht einschließlich der Kostenfestsetzung sowie
3.
eine Prüfungsaufgabe aus dem Recht der Strafvollstreckung einschließlich des einschlägigen Kostenrechts unter Berücksichtigung von Bezügen zum materiellen Strafrecht und Strafverfahrensrecht.
2
Die genannten Gebiete geben den Schwerpunkt der jeweiligen Prüfungsaufgabe vor.
3
Daneben kann eine Prüfungsaufgabe auch weitere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und die justizspezifischen Fachanwendungen beinhalten, die die Rechtspflegertätigkeit berühren.
(3)
1
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an.
2
Das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze ist bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren.
3
Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis gewährt werden.

§ 32 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüferinnen und Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.
(2)
1
Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
2
Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl.
3
Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder eine von ihr oder ihm bestimmte dritte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest, sofern sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(3) Die Aufsichtführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
(4)
1
Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder durch einen anderen Prüfer ersetzt.
2
Sofern die ausgeschiedene Prüferin oder der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die Bewertungen bestehen und müssen nicht wiederholt werden.
¹2

§ 33 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 gebildet.
(2)
1
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,50 Punkten erreicht und in mindestens der Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelnote von „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.
2
Wer nach Satz 1 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden.
3
Dies ist schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
¹3

§ 34 Mündliche Prüfung

(1)
1
Die mündliche Prüfung wird von Prüfungskommissionen abgenommen.
2
Diese bestehen aus drei der in § 16 Absatz 1 und Absatz 2 benannten Prüferinnen und Prüfer.
3
Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Fachhochschullehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege sein.
4
Ein Mitglied der Prüfungskommission führt den Vorsitz.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(3)
1
Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 45 Minuten vorzusehen.
2
Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4)
1
Die mündliche Prüfung besteht aus drei der folgenden Gebiete:
1.
des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3.
des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
4.
des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
2
Die einzelnen Gebiete werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission geprüft.
3
Auf jedes Gebiet entfällt jeweils ein Drittel der Gesamtprüfungsdauer.
4
Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen sowie für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(6)
1
Die Anwärterinnen und Anwärter des nächsten Ausbildungsjahrgangs können bei der mündlichen Prüfung zuhören.
2
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auch andere Anwärterinnen und Anwärter, mit der Rechtspflegerausbildung oder -prüfung befasste Personen und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen.
3
Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden.
4
Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt gegeben.
¹4

§ 35 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote

(1) In der mündlichen Prüfung ist für drei der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Gebiete jeweils eine Einzelpunktzahl gemäß § 23 Absatz 1 zu erteilen.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit.
(3)
1
Anschließend stellt die Prüfungskommission die Endpunktzahl und die entsprechende Endnote gemäß § 23 Absatz 2 fest.
2
Die Endpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch elf.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.
(5) Die Rechtspflegerprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist.
(6)
1
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Endnote das Bestehen der Rechtspflegerprüfung auch schriftlich bekannt.
2
Die anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Rechtspflegerprüfung einen schriftlichen Bescheid.
¹5

§ 36 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endnote und die erzielte Endpunktzahl ersichtlich sind (Prüfungszeugnis).
(2) Das Prüfungszeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 37 Festsetzung der Platznummern

(1)
1
Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen.
2
Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen und Endnoten.
3
Bei gleicher Endpunktzahl und Endnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt.
4
In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.
(3)
1
In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Rechtspflegerprüfung unterzogen und wie viele die Rechtspflegerprüfung bestanden haben.
2
Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 38 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

(1)
1
Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann die Rechtspflegerprüfung einmal wiederholen.
2
Die Rechtspflegerprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2)
1
Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin.
2
Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.
(3) Bei der Wiederholungsprüfung muss eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer den Vorsitz führen als bei der nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung.
(4)
1
Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, wird auf Antrag gestattet, die Rechtspflegerprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen, wenn sie oder er im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,00 erreicht hat.
2
Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
¹6

§ 39 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung

(1)
1
Wer die Rechtspflegerprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen.
2
Die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung ist im nächsten Prüfungstermin abzulegen.
3
Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen.
(2) § 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer zur Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.
(4)
1
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis gelten soll.
2
Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis das frühere als gewählt.

§ 40 Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1)
1
Wer die nicht bestandene Rechtspflegerprüfung wiederholen will, tritt zum Ableisten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück.
2
Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.
(2)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege.
2
Der Fachbereich Rechtspflege unterbreitet einen Vorschlag zur Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der Leistungsmängel der Anwärterin oder des Anwärters.
(3) Zur Wiederholung der Rechtspflegerprüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

Teil 4 Aufstieg

§ 41 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1)
1
Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst nehmen während der Einführungszeit an der Rechtspflegerausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung teil.
2
Die Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst.

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42 Übergangsregelungen

(1)
1
Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2023 angetreten haben und planmäßig zu Ende führen, richtet sich nach der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438).
2
Davon abweichend erfolgt die Benotung nach Beendigung des vor dem 1. September 2023 begonnenen Studienabschnitts im Sinne von § 7 Absatz 2 nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1.
(2) Auf die Rechtspflegerprüfung 2024 und 2025 finden die Vorschriften des Teils 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung aus § 31 Absatz 2 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438) ergeben.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.
¹7
1
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
2
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
3
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
4
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
5
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
6
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
7
§ 13 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
8
§ 16 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
9
§ 23 neu gefasst durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
10
§ 27 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
11
§ 31 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
12
§ 32 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
13
§ 33 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
14
§ 34 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
15
§ 35 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
16
§ 38 geändert durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
17
§ 42 neu gefasst durch
Verordnung vom 8. April 2024
(SächsGVBl. S. 441)
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