Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung – SächsJAPO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung – SächsJAPO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung – SächsJAPO)
Vom 13. September 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024

Auf Grund des § 9 des
Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes
vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gliederung der Ausbildung, Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane
§ 1
Ausbildungsabschnitte und Prüfungen
§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 3
Weisungsunabhängigkeit
§ 4
Zusammensetzung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane
§ 5
Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
§ 6
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
§ 7
Prüfungsverhinderung
§ 8
Bewertung
§ 9
Nichterbringung von Prüfungsleistungen
§ 10
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 11
Hilfsmittel
§ 12
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
§ 13
Nachteilsausgleich
Teil 2 Erste Juristische Prüfung
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung
§ 14
Prüfungsgebiete
§ 15
Prüfungszeugnis
§ 16
Dauer des Studiums
§ 17
Ordnungsgemäßes Studium
§ 18
Leistungsnachweise
§ 19
Praktische Studienzeit
Abschnitt 2 Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 20
Zulassungsantrag
§ 21
Zulassung zur Prüfung
§ 22
Form der Prüfung
§ 23
Schriftliche Prüfung
§ 24
Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 25
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 26
Mündliche Prüfung
§ 27
Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote
§ 28
Begründung; Einsichtnahme
§ 29
Freiversuch
§ 30
Wiederholung der Prüfung
§ 31
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
Teil 3 Vorbereitungsdienst
§ 32
Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst
§ 33
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 34
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 35
Ausbildungsbezüge im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
§ 36
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 36a
Teilzeitausbildung
§ 37
Wahlstation
§ 38
Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrgänge
§ 39
Gastreferendarin oder Gastreferendar
§ 40
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
§ 41
Urlaub, Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 42
Ausbildungszeugnisse
Teil 4 Zweite Juristische Staatsprüfung
§ 43
Grundsatz
§ 44
Prüfungsgebiete
§ 45
Prüfungsorte
§ 46
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 47
Form der Prüfung
§ 48
Schriftliche Prüfung
§ 49
Bewertung der Prüfungsarbeiten; Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 50
Mündliche Prüfung
§ 51
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 52
Gesamtnote
§ 53
Prüfungszeugnis
§ 54
Festsetzung der Platznummern
§ 55
Wiederholung der Prüfung
§ 56
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
§ 57
Ergänzungsvorbereitungsdienst
Teil 5 Aufnahmeverfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 58
Zulassungen
§ 59
Ausbildungskapazität
§ 60
Aufnahmeverfahren
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 61
Grundsatz
§ 62
Gewichtete Bewerbungsliste
§ 63
Ranggleichheit
§ 64
Härtefälle
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 65
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 66
Übergangsbestimmungen
§ 67
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Vergütung für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Gliederung der Ausbildung, Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 1 Ausbildungsabschnitte und Prüfungen

1
Die Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und einen anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst.
2
Die Erste Juristische Prüfung wird im Anschluss an das Universitätsstudium abgelegt.
3
Sie besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung.
4
Die Zweite Juristische Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab.
5
Mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Absatz 1 des
Deutschen Richtergesetzes
und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst erworben.

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)
1
Die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite Juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.
2
Zur Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes bestellen.
3
Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern sowie deren Stellvertretern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Juristinnen und Juristen in der öffentlichen Verwaltung bestellt werden.
(2)
1
Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
2
Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle der Prüfungsausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen.
3
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann ihre oder seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:
1.
Bewertung der Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie ihre Stellvertreter können zusätzlich Aufgaben der Prüferinnen und Prüfer wahrnehmen.

§ 3 Weisungsunabhängigkeit

Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 4 Zusammensetzung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane

(1) Der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden, zwei Universitätsprofessorinnen oder -professoren der Juristenfakultät der Universität Leipzig, mit Ausnahme von Professorinnen oder Professoren im Sinne der §§ 62, 64 und 65 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einem weiteren Mitglied.
(2)
1
Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
2
Mindestens eines der Mitglieder muss Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein.
(3) Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen.
(4)
1
Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des
Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes
vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung, oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.
2
Die Prüfereigenschaft endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des
Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes
, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.
3
Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungstermin, an dem die Prüferin oder der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins.
4
Bei besonderem Bedarf kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einzelfall die Prüferbestellung über das 68. Lebensjahr hinaus um weitere fünf Jahre verlängern.
(5)
1
Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.
2
Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben.
3
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben.
(6)
1
Wiederbestellungen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgen durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
2
Die weiteren Prüferinnen und Prüfer werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes wiederbestellt.
(7)
1
Für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen wird eine Vergütung gewährt.
2
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 5 Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse

(1)
1
Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

§ 6 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.
(2)
1
Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit Anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
2
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 7 Prüfungsverhinderung

(1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist sie oder er aus solchen Gründen gemäß § 6 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:
1.
hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Prüfung als nicht abgelegt,
2.
hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Prüfungsaufgaben zu bearbeiten,
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(2)
1
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat eine Prüfungsverhinderung unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.
2
In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
3
Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen.
4
Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(3)
1
Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
2
Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.
(4) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.
(5) Im Falle einer nachträglich festgestellten Prüfungsunfähigkeit gelten die Absätze 1, 2 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfungsverhinderung unverzüglich geltend gemacht werden muss, nachdem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sie erkannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte erkennen können.

§ 8 Bewertung

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des
Deutschen Richtergesetzes
sowie die
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(2)
1
Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
2
Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
3
Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 11 Hilfsmittel

1
Der jeweilige Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu.
2
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 12 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1)
1
Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder unzulässige Hilfe Anderer zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
2
Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
3
In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(2)
1
Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Prüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
2
In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(3)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren.
2
Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden.
3
Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig.
(4)
1
Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen.
2
Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen.
3
Verhindert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
4
In besonders schweren Fällen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(5)
1
Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem das Landesjustizprüfungsamt oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat.
2
Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
3
Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

§ 13 Nachteilsausgleich

(1)
1
Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 [BGBl. I S. 3932] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der regulären Arbeitszeit gewährt werden.
2
In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann die Arbeitszeit auf Antrag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit verlängert werden.
3
Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können auch andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden.
4
In der mündlichen Prüfung können auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden.
5
Ein Nachteilsausgleich ist nur angemessen, wenn er den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(2)
1
Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.
2
Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden.
(3)
1
Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung einzureichen.
2
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
3
In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen.
4
Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen.
5
Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen die für die Beurteilung der Prüfungsbehinderung notwendigen medizinischen Befundtatsachen hervorgehen.
6
Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

Teil 2 Erste Juristische Prüfung

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung

§ 14 Prüfungsgebiete

(1)
1
Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer, jeweils mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie auf die Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.
2
Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten sein.
(2)
1
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erstreckt sich auf einen von der Bewerberin oder dem Bewerber zu bestimmenden Schwerpunktbereich.
2
Inhalt und Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche regelt die Universität in eigener Verantwortung.
(3) Pflichtfächer im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
aus dem Bürgerlichen Recht
a)
Allgemeiner Teil (Buch 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) ohne die Vorschriften über Stiftungen,
b)
Schuldrecht Allgemeiner Teil (Buch 2 Abschnitt 1 bis 7 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) ohne die Vorschriften über die Draufgabe,
c)
aus dem Schuldrecht Besonderer Teil (Buch 2 Abschnitt 8 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
)
aa)
Titel 1 (Kauf, Tausch),
bb)
Titel 3 Untertitel 1 (Darlehensvertrag), Untertitel 5 (Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer) und Untertitel 6 (Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher); die Untertitel 5 und 6 nur, soweit sie sich auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen,
cc)
Titel 4 (Schenkung),
dd)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag) ohne Untertitel 5 (Landpachtvertrag),
ee)
Titel 6 (Leihe),
ff)
Titel 8 Untertitel 1 (Dienstvertrag),
gg)
Titel 9 Untertitel 1 (Werkvertrag),
hh)
Titel 10 (Mäklervertrag),
ii)
Titel 12 Untertitel 1 (Auftrag) und Untertitel 2 (Geschäftsbesorgungsvertrag),
jj)
Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag),
kk)
Titel 14 (Verwahrung),
ll)
Titel 16 (Gesellschaft),
mm)
Titel 17 (Gemeinschaft),
nn)
Titel 20 (Bürgschaft),
oo)
Titel 21 (Vergleich),
pp)
Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis),
qq)
Titel 23 (Anweisung),
rr)
Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber),
ss)
Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung),
tt)
Titel 27 (Unerlaubte Handlungen),
d)
Sachenrecht (Buch 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) ohne Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht), Abschnitt 6 (Reallasten), Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 (Rentenschuld) und Abschnitt 8 Titel 2 (Pfandrecht an Rechten),
e)
aus dem Familienrecht (Buch 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) in Grundzügen
aa)
Abschnitt 1 Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften über das Getrenntleben,
bb)
aus dem Abschnitt 1 Titel 6: gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften über die Gütertrennung und Gütergemeinschaft,
cc)
Abschnitt 2 Titel 1 (Verwandtschaft, Allgemeine Vorschriften),
dd)
aus dem Abschnitt 2 Titel 5: Vertretung des Kindes, beschränkte Haftung der Eltern,
f)
aus dem Erbrecht (Buch 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) in Grundzügen
aa)
Abschnitt 1 (Erbfolge),
bb)
aus dem Abschnitt 2 Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
cc)
Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten),
dd)
Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch),
ee)
Abschnitt 2 Titel 4 (Mehrheit von Erben) ohne die §§ 2061 bis 2063,
ff)
Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker),
gg)
Abschnitt 4 (Erbvertrag),
hh)
Abschnitt 5 (Pflichtteil),
ii)
aus dem Abschnitt 8: Wirkung des Erbscheins,
2.
aus dem
Straßenverkehrsgesetz
: Abschnitt II (Haftpflicht),
3.
das
Produkthaftungsgesetz
in Grundzügen,
4.
aus dem Handelsrecht (
Handelsgesetzbuch
) in Grundzügen
a)
Erstes Buch Erster Abschnitt (Kaufleute),
b)
aus dem Ersten Buch Zweiter Abschnitt: Publizität des Handelsregisters,
c)
Erstes Buch Dritter Abschnitt (Handelsfirma) ohne die §§ 29 bis 37a (Registerverfahren),
d)
Erstes Buch Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht),
e)
Viertes Buch Erster Abschnitt (Handelsgeschäfte, Allgemeine Vorschriften) ohne die §§ 355 bis 357 (Kontokorrent) und die §§ 363 bis 365 (kaufmännische Orderpapiere),
f)
Viertes Buch Zweiter Abschnitt (Handelskauf),
5.
aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen
a)
offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft,
b)
aus dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Errichtung der Gesellschaft, Vertretung und Geschäftsführung,
6.
aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen (ohne kollektives Arbeitsrecht): Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Inhalt des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, arbeitsrechtliche Bezüge des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
,
7.
aus dem Strafrecht
a)
aus dem Allgemeinen Teil des
Strafgesetzbuches
aa)
Erster und Zweiter Abschnitt,
bb)
aus dem Dritten Abschnitt
aaa)
Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe (§§ 38 bis 44),
bbb)
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 bis 55),
ccc)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 bis 69b),
cc)
Vierter Abschnitt,
dd)
aus dem Fünften Abschnitt: Verfolgungsverjährung (§§ 78 bis 78c),
b)
aus dem Besonderen Teil des
Strafgesetzbuches
aa)
aus dem Sechsten Abschnitt: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113 bis 115),
bb)
aus dem Siebenten Abschnitt: Hausfriedensbruch, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat (§§ 123, 142, 145d),
cc)
Neunter Abschnitt,
dd)
aus dem Zehnten Abschnitt: falsche Verdächtigung (§ 164),
ee)
Vierzehnter Abschnitt,
ff)
aus dem Sechzehnten Abschnitt: Tötungsdelikte, Aussetzung (§§ 211 bis 216, 221, 222),
gg)
Siebzehnter Abschnitt,
hh)
aus dem Achtzehnten Abschnitt: Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung (§§ 239 bis 239b, 240, 241),
ii)
Neunzehnter und Zwanzigster Abschnitt,
jj)
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt: Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei (§§ 257 bis 259),
kk)
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt: Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b),
ll)
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt: Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung (§§ 267 bis 271, 274),
mm)
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt: Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung (§§ 303, 303c, 304),
nn)
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt: Brandstiftungsdelikte, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung, Behinderung von hilfeleistenden Personen (§§ 306 bis 306e, 315b bis 315d, 316, 316a, 323a, 323c),
oo)
aus dem Dreißigsten Abschnitt: Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt (§§ 331 bis 334, 336, 340, 348),
8.
aus dem Öffentlichen Recht
a)
Staats- und Verfassungsrecht ohne Finanzverfassung (Artikel 104a bis 115 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
), Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland) sowie weitere Regelungen zum Notstand,
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich des Rechts der Verwaltungszustellung ohne besondere Verfahrensarten (Teil V des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
), Recht der öffentlichen Ersatzleistungen in Grundzügen, Verwaltungsvollstreckungsrecht in Grundzügen,
c)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht
aa)
Polizeirecht einschließlich der Grundzüge des Versammlungsrechts,
bb)
aus dem Baurecht in Grundzügen
aaa)
Bauordnungsrecht (Sächsische Bauordnung ohne § 16a und Teil 3 Abschnitt 3 bis 6),
bbb)
aus dem Bauplanungsrecht (
Baugesetzbuch
): Bauleitplanung (§§ 1 bis 13b), Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 bis 18), Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 38) einschließlich
Baunutzungsverordnung
, Planerhaltung (§§ 214 bis 216),
cc)
Kommunalrecht ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht,
d)
aus dem Europarecht in Grundzügen: Entwicklung, Organe, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Union, Rechtsquellen des Unionsrechts, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren,
9.
aus dem Verfahrensrecht in Grundzügen
a)
aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, erstinstanzliches Verfahren, insbesondere Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, einstweiliger Rechtsschutz,
bb)
aus dem Vollstreckungsverfahren: allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage (§§ 767, 771 der
Zivilprozessordnung
),
b)
aus dem Strafprozessrecht
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten,
bb)
von den Zwangsmaßnahmen: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a der Strafprozessordnung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung (§§ 94 bis 98, 102 bis 110 der
Strafprozessordnung
),
cc)
Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote,
c)
aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Prozessvoraussetzungen, Vorverfahren, Arten und Wirkungen von Klagen sowie gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz,
d)
aus dem Verfassungsprozessrecht: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit, einstweiliger Rechtsschutz.
(4) Die Pflichtfächer nach Absatz 3 umfassen jeweils ihre Bezüge zum Europarecht und zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
(5) Die Grundzüge umfassen die gesetzliche Systematik sowie die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur.
(6)
1
Fragen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten.
2
Darüber hinaus kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 15 Prüfungszeugnis

(1)
1
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Endnote ersichtlich sind.
2
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.
(2)
1
Das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung bildet zusammen mit dem Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung das Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung.
2
Bei der Ermittlung des Ergebnisses gemäß § 5d Absatz 2 Satz 4 des
Deutschen Richtergesetzes
wird die Punktzahl auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt.
3
Das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung weist neben der Gesamtnote und Gesamtpunktzahl die in den beiden Prüfungsteilen erreichten Endpunktzahlen und Endnoten gesondert aus.
(3)
1
Auf Antrag wird einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, eine Bescheinigung über die erreichte Platznummer erteilt.
2
Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, denen innerhalb desselben Kalenderjahres das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung erteilt wurde.
3
Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten.
4
Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote wird dieselbe Platznummer festgesetzt.
5
In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.

§ 16 Dauer des Studiums

1
Die Dauer des Studiums bestimmt sich nach § 5a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes
.
2
Die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Juristenfakultät der Universität Leipzig abzuleisten.

§ 17 Ordnungsgemäßes Studium

1
Die Bewerberin oder der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und vor der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen zu den Schlüsselqualifikationen zu besuchen.
2
Das Studium im Schwerpunktbereich muss mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen.

§ 18 Leistungsnachweise

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nach Erfüllung der von der Juristenfakultät der Universität Leipzig hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen.
(2)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber muss fachspezifische Kenntnisse in einer Fremdsprache ihrer oder seiner Wahl nachweisen.
2
Der Nachweis wird durch die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs jeweils mit erfolgreicher Prüfung erbracht.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen nachweisen.
(4) Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland und Leistungsnachweise einer ausländischen oder inländischen Universität über ausländisches Recht, über eine ausländische Rechtssprache oder über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen als Leistungsnachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 anerkennen, wenn sie gleichwertig sind.
(5) Die Universität regelt die Verpflichtung, Leistungsnachweise im Schwerpunktbereichsstudium zu erbringen.

§ 19 Praktische Studienzeit

(1)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt 90 Tagen in der vorlesungsfreien Zeit nachweisen.
2
Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle stattfinden.
(2)
1
Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, bei einer Notarin oder einem Notar oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden.
2
Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Anforderungen, denen die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet wird, genügen müssen.
(3) Die praktische Studienzeit kann erst nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters abgeleistet werden.
(4) Soweit während der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muss die Bewerberin oder der Bewerber diese besuchen.
(5) Die praktische Studienzeit kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
1.
der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder
2.
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst
erfolgreich abgeschlossen hat.
2
Dies gilt auch bei erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in einem sonstigen juristischen Berufszweig, wenn die erworbenen Kenntnisse denjenigen vergleichbar sind, die während der praktischen Studienzeit in den jeweiligen Rechtsgebieten vermittelt werden.
3
Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.

Abschnitt 2 Die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 20 Zulassungsantrag

1
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt elektronisch unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen.
2
Die unverzüglich nach Antragstellung nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt.
3
Die Frist für die Meldung zur Prüfung endet am 15. Mai und 15. Dezember für den auf den Vorlesungsabschluss des jeweiligen Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin.
4
Die Prüfungstermine und die Reihenfolge der Prüfungsaufgaben werden im Sächsischen Justizministerialblatt veröffentlicht.

§ 21 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn:
1.
die Bewerberin oder der Bewerber eine der in den §§ 16, 17 Satz 1 sowie den §§ 18 und 19 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 20 nicht beachtet hat; wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden,
2.
abzusehen ist, dass gegen die Bewerberin oder den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird,
3.
Gründe nach § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vorliegen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

§ 22 Form der Prüfung

1
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
2
Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung auch in elektronischer Form abgelegt werden kann.
3
In diesem Fall haben die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bis zu einem durch das Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Termin mitzuteilen, ob sie die schriftliche Prüfung handschriftlich oder in elektronischer Form ablegen.
4
Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung handschriftlich abzulegen.

§ 23 Schriftliche Prüfung

(1)
1
In der schriftlichen Prüfung sind an sechs Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen.
2
Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt.
3
Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.
(2) Zu bearbeiten sind:
1.
drei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 9 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
2.
eine Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 7 und 9 Buchstabe b in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
3.
zwei Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Absatz 3 Nummer 8 und 9 Buchstabe c und d in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6).
(3) Die Prüfungsaufgaben werden an dem Prüfungsort oder an den Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten am selben Tag zu bearbeiten.
(4)
1
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an.
2
Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann im Rahmen ihres oder seines Hausrechts Maßnahmen zum Schutz der bei der schriftlichen Prüfung anwesenden Personen anordnen, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist.

§ 24 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
(2)
1
Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl.
2
Bei größeren Abweichungen sollen die Prüferinnen oder Prüfer versuchen, sich auf bis zu drei Punkte anzunähern oder anderweitig auf eine Note zu einigen.
3
Gelingt dies nicht, setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Note mit einer der erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest.
4
Sie oder er kann diese Aufgabe auf eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer übertragen.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
(4)
1
Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt.
2
Hat die Prüferin oder der Prüfer weniger als ein Drittel der ihr oder ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet, ist die Bewertung durch die andere Prüferin oder den anderen Prüfer zu wiederholen.

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet.
(2)
1
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.
2
Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 26 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 14 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6 und ist vorwiegend Verständnisprüfung.
(2)
1
Die mündliche Prüfung unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil.
2
Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 36 Minuten vorzusehen.
3
Mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(3)
1
Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern besteht.
2
Eine Prüferin oder ein Prüfer muss aus dem Bereich der Universität kommen, eine weitere oder ein weiterer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein.
(4)
1
Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung, sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
2
Prüferinnen und Prüfer und die zur Prüfung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber können bei der mündlichen Prüfung zuhören.
3
Die oder der Vorsitzende kann auch Studierende der Rechtswissenschaften und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen zulassen.
4
Sie oder er kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die seinen oder ihren Anordnungen keine Folge leisten, des Prüfungsraumes verweisen.
5
Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt gegeben.
(5)
1
§ 23 Absatz 5 gilt entsprechend.
2
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann insbesondere abweichend von Absatz 4 Satz 2 und 3 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung allgemein ausschließen.

§ 27 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote

(1) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Endpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) Für die drei in § 26 Absatz 2 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen.
(3)
1
Zur Berechnung der Endpunktzahl werden die Einzelpunktzahlen der sechs Prüfungsarbeiten und der drei Prüfungsteile der mündlichen Prüfung addiert.
2
Das Ergebnis wird durch neun geteilt.
3
Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt.
4
Aufgrund der Durchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des
Deutschen Richtergesetzes
die Endpunktzahl fest.
5
Die Endnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
.
(4) Die oder der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).

§ 28 Begründung; Einsichtnahme

(1)
1
Die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag durch die oder den Vorsitzenden, eine von dieser oder diesem bestimmte Prüferin oder einen von dieser oder diesem bestimmten Prüfer mitzuteilen.
2
Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei der Prüfungskommission, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
(2)
1
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können nach der Mitteilung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 oder nach Abschluss der mündlichen Prüfung in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen Einsicht nehmen.
2
Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 29 Freiversuch

(1)
1
Legt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des neunten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
2
Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Studium vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt wird.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 oder § 12 Absatz 2 Satz 1 die Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) erteilt oder die Prüfung gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.
4
Folgende Zeiten werden nicht auf die Studienzeit nach Satz 1 angerechnet und gelten nicht als Unterbrechung:
1.
Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des
Mutterschutzgesetzes
vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes und des Zivildienstes,
3.
Zeiten des Studiums ausländischen oder internationalen Rechts im Ausland bis zu zwei Semestern, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hierüber Leistungsnachweise vorlegt,
4.
Zeiten, in denen die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer als Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Universität oder der Studentenschaft oder als Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat des Studentenwerks mitgewirkt hat, und zwar bei einer Amtsperiode ein Semester, bei mehrjähriger Mitwirkung zwei Semester,
5.
Zeiten, in denen die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war; für den erforderlichen Nachweis der Krankheit gilt § 13 Absatz 3 Satz 4 bis 6 entsprechend; der für andere zwingende Gründe erforderliche Nachweis wird im Einzelfall durch das Landesjustizprüfungsamt bestimmt,
6.
Zeiten der Teilnahme an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation bis zu einem Semester, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während dieser Zeit von einer inländischen oder ausländischen Hochschule betreut wurde, hierfür von der Juristenfakultät der Universität Leipzig einen Leistungsnachweis erworben hat und sich aus dem Leistungsnachweis ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers dargestellt hat,
7.
Zeiten zum angemessenen Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt aufgrund einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder einer Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung (§ 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bis zu zwei Semester; der hierfür erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen; aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, welche die durch die Behinderung bedingte erhebliche Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit belegen.
5
Zeiten nach Satz 4 Nummer 1, 2 und 5 gelten nur dann nicht als Unterbrechung, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer beurlaubt oder exmatrikuliert war.
6
Insgesamt können bei den Zeiten nach Satz 4 Nummer 2, 4 bis 6 höchstens vier Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet werden.
(2)
1
Gilt der Freiversuch im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 als nicht abgelegt und meldet sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erneut zur Prüfung an, gilt der erneute Prüfungsversuch nicht als Freiversuch im Sinne des Absatzes 1.
2
Gleiches gilt, wenn eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der den Freiversuch gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 nicht vollständig abgelegt hat, den Prüfungsversuch im nächstmöglichen Termin fortsetzt.
3
In diesem Fall kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, dass sie oder er auf eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit den Folgen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 verzichtet.

§ 30 Wiederholung der Prüfung

(1)
1
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen.
2
Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.
(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann frühestens nach Ableistung eines weiteren Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden.
(4)
1
Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden.
2
Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt gestattet werden.
(5)
1
Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung im Freistaat Sachsen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Bundesland eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Bundeslandes eine Wiederholung zulässt und die Prüfungsbehörde des anderen Bundeslandes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt.
2
Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden.

§ 31 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1)
1
Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der im Freistaat Sachsen die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung im Freiversuch bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde.
2
Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin.
3
Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen.
4
Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.
(2) § 30 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.
(4)
1
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis gilt.
2
Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

Teil 3 Vorbereitungsdienst

§ 32 Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst

(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, leitet den Vorbereitungsdienst und trifft die erforderlichen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist.
2
Sie oder er kann mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes den Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte die Leitung des Vorbereitungsdienstes für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ganz oder teilweise übertragen.
(2)
1
Die Zuweisung innerhalb der Verwaltungsstation, der Praxisstation (§ 36a Absatz 4 Satz 2) und der Wahlstation, soweit diese in der Verwaltung abgeleistet werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 37 Absatz 1 Nummer 2), sowie die Durchführung dieser Ausbildung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen.
2
Soweit eine der genannten Stationen neben einer anderen berührt ist, ergeht die Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen.
3
Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung der Ausbildung ganz oder teilweise auf die Leiterin oder den Leiter einer anderen Staatsbehörde übertragen.
(3)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei diesem und bei den Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.
2
Diese oder dieser betreut die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und erteilt Unterricht.
3
Für die Stationen nach Absatz 2 werden die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.
¹

§ 33 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1)
1
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendarin und den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung, der Rechtsgestaltung und der Prozessführung vertraut zu machen.
2
Am Ende der Ausbildung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich zu arbeiten.
(2)
1
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll möglichst selbstständig tätig sein.
2
Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihr oder ihm zu übertragenden Arbeiten.

§ 34 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1)
1
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt am 1. Mai und am 1. November eines jeden Jahres im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Teil 5 und nach Maßgabe der folgenden Absätze.
2
Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.
(2) Deutsche im Sinne des Artikel 116 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, werden auf Antrag als Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.
(3)
1
Andere ausländische Bewerberinnen und Bewerber, welche die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zulassen.
2
Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
3
Aufgaben der Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder Amtsanwältinnen und Amtsanwälte können diesen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren nicht übertragen werden.
4
Ihre Verwendung als Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist zulässig.
5
§ 193 des
Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(4)
1
Der Vorbereitungsdienst wird nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet.
2
Die Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts ist innerhalb der Fristen nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben.
3
Sie ist unwiderruflich.
4
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab.
5
§ 8 Absatz 3 und 4 des
Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes
bleibt unberührt.
(5)
1
Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 40, 63, 75, 77, 80 und 86 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 2 und 3 Absatz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts Anderes bestimmt.
2
Trennungsgeld nach § 15 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird nicht gewährt.
(6) Die in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Bewerberinnen oder Bewerber führen die Bezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“.

§ 35 Ausbildungsbezüge im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden.
(2)
1
Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
§ 8 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
findet keine Anwendung.
(3) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.
²

§ 36 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1)
1
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar wird bei folgenden Stationen ausgebildet:
1.
bei der Justiz
a)
fünf Monate bei einem Zivilgericht (Zivilstation),
b)
drei Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft (Strafstation),
2.
vier Monate bei der öffentlichen Verwaltung, einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht (Verwaltungsstation),
3.
neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation),
4.
drei Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der nach § 37 zugelassenen Ausbildungsstellen (Wahlstation).
2
Die Station nach Satz 1 Nummer 3 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle abgeleistet werden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(2) Hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar sämtliche Stationen absolviert, wird sie oder er bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst mit Dienstgeschäften betraut.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ändern.
(4) Auf Antrag kann die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Verwaltungs- und Rechtsanwaltsstation bis zu drei Monate durch ein Studium an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ableisten.
(5)
1
Auf Antrag kann die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation bis zu einer Dauer von drei Monaten und in der Wahlstation insgesamt bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle ableisten, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
2
Im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann der Auslandsaufenthalt so gewählt werden, dass er bereits im letzten Monat der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beginnt.
(6)
1
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
2
Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
3
Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen nach Absatz 1 wegfallen oder gekürzt werden.

§ 36a Teilzeitausbildung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bewilligt die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach § 36 auf Antrag ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitausbildung):
1.
im Fall der tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren,
2.
im Fall der tatsächlichen Pflege einer laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegattin, Lebenspartnerin oder in gerader Linie Verwandten oder eines laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten oder
3.
wenn besondere persönliche Gründe vorliegen, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.
(2)
1
Der Antrag auf Teilzeitausbildung ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag nach § 34 Absatz 1 Satz 2 innerhalb der nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 maßgeblichen Frist zu stellen; § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
2
Entsteht der zur Teilzeitausbildung berechtigende Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Wechsel in die Teilzeitausbildung bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich.
3
Der Antrag ist in diesem Fall spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung zu stellen.
4
Die Teilzeitausbildung kann nur für die gesamte, im Fall des Satzes 2 nur für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden.
(3)
1
Die Stationen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können jeweils nur vollständig in Vollzeit- oder in Teilzeitausbildung abgeleistet werden.
2
Während der Teilzeitausbildung wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel verringert, indem der jeweilige Umfang der praktischen Ausbildung entsprechend verringert wird.
3
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann anordnen, dass Aufsichtsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt anzufertigen sind.
(4)
1
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt in den Fällen des Absatzes 1 unabhängig davon, in welchem Umfang er in Teilzeitausbildung abgeleistet wird, zweieinhalb Jahre.
2
Zum Ausgleich der Verringerung des regelmäßigen Dienstes erfolgt im Anschluss an den Ausbildungsabschnitt nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine zusätzliche sechsmonatige Ausbildung (Praxisstation).
3
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt hierfür, in welchem Umfang die Praxisstation bei Ausbildungsstellen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 abgeleistet werden soll.
4
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Pflichtstationen von der Verringerung des regelmäßigen Dienstes betroffen sind.
5
§ 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
³

§ 37 Wahlstation

(1) Wahlstationen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind:
1.
Justiz,
2.
Verwaltung,
3.
Rechtsanwaltschaft,
4.
Notariat,
5.
freie Wirtschaft.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen in der Wahlstation allgemein oder für den Einzelfall zu, wenn eine sachgerechte Ausbildung durch einen geeigneten Ausbilder gesichert und ein tauglicher Arbeitsplatz vorhanden ist.
(3)
1
Auf Antrag kann die Wahlstation ganz oder teilweise durch ein Studium an einer Universität oder anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte der Aus- und Weiterbildung abgeleistet werden.
2
Dies setzt voraus, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Ausbildungsplan vorlegt, der eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt, und dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht von der Möglichkeit des § 36 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat.
(4)
1
Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle.
2
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Wahlstation gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er die Wahlstation ableisten will.
3
Gibt sie oder er keine Erklärung ab, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle für die Wahlstation.

§ 38 Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrgänge

(1)
1
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Justiz, bei der Verwaltung und bei dem Rechtsanwalt je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen.
2
Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann geteilt werden.
(2) Der Einführungslehrgang bei der Justiz wird anteilig auf die Ausbildung bei einem Zivilgericht und auf die Ausbildung bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft angerechnet.
(3)
1
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat während der Ausbildung an den angeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen sowie angeordnete Aufsichts- und Übungsarbeiten anzufertigen und abzuliefern.
2
Während der Wahlstation kann die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften erlassen werden.
(4)
1
Die Pflicht zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft endet nach Absolvieren sämtlicher Stationen, auch wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die schriftliche Prüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt hat.
2
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann jedoch die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar einer Arbeitsgemeinschaft zuweisen.
3
In diesem Fall ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zur Teilnahme verpflichtet.
(5)
1
Während der Ausbildung hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an einem Lehrgang über Arbeitsrecht teilzunehmen.
2
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Teilnahme an weiteren Lehrgängen anordnen.
(6)
1
Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sollen weitere geeignete Lehrangebote aus dem Bereich der Kommunikation gemacht werden, insbesondere zu Verhandlungsleitung, Vernehmungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Rhetorik und Argumentationstechnik.
2
Außerdem soll ihnen während der Ausbildung die Vermittlung von Grundzügen des Steuerrechts angeboten werden.
(7) Der Umfang der Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften ist so zu bemessen, dass genügend Zeit für die Ausbildung in der Praxis zur Verfügung steht.

§ 39 Gastreferendarin oder Gastreferendar

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Regel bis zum Ende der Strafstation mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts und Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendarin oder Gastreferendar in einem anderen Bundesland ableisten.
(2)
1
Wer in einem anderen Bundesland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendarin oder Gastreferendar im Freistaat Sachsen ableisten, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
2
Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 40 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

(1)
1
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, bei dem die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst antritt.
2
Soweit die Präsidentin oder der Präsident der Landesdirektion Sachsen zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist sie oder er Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.
3
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen.
(2) Vorgesetzte der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sind die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle, die Ausbilderin oder der Ausbilder und die Lehrgangs-, Arbeitsgemeinschafts- sowie Ausbildungsleiterinnen und -leiter, denen die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist.

§ 41 Urlaub, Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst

(1)
1
Für die Gewährung von Urlaub sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen auch für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend anzuwenden.
2
Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.
3
Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten.
4
Während der Einführungslehrgänge und der Aufsichtsarbeiten soll kein Erholungsurlaub bewilligt werden.
(2)
1
Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen im Sinne des § 12 der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
2
Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
3
Mutterschutzzeiten und Elternzeit werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden vom Dienstvorgesetzten bewilligt.
(4)
1
In Ausnahmefällen kann Urlaub aus sonstigen Gründen im Sinne des § 14 der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
ohne Ausbildungsbezüge oder Anwärterbezüge und ohne Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst bewilligt werden.
2
Die Dauer des Urlaubs aus sonstigen Gründen beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr.
3
Der Urlaub aus sonstigen Gründen soll spätestens am Ende der Strafstation angetreten werden und so bemessen sein, dass die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im nächsten oder übernächsten Einstellungstermin erfolgt.
(5) Verlängert sich der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar während der Zeit, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, mit Dienstgeschäften betraut.

§ 42 Ausbildungszeugnisse

(1)
1
Über die praktische Ausbildung in den Stationen erteilen die Ausbilderinnen und Ausbilder ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars mit einer Note und Punktzahl entsprechend der
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
bewertet werden.
2
Bei mehreren Ausbilderinnen oder Ausbildern erteilt das Zeugnis für die gesamte Station die oder der letzte, wobei die früheren Ausbilderinnen oder Ausbilder hierzu Beiträge fertigen.
3
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Zeugniserteilung auf sich übertragen.
(2)
1
Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare jeweils ein Zeugnis zu erteilen.
2
Absatz 1 gilt entsprechend.
(3)
1
Das Zeugnis ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen zu besprechen.
2
Es ist spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht vorzulegen.
(4) Soweit eine Ausbildung an einer Station nach § 37 Absatz 3 oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis vorzulegen.

Teil 4 Zweite Juristische Staatsprüfung

§ 43 Grundsatz

(1) Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung vermittelten Fertigkeiten sein.
(2)
1
Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen.
2
§ 20 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 44 Prüfungsgebiete

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu bestimmende Wahlfach, jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen.
(2)
1
Pflichtfächer sind die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung.
2
Darüber hinaus sind Pflichtfächer
1.
aus dem Zivilprozessrecht
a)
Zivilverfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht (Buch 1 bis 8 der
Zivilprozessordnung
) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge,
b)
die Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (nur Urteilsverfahren),
2.
aus dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht
a)
der Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches
,
b)
das Strafprozessrecht (
Strafprozessordnung
) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, über die Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens sowie über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht,
3.
aus dem Öffentlichen Recht
a)
die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 29 bis 38 des
Baugesetzbuches
einschließlich des Ersten Abschnitts der
Baunutzungsverordnung
,
b)
der Zweite, Dritte und Fünfte Abschnitt der
Baunutzungsverordnung
in Grundzügen,
c)
Grundzüge des Gewerberechts einschließlich des Gaststättenrechts,
d)
Grundzüge des Straßenrechts,
e)
das Planfeststellungsverfahren (Teil V Abschnitt 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
),
f)
Verwaltungsprozessrecht,
4.
aus dem anwaltlichen Berufsrecht
a)
rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern,
b)
die Grundzüge der Grundpflichten und Berufsregeln nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung
und der Berufsordnung für Rechtsanwälte,
c)
Grundzüge des Gebührenrechts.
(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann unter folgenden Wahlfächern auswählen:
1.
Familien- und Erbrecht, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
Arbeitsrecht: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,
3.
Sozialrecht: Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sozialgerichtliches Verfahren,
4.
Strafrecht: Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht (ohne Jugendstrafvollzugsrecht),
5.
Verwaltungsrecht: Wirtschaftsverwaltungsrecht und Beamtenrecht,
6.
Insolvenzrecht,
7.
Steuerrecht: Einkommens- und Umsatzsteuerrecht, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerrecht,
Abgabenordnung
,
Finanzgerichtsordnung
,
8.
Internationales Recht: Internationales Privatrecht, Einheitskaufrecht, Grundzüge des internationalen Verfahrensrechts,
9.
Europa- und Völkerrecht: Recht der Europäischen Union, Grundzüge des Völkerrechts.
(4) § 14 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 45 Prüfungsorte

Die schriftliche Prüfung wird an den vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Prüfungsorten und die mündliche Prüfung wird in der Regel in Dresden abgehalten.

§ 46 Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1)
1
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat an der gegen oder nach Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen.
2
Die Pflicht zur Teilnahme wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet.
(2) Spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar für die Prüfung vor.
(3) § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
1
Mit der Erklärung nach § 37 Absatz 4 Satz 2 hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu bestimmen, welches Wahlfach und welches Gebiet des Aktenvortrags sie oder er wählt; diese Erklärungen sind unwiderruflich und gelten auch bei etwaigen Wiederholungen der Prüfung.
2
Unterlässt sie oder er eine solche Wahl, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Wahlfach unter Berücksichtigung der Wahlstation und das Gebiet des Aktenvortrags.
(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst prüfungsunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er in absehbarer Zeit wieder prüfungsfähig wird.

§ 47 Form der Prüfung

1
Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
2
§ 22 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 48 Schriftliche Prüfung

(1)
1
In der schriftlichen Prüfung sind an acht Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen.
2
Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt.
3
Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.
(3)
1
Zu bearbeiten sind:
1.
vier Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
2.
zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6),
3.
zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6).
2
Die Prüfungsaufgaben können ergänzend Fragen des anwaltlichen Berufsrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4) zum Gegenstand haben.
(4) § 23 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 49 Bewertung der Prüfungsarbeiten; Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung

1
Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 24 entsprechend.
2
Für das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt § 25 mit der Maßgabe, dass in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 Punkten erreicht werden muss, entsprechend.
3
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur, wenn abzusehen ist, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst vollständig ableisten wird.

§ 50 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem frei zu haltenden Aktenvortrag einschließlich einer Vorbereitungszeit hierfür und einem Prüfungsgespräch.
(2)
1
Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern besteht.
2
Kann die Prüfung des Wahlfachs ausnahmsweise nicht von einem oder einer der nach Satz 1 bestimmten Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden, ist dafür eine vierte oder ein vierter zu bestimmen.
3
Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein.
(3)
1
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann den Aktenvortrag aus dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts wählen.
2
Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde.
3
Die Dauer des Aktenvortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(4)
1
Das Prüfungsgespräch unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil sowie die Prüfung des Wahlfaches.
2
Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Prüfungsdauer von 48 Minuten vorzusehen.
3
Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(5)
1
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 44.
2
Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.
(6)
1
Für die mündliche Prüfung gilt § 26 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 5 entsprechend.
2
Für das Prüfungsgespräch gilt § 26 Absatz 4 Satz 3 mit der Maßgabe, dass an Stelle von Studierenden der Rechtswissenschaften Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugelassen werden können.

§ 51 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1)
1
Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Gesamtpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2)
1
Für den Aktenvortrag und für die vier in § 50 Absatz 4 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen.
2
Die Einzelpunktzahlen sind zu addieren und anschließend durch fünf zu teilen.
3
Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festzusetzen.

§ 52 Gesamtnote

(1)
1
Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Gesamtpunktzahl fest.
2
Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verdoppelt und anschließend mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung addiert; das Ergebnis wird durch drei geteilt.
3
Die sich daraus ergebende Gesamtdurchschnittspunktzahl ist auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festzusetzen.
4
Aufgrund dieser Gesamtdurchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des
Deutschen Richtergesetzes
die Gesamtpunktzahl fest.
5
Die Gesamtnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
.
(2)
1
Die oder der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.
2
Damit ist die Prüfung abgelegt.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).
(4) § 28 gilt entsprechend.

§ 53 Prüfungszeugnis

(1)
1
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote ersichtlich sind.
2
Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin“ oder „Assessor“ zu führen.

§ 54 Festsetzung der Platznummern

(1)
1
Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen.
2
Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, die im Laufe des Prüfungsverfahrens die Prüfung bestehen.
3
Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten.
4
Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird dieselbe Platznummer festgesetzt.
5
In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.
(3)
1
In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben.
2
Wird dieselbe Platznummer für mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer festgesetzt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 55 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 57 einmal wiederholen.
(2)
1
Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, wird auf Antrag zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in einem der beiden früheren Prüfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht hat.
2
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen.
(3) § 30 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
(4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.

§ 56 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1)
1
Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung im Freistaat Sachsen bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote gegen Entrichtung einer Prüfungsgebühr in Höhe von 450 Euro einmal wiederholen.
2
Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung ganz oder teilweise während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, abgelegt oder welche ihre Ausbildung bis zur schriftlichen Prüfung insgesamt mindestens zehn Monate lang während einer solchen Lage absolviert haben, fällt keine Gebühr an.
(2)
1
§ 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
2
Liegen zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem Beginn eines neuen Prüfungstermins weniger als zwei Monate, gilt der auf den neuen Prüfungstermin folgende Prüfungstermin als nächster Prüfungstermin im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 2.

§ 57 Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, leistet einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und nimmt an der darauffolgenden Prüfung teil.
(2) Die Präsidentin oder der Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes kann den Ergänzungsvorbereitungsdienst in besonderen Fällen auf Antrag verkürzen oder ganz erlassen, wenn zu erwarten ist, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Prüfung trotzdem bestehen wird.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, wo und mit welchen Auflagen der Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist.

Teil 5 Aufnahmeverfahren

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 58 Zulassungen

1
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt im Umfang der vorhandenen Ausbildungsplätze.
2
Die Zahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach den im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mitteln sowie nach der Ausbildungskapazität.
3
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, findet ein Auswahlverfahren nach Maßgabe des Abschnitts 2 statt.

§ 59 Ausbildungskapazität

(1)
1
Die Ausbildungskapazität bestimmt sich nach der Zahl der bei den Amts- und Landgerichten in Zivilsachen tätigen Richterinnen und Richter.
2
Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2)
1
Zur Bestimmung der Ausbildungskapazität wird die Zahl der Richterinnen und Richter im Eingangsamt mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
2
Mit dem Faktor 0,75 wird multipliziert die Zahl der
1.
Direktorinnen und Direktoren von Amtsgerichten,
2.
Vorsitzenden von Zivilkammern,
3.
Richterinnen und Richter, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als 75 Prozent, mindestens aber 50 Prozent beträgt,
4.
Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr,
5.
Richterinnen und Richter mit Schwerbehinderung.
(3) Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität finden keine Berücksichtigung:
1.
Richterinnen und Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als einem Jahr,
2.
Richterinnen und Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als 50 Prozent.
(4)
1
Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres für den jeweils folgenden Einstellungstermin.
2
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unmittelbar im Anschluss an die Kapazitätsermittlung, spätestens jedoch drei Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die sich nach § 58 Satz 2 ergebende Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit.

§ 60 Aufnahmeverfahren

(1) Am Aufnahmeverfahren kann nur teilnehmen, wer
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllt und
2.
die Bewerbungsunterlagen spätestens zum 20. Februar eines Jahres für den Einstellungstermin 1. Mai und zum 31. Juli eines Jahres für den Einstellungstermin 1. November bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgelegt oder sie innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.
(2) Im Aufnahmeverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.
(4)
1
Bewerberinnen und Bewerber, die den ihnen angebotenen Ausbildungsplatz nicht innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung zum Vorbereitungsdienst annehmen, bleiben unberücksichtigt.
2
Begehren sie weiterhin die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben.
(5)
1
Bewerberinnen oder Bewerber, die eine angebotene Stelle trotz vorheriger Annahme nicht antreten oder weniger als zwei Wochen vor dem Einstellungstermin die Bewerbung zurücknehmen, werden auf eine weitere Bewerbung hin frühestens zum übernächsten Einstellungstermin zugelassen.
2
In Härtefällen kann die Bewerbung bereits zum nächsten Einstellungstermin angenommen werden.

Abschnitt 2 Auswahlverfahren

§ 61 Grundsatz

(1)
1
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, richtet sich die Aufnahme zum Vorbereitungsdienst nach der gewichteten Bewerbungsliste gemäß den §§ 62 und 63.
2
Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbungsunterlagen zum Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 vollständig vorlagen, werden nach der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze in der sich aus der gewichteten Bewerbungsliste ergebenden Reihenfolge zugelassen, sofern nicht ein Härtefall im Sinne des § 64 vorliegt.
3
Eine Nachfrist kann hierbei abweichend von § 60 Absatz 1 Nummer 2 nicht gesetzt werden.
(2) Nach § 60 Absatz 4 Satz 1 freiwerdende Ausbildungsplätze werden in der sich aus der gewichteten Bewerberliste ergebenden weiteren Reihenfolge besetzt.
(3)
1
Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, müssen jeweils bis zum 31. Dezember und bis zum 30. Juni eines Jahres schriftlich mitteilen, ob sie an der Bewerbung festhalten.
2
Halten sie an ihrer Bewerbung nicht fest oder kommen sie ihrer Mitteilungsobliegenheit nicht nach, werden sie aus dem Verfahren ausgeschlossen.
3
Begehren sie hiernach weiterhin oder erneut die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben.
4
Auf die Mitteilungsobliegenheit und die daran anknüpfenden Folgen werden sie mit der Mitteilung über die Ablehnung der Zulassung schriftlich hingewiesen.

§ 62 Gewichtete Bewerbungsliste

(1)
1
Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen.
2
Grundlage ist die von ihnen erzielte Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung nach § 2 Absatz 1 der
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
, sofern sie die Gesamtnote „befriedigend“ oder besser erreicht haben.
3
Bei den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern wird die Punktzahl 6,49 zugrunde gelegt.
4
Die Punktzahl wird bei Vorliegen besonderer Umstände nach Absatz 2 angehoben.
5
Maßgeblich für das Vorliegen der besonderen Umstände ist das Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Als besondere Umstände werden mit je einem Punkt berücksichtigt:
1.
die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland,
2.
eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfer-Gesetzes
vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Ableistung eines mindestens einjährigen freiwilligen Dienstes vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, einer minderjährigen oder nicht erwerbsfähigen Person Unterhalt zu leisten,
6.
eine Schwerbehinderung oder eine der Schwerbehinderung gleichgestellte Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wobei der hierfür erforderliche Nachweis zu führen ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
,
7.
je sechs Monate Wartezeit seit Ende der Bewerbungsfrist, in der die Bewerbung erfolgt ist, zum Einstellungstermin nach § 60 Absatz 1 Nummer 2.
(3)
1
Eine durch eine Notenverbesserung oder aus anderen Gründen erhöhte Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung und Umstände nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6, die nicht bereits Bestandteil der ursprünglichen Bewerbung waren, werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie spätestens bis zum Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder der im Einzelfall gesetzten Nachfrist mit beglaubigter Abschrift nachgewiesen worden sind.
2
Wartezeiten nach Absatz 2 Nummer 7 werden berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Einstellungstermin erreicht worden sind.

§ 63 Ranggleichheit

(1) Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang, entscheidet für die Auswahl die Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung nach § 2 Absatz 1 der
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
.
(2)
1
Verbleiben hiernach gleichstehende Bewerberinnen oder Bewerber, so entscheidet unter ihnen das frühere Geburtsdatum.
2
Sind sie gleich alt, entscheidet das Los.

§ 64 Härtefälle

1
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erst zu dem Einstellungstermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten Bewerbungsliste zusteht, infolge von Umständen, die nicht bereits nach § 62 Absatz 2 Berücksichtigung finden, eine besondere Härte bedeuten würde, können auf Antrag zu einem früheren Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
2
Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder der im Einzelfall gesetzten Nachfrist in beglaubigter Form nachgewiesen worden sind.
3
Werden Bewerberinnen oder Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach § 62 für den Einstellungstermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 65 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1)
1
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist gestattet, soweit dies nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist.
2
Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden.
(2)
1
Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind getrennt von den übrigen Daten aufzubewahren und gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu sichern.
2
Die näheren Einzelheiten und weitere technisch-organisatorische Vorkehrung zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt.

§ 66 Übergangsbestimmungen

(1)
1
Bei der Berechnung der nach § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 maßgeblichen Semesterzahl bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 unberücksichtigt.
2
Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die bereits zur Prüfung im Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2020/2, 2021/1, 2021/2 oder 2022/1 zugelassen wurden.
(2)
1
§ 34 Absatz 4 und 5 sowie § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 finden ausschließlich auf Bewerberinnen und Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden oder zu einem späteren Einstellungstermin eingestellt werden.
2
Für Bewerberinnen und Bewerber, die früher in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, finden
§ 34
Absatz 6 sowie § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105) in der am 28. August 2020 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung Anwendung.
(3)
1
Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, gilt § 36a mit der Maßgabe, dass ein Wechsel in die Teilzeitausbildung unabhängig davon zulässig ist, wann der dazu berechtigende Grund entstanden ist.
2
Ein Wechsel ist bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich.
(4)
1
Teil 5 findet erstmals auf Bewerberinnen und Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2022 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
2
Für Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem früheren Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, findet Teil 6 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der am 8. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 67 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 13. September 2021
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier

Anlage (zu § 4 Absatz 7)

Vergütung für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen

1.
Begriffsbestimmung
Begutachtung ist die Überprüfung der Aufgabenentwürfe und Lösungshinweise auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für das Landesjustizprüfungsamt oder den Prüfungsausschuss.
2.
Staatliche Pflichtfachprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 434 Euro,
b)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 87,50 Euro,
c)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a,
d)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 17,50 Euro,
e)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 27 Euro,
f)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
3.
Zweite Juristische Staatsprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beträgt für die
a)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 524 Euro,
b)
Erstellung eines Aktenvortrages mit Lösungshinweis 126 Euro,
c)
Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 175 Euro,
d)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe oder eines Aktenvortrages einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a für eine Prüfungsaufgabe und nach Buchstabe b für einen Aktenvortrag,
e)
Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 21 Euro,
f)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 36,50 Euro,
g)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro.
4.
Hilfstätigkeiten
Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen
a)
entspricht für die Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungszeit der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des
Mindestlohngesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
beträgt für die Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 10 Euro.
5.
Sonstige Bestimmungen
a)
Für die aufgrund der Mitwirkung an den juristischen Prüfungen notwendigen Reisen werden Reisekosten erstattet wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem
Sächsischen Reisekostengesetzes
, auch in Verbindung mit der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung
vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Alle sonstigen mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen werden mit der Vergütung abgegolten.
1
§ 32 geändert durch
Verordnung vom 23. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 767)
2
§ 35 geändert durch
Artikel 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
3
§ 36a eingefügt durch
Verordnung vom 23. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 767)
4
§ 66 geändert durch
Verordnung vom 6. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 460) und durch
Verordnung vom 23. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 767)
5
Anlage geändert durch
Verordnung vom 23. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 767)
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