Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz
Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Februar 2023
§ 1 Landesjustizprüfungsamt
1
Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 des
Deutschen Richtergesetzes
wird bei dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung das Landesjustizprüfungsamt errichtet.
2
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 2 Erste Juristische Prüfung
1
Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen.
2
Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar fachlich geeignet ist.
3
In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber zeigen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt.
§ 3 Zweite Juristische Staatsprüfung
1
Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Laufbahnprüfung im Sinne des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihr oder ihm deshalb nach Kenntnisstand, praktischem Geschick und dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Absatz 1 des
Deutschen Richtergesetzes
) und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zuzusprechen ist.
§ 4 Widerspruchsverfahren
1
Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt.
2
Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
§ 5 Prüfungsorte und Prüfungsorgane der staatlichen Pflichtfachprüfung
(1)
1
Die staatliche Pflichtfachprüfung wird am Sitz der Juristenfakultät der Universität Leipzig abgehalten.
2
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung oder Teile davon aus besonderen Gründen, insbesondere aus Kapazitätsgründen oder aus Gründen des Infektionsschutzes, an einem anderen Ort abgehalten werden.
(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.
(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts;
2.
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notarinnen und Notare;
3.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt.
¹
§ 6 Prüfungsorte und Prüfungsorgane der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
(1)
1
Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird in Dresden abgehalten.
2
Die schriftliche Prüfung kann auch an anderen Orten abgenommen werden.
3
Für die mündliche Prüfung gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.
(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts;
2.
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notarinnen und Notare;
3.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt.
§ 7 Stellung der Prüfungsorgane
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden.
(2)
1
Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes sowie ihre oder seine Stellvertreter und bestellt die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse.
2
Die Prüfungsausschüsse bestellen die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer.
3
Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der Prüferinnen und Prüfer, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan der jeweiligen Fakultät, der zuständigen Standesvertretung oder der zuständigen obersten Dienstbehörde.
4
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüferinnen und Prüfer werden auf fünf Jahre bestellt.
5
Wiederbestellungen sind möglich.
§ 8 Vorbereitungsdienst
(1) Der Zweiten Juristischen Staatsprüfung geht ein Vorbereitungsdienst voraus.
(2)
1
Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Satz 2 Nummer 11 auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.
2
Es kann ein Wahlrecht zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden.
3
Der Vorbereitungsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 des
Deutschen Richtergesetzes
in Teilzeit abgeleistet werden.
(3)
1
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen, solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird.
2
Sie ist in der Regel zu versagen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
2.
ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Nummer 1 führen kann, oder
3.
die Bewerberin oder der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn
a)
Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen,
b)
Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch ihre oder seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden,
c)
die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen würde,
d)
für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen wurde,
3.
die Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes beantragt wird.
(5)
1
Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.
2
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist in der Regel aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde
1.
nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder
2.
nach
a)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder
b)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, wenn die öffentliche Klage erhoben ist
und insbesondere aufgrund der Art der Straftat und der verletzten Schutzgüter davon auszugehen ist, dass ein Tätigwerden der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in der Rechtspflege oder der öffentlichen Verwaltung geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtspflege oder die öffentliche Verwaltung zu beeinträchtigen.
(6) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn
1.
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde nach
a)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 nicht vorliegen,
b)
Absatz 4 Nummer 1 oder 2,
2.
die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn sie oder er in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt oder ihre oder seine Ausbildungspflichten gröblich verletzt hat,
3.
die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, sofern eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch nach weiterer Ausbildung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen,
4.
die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit binnen drei Monaten wiederhergestellt wird,
5.
die Zweite Juristische Staatsprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen einer Prüfungsverhinderung nicht abgelegt werden kann.
(7) Der Vorbereitungsdienst endet ohne besonderen Widerruf mit Ablauf des Tages, an welchem der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar eröffnet wird, dass sie oder er die Zweite Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder bei der ersten Wiederholung nicht bestanden hat.
²
§ 9 Verleihung eines Bachelorgrads
(1) Die Universität Leipzig verleiht Studierenden der Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad, wenn sie
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt haben oder vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden und
2.
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Leipzig bestanden haben.
(2) Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). § 40 Absatz 2 bis 4 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
gilt entsprechend. § 41 Absatz 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
ist nicht anzuwenden.
³
§ 10 Verordnungsermächtigung
1
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen.
2
Hierzu können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über:
1.
die Berufung, die Amtszeit und die Abberufung der Prüfungsorgane;
2.
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane;
3.
die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes;
4.
die Bestellung von Örtlichen Prüfungsleitern als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes;
5.
die Frist für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere über den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums, über das Erfordernis, für die zwei der staatlichen Pflichtfachprüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester an der Universität des Prüfungsortes eingeschrieben gewesen zu sein, sowie über die Vorlage von Zeugnissen über die erforderliche Teilnahme an der Zwischenprüfung und an Lehrveranstaltungen, den Freiversuch sowie den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung;
6.
den Inhalt und den Umfang der Schwerpunktbereiche sowie die Anforderungen in der Schwerpunktbereichsprüfung;
7.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung;
8.
den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, insbesondere Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen sowie die Erhebung einer angemessenen Prüfungsgebühr für die Wiederholung zur Notenverbesserung, die Verhinderung von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die Prüfungsmängel sowie über die jeweilige Geltendmachung und die Festlegung von Nachteilsausgleichen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer;
9.
Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an Kontrollen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen;
10.
das Wahlrecht nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses;
11.
die weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der Zulassungsbeschränkung wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten, insbesondere die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, das durchzuführende Auswahlverfahren und die Bestimmung der Einstellungsanteile nach Maßgabe des Ergebnisses der Ersten Juristischen Prüfung, der Wartezeit sowie besonderer Härtefälle; die Voraussetzungen für die Versagung der Aufnahme in Ergänzung des § 8 Absatz 3 und 4, die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst in Ergänzung des § 8 Absatz 5 und 6, die Pflichten und Rechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Regelungen zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung, den Urlaub, die Beurlaubung und Nebentätigkeiten, die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die Fertigung von Vorlagearbeiten, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen und die Erteilung von Zeugnissen, die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall sowie die Zuständigkeit für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst;
12.
die Anrechnung von Studienzeiten und von Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf die Juristenausbildung;
13.
die weiteren Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 9 Absatz 1, weitere Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrads in Ergänzung des § 9 Absatz 1, insbesondere über die Vorlage notwendiger Nachweise und über zu beachtende Fristen, die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Verleihung eines Bachelorgrads, einen Anspruch auf Teilnahme an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, die Grundsätze für die Berechnung einer Bachelornote, die Einzelheiten über die Bezeichnung des Grades, über die Urkunde und über deren Übersetzungen, die Bemessung des Bachelorgrads mit Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System, die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsgänge sowie die Anerkennung des Erfüllens der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und des Bestehens der universitären Schwerpunktbereichsprüfung vor dem 1. Januar 2025.
⁴
1
§ 5 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
2
§ 8 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
3
§ 9 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38) mit Wirkung ab 1. Januar 2025
4
§ 10 (bisheriger § 9) geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
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