Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum, der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und der für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Stelle (Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum, der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und der für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Stelle
(Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO)
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Vom 15. Juni 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. September 2024

Aufgrund von § 27 Abs. 1 des
Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1 Inanspruchnahme der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum

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§ 1 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung

(1)
1
An der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum werden Gebühren erhoben für
1.
Studiengänge, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und nicht berufsintegrierend eingerichtet sind, von dem zuweisenden Dienstherrn oder Arbeitgeber,
2.
Masterstudiengänge und berufsintegrierende Studiengänge von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Studienganges,
3.
die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie deren Dienstherrn oder Arbeitgebern, soweit diese die Teilnahme angemeldet haben.
2
Für die Gebühren nach Satz 1 besteht keine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245).
(2)
1
Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit.
2
Sie können von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise befreit werden.
3
Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befreit, sofern ihre Teilnahme am berufsintegrierenden Studiengang dem laufbahnrechtlichen Aufstieg dient.
(3) Die kreisangehörigen Gemeinden des Freistaates Sachsen sind im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit.
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§ 2 Höhe der Gebühr

(1)
1
Die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beträgt 2 925 Euro pro Person und Studiensemester.
2
Für die Kreisfreien Städte und Landkreise des Freistaates Sachsen sowie den Kommunalen Sozialverband Sachsen ermäßigt sich im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung die Gebühr um die Hälfte.
3
Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit kann die Gebühr bei einer Ergänzung bereits bestehender Seminargruppen durch Studierende anderer Bundesländer auf 1 950 Euro pro Person und Studiensemester ermäßigt werden.
(2) Die Gebühr für postgraduale und berufsintegrierende Studiengänge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 800 Euro bis 2 600 Euro pro Person und Studiensemester.
(3) Die Gebühr für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt 10 Euro bis 3 800 Euro pro Person und Maßnahme oder Tagung.
(4)
1
Mit der Gebühr sind Amtshandlungen, die mit den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in engem Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Rechtsbehelfsverfahren abgegolten.
2
Auslagen werden nicht erhoben.
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§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht für:
1.
das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils zu Beginn des Studiensemesters,
2.
die Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftliche Tagung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeweils mit Zugang der Teilnahmezusage.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3)
1
Auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Studiengangs kann die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Teilnahme an nur einzelnen Modulen des Studienganges anteilig erlassen werden.
2
Die Gebühr gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann für Teilnehmende, die nach Zugang der Teilnahmezusage, aber vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftlichen Tagung abgemeldet werden, auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers, soweit dieser die Teilnehmerin oder den Teilnehmer angemeldet hat, im Übrigen auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, ganz oder teilweise erlassen werden.
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Abschnitt 2 Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen

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§ 4 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung

Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen werden von dem anmeldenden Dienstherrn oder Arbeitgeber Gebühren erhoben, soweit nicht in § 10 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes bestimmt ist.
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§ 5 Höhe der Gebühr

(1)
1
Die Höhe der Gebühr für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen beträgt je teilnehmender Person
1.
in der Laufbahnausbildung gemäß der
Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
a)
für den Grundausbildungslehrgang 22 400 Euro,
b)
für den Abschlusslehrgang 1 700 Euro,
c)
für den Gruppenführerlehrgang 8 500 Euro,
d)
für den Zugführerlehrgang 14 200 Euro,
2.
für berufsqualifizierende Lehrgänge
a)
zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten Theorie 4 350 Euro,
b)
zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten Praxis 4 450 Euro,
c)
welche nicht unter den Buchstaben a und b erfasst sind, eine Rahmengebühr von 4 000 Euro bis 15 000 Euro,
3.
für Lehrgänge der Führungskräfteausbildung der Freiwilligen Feuerwehren gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 150 Euro bis 3 000 Euro und
4.
für in den Nummern 1 bis 3 nicht erfasste Lehrgänge 80 Euro bis 5 000 Euro.
2
Die Feuerwehrdienstvorschrift 2 und die Gebühren für die einzelnen Lehrgänge sind auf der Internetseite der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen zu veröffentlichen.
(2)
1
Amtshandlungen, die mit der Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen in engem Zusammenhang stehen, sind mit der Gebühr abgegolten.
2
Auslagen werden nicht erhoben.
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§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit Zugang der Teilnahmezusage für die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Die Gebühr kann für Teilnehmende, die nach Zugang der Teilnahmezusage, aber vor Beginn der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme abgemeldet werden, auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden.
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Abschnitt 3 Inanspruchnahme der zuständigen Stelle

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§ 7 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung

(1) Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Gebühren von der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer sowie ihrem oder seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit dieser die Anmeldung vorgenommen hat.
(2) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
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§ 8 Höhe der Gebühr

(1) Die Gebühr beträgt für:
Höhe der Gebühr
lfd. Nr. Art der Prüfung Betrag
1. die Fortbildungsprüfung 140 Euro bis 1 700 Euro,
2. die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1 90 Euro bis 1 100 Euro.
(2)
1
Mit der Gebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes
abgegolten.
2
Auslagen werden nicht erhoben.
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§ 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Die Gebühr kann auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Teilnehmende nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung, aber vor deren Beginn abgemeldet werden.
¹3

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

Verordnung vom 5. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 202)
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§ 9a Übergangsregelung

(1)
1
Die Gebührenbefreiung nach § 1 Absatz 3 und die Gebührenermäßigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gelten erstmals für Studierende, die ihr Studium in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung nach dem 31. August 2019 aufgenommen haben.
2
Für Studierende, die ihr Studium zuvor aufgenommen haben, entsteht dem zuweisenden kommunalen Dienstherrn und Arbeitgeber bis zum Abschluss des Studiums die Gebühr nach § 2 Absatz 1 Satz 1.
(2) Für Studierende, die ihr berufsintegrierendes Studium im Jahr 2019 aufgenommen haben, sind die §§ 1 bis 3 in der zum Zeitpunkt der Studienaufnahme geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für die Teilnahme an einem Lehrgang an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Bedarfsträger, die vor dem 1. Oktober 2024 geschlossen wurde, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage der
Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
in der Fassung vom 15. Juni 2006 weiter.
¹5

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20)
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Dresden, den 15. Juni 2006
Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo

Anlage (aufgehoben)

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1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 5. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 202), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
2
Überschrift des Abschnitts 1 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20)
3
§ 1 neugefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10) und geändert durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
4
§ 2 neugefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10) und geändert durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
5
§ 3 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10) und durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
6
Überschrift des Abschnitts 2 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20)
7
§ 4 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10) und durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
8
§ 5 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10) und durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
9
§ 6 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20) und durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
10
Abschnitt 3 neu eingefügt durch
Verordnung vom 5. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 202)
11
§ 7 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10) und durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
12
§ 8 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10)
13
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
14
bisheriger Abschnitt 3 wird neu Abschnitt 4 durch
Verordnung vom 5. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 202)
15
§ 9a eingefügt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 10) und geändert durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
16
§ 10 wird aufgehoben; ursprünglicher § 11 wird § 10 durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20)
17
Anlage aufgehoben durch
Verordnung vom 15. August 2024
(SächsGVBl. S. 842)
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