Sächsisches Gesetz zur Ausführung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz – SächsASAG)
                            Sächsisches Gesetz zur Ausführung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz – SächsASAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. August 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Atom- und Strahlenschutzrecht im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorschriften zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Radiologisches Notfallschutzrecht ist die Gesamtheit der Vorschriften über den Schutz bei Notfällen im Sinne von § 5 Absatz 26 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Umsetzung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standortauswahlgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechtes
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Ausführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Atomgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Atom- und Strahlenschutzrecht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach Landesrecht zuständige Behörden nach § 54 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, im Übrigen die Landkreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie handeln im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständiger Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obliegt die Probenentnahme bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen sowie bei Lebensmitteln, jedoch nicht bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten im Bereich des radiologischen Notfallschutzes
                            (1) Den Staatsministerien obliegt die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erstellung des allgemeinen Notfallplans nach § 100 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die regelmäßigen Informationen und Verhaltensempfehlungen sowie deren Veröffentlichung nach § 105 Absatz 3 und 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Beschluss über den allgemeinen Notfallplan nach § 100 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und den weiteren betroffenen Staatsministerien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Freistaat Sachsen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 95 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Wahrnehmung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ermittlung der Radioaktivität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausführung der Vorschriften über Verbote oder Beschränkungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahrnehmung der aus dem grenzüberschreitenden Verkehr erwachsenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 werden für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern, für Trinkwasser von den Gesundheitsämtern wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fachaufsicht über Polizeibehörden im Bereich des radiologischen Notfallschutzes
                            Nehmen Polizeibehörden oder Polizeidienststellen im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben zum Zwecke des radiologischen Notfallschutzes wahr, bestimmt sich die Fachaufsicht abweichend von den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 74 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 17 Absatz 3 und 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verordnungsermächtigungen
                            (1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Teil 4 Kapitel 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das jeweils zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit zur Ausführung des radiologischen Notfallschutzes abweichend von § 3 Absatz 1 regeln und dabei insbesondere folgende Bereiche anderen Behörden übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben zur Überwachung der Umweltradioaktivität, die Ausführung von Vorschriften über Verbote oder Beschränkungen und von Vorschriften über die Beseitigung von Abfall sowie Aufgaben aus dem grenzüberschreitenden Verkehr und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben nach § 3 Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsverordnungen, mit denen die Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums übertragen werden, sind mit dessen Einvernehmen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien das Nähere zur Koordination des radiologischen Notfallschutzes regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Rechtsverordnung sind insbesondere wesentliche Inhalte des allgemeinen Notfallplans nach § 100 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , die Verantwortung für besondere Notfallpläne und die Erstellung des radiologischen Lagebildes sowie die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Katastrophenschutzbehörden zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Schutzwirkstoffen nach § 104 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die Bevölkerung den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Behörden des radiologischen Notfallschutzes übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Das für die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 3 Absatz 1 zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass es die Fachaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte unmittelbar ausübt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wer die Fachaufsicht über Behörden nach Absatz 2 Nummer 1 ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer die Fachaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Ermittlung der Radioaktivität nach § 2 Absatz 3 ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Die Staatsministerien können für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sie abweichend von § 2 Absatz 1 Zuständigkeiten im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechts selbst wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kostentragung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für Kosten, die durch die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie für die Bevorratung und Verteilung von Schutzwirkstoffen nach § 104 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstehen, einen finanziellen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Den Ausgleich für die Wahrnehmung der Aufgaben zur Bewältigung eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelt die Staatsregierung durch gesonderte, anlassbezogene Rechtsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am 30. September 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum selben Zeitpunkt tritt das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsische Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 2. August 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt