Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Ausführung des Atom-, Strahlenschutz- und radiologischen Notfallschutzrechtes (Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung – SächsASAVO)
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Ausführung des Atom-, Strahlenschutz- und radiologischen Notfallschutzrechtes (Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung – SächsASAVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Oktober 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. September 2024
                            Es verordnen aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 5 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) die Staatsregierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 5 Absatz 1, 6 und 7 sowie § 6 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) sowie des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 5 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            des § 5 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 5 Absatz 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Kultus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 5 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Heilberufekammergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich des Atom-, Strahlenschutz- und radiologischen Notfallschutzrechtes im Sinne von § 1 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) und bestimmt Näheres zur Koordinierung der Staatsministerien bei der Ausführung des radiologischen Notfallschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie findet keine Anwendung auf die Umsetzung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standortauswahlgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechtes
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberste Landesbehörde im Sinne von § 7 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von § 3, § 4 Absatz 2, § 39, § 110 Absatz 2 und im Sinne von § 170 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, ansonsten das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Sinne von § 84 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz oberste Landesgesundheitsbehörde und das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft oberste Strahlenschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Ausnahme der §§ 25 und 27 sowie für die Ausführung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Verordnungen aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Atomgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Tätigkeiten, die in betriebstechnischem Zusammenhang mit den Tatbeständen von §§ 6, 7, 9, 9a und 9b des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Atomgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Tätigkeiten mit Ausnahme derer nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 und 11 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im betriebstechnischen Zusammenhang mit im Rückbau befindlichen oder bereits zurückgebauten kerntechnischen Anlagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Tätigkeiten mit Stoffen im Sinne von § 2 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Atomgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behördenentscheidung nach § 79 Absatz 4 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Umsetzung der §§ 118 bis 120 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Umsetzung von § 122 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erklärung des Benehmens nach § 161 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde und der Kenntnisse nach § 50 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Kursen nach § 51 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 100, 101 und 103 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im räumlichen Zusammenhang mit Grundstücken, auf die sich Genehmigungen nach Nummer 1 Buchstabe b erstrecken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Übermittlung von Daten nach § 125 Absatz 1 Satz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme der Meldungen nach § 130 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und der zuständigen Landesbehörde nach § 5 Absatz 3 Satz 1 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anordnungen und die Genehmigungen sowie die Herstellung des Einvernehmens nach § 6 Absatz 1 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmung der Messstellen nach § 169 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Übermittlung von Daten nach § 125 Absatz 1 Satz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Staatsministerium für Kultus zuständig für die Umsetzung der §§ 47 und 48 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Zusammenhang mit der Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
                            Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für die staatliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes in Fällen der Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Atomgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und des Sächsischen Oberbergamts
                            (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben ist die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von Absatz 1 ist das Sächsische Oberbergamt im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler zuständig für den Vollzug bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit in dieser Verordnung nichts abweichendes geregelt ist, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern im Sinne des § 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Hohlraumverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen nach Absatz 1 bleibt unberührt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation als erforderliche Fachkunde nach § 47 Absatz 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie die Feststellung nach § 47 Absatz 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesdirektion Sachsen zuständig für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer
                            (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 2 Absatz 2 und 3 sowie § 4 sind die Landesärztekammer für die zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigten und die Landeszahnärztekammer für die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigten zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , außer für den Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahrnehmung der Aufgaben der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung im Sinne von § 128 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 2 Absatz 2 und 3, § 4 und 5 Absatz 1 ist für die zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigten die Landestierärztekammer zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für den Bereich der Röntgeneinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 30 und 31 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 2 Absatz 3 sowie § 4 die Landeszahnärztekammer für bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Zahnheilkunde tätige Personen nach § 145 Absatz 2 Nummer 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Nachweis der Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für den Bereich der Röntgeneinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 30 und 31 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 2 Absatz 3 und § 4 die Landestierärztekammer für Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig für die Aufgaben nach Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit weiterer Behörden und Einrichtungen im Atom und Strahlenschutzrecht
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach Teil 4 Kapitel 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern der Freistaat Sachsen durch Verwaltungsabkommen einer Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Institut zugestimmt und das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Übertragung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen und im Internet bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft
                            Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zuständig für die Beratung Dritter im Sinne von § 125 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuständigkeiten bei der Überwachung der Umweltradioaktivität
                            (1) Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 161 Absatz 1 Nummer 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität im Sinne von § 161 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 162 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Ausnahme der Probenentnahme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Übermittlung von Daten im Sinne von § 162 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dafür, unmittelbaren Zugriff auf die Daten des vom Bundesamt für Strahlenschutz betriebenen integrierten Mess- und Informationssystems für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach § 163 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Ermittlung der Radioaktivität im Sinne von § 162 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obliegt die Probenentnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Futtermitteln, soweit nicht die Zuständigkeit in Nummer 2 abweichend geregelt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, bei wirtschaftseigenen Futtermitteln, Pflanzen und beim Boden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesdirektion Sachsen bei Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm sowie bei Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft bei Lebensmitteln in Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie in allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist auch die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zur Probenentnahme befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Schutzwirkstoffen
                            (1) Die dem Freistaat Sachsen nach § 104 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Katastrophenschutz zur Verfügung gestellten Schutzwirkstoffe sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, zu lagern und nach Maßgabe von Entscheidungen des radiologischen Einsatzstabes oder des Verwaltungsstabes in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Katastrophenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Staatsministerium des Innern kann festlegen, dass die Lagerung, Verteilung und Abgabe stattdessen durch Behörden des eigenen Geschäftsbereiches oder mit Zustimmung der betroffenen Staatsministerien auch anderer Geschäftsbereiche erfolgt, wenn dies zur Absicherung einer kurzfristigen Abgabe an die Bevölkerung vorzugswürdig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann das Staatsministerium des Innern Dritte, insbesondere sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens, vertraglich mit der Abgabe der Schutzwirkstoffe beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte auf Anforderung zur Unterstützung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zuständigkeiten weiterer Behörden und Einrichtungen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 gilt bei der Überwachung der Radioaktivität im Bereich des radiologischen Notfallschutzrechts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obliegt die Probenentnahme bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen sowie bei Lebensmitteln, jedoch nicht bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die weiteren Tätigkeiten obliegen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie kann auch in den Fällen von Satz 2 Proben entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 57a Absatz 1 Nummer 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit sie sich auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen, ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 57a Absatz 1 Nummer 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte zuständig, soweit sich die Rechtsverordnungen auf Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Soweit im Zusammenhang mit der Ausführung von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3 die Ermittlung der Radioaktivität erforderlich ist, obliegt diese mit Ausnahme der Probenentnahmen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufsicht
                            Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft führt die Fachaufsicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise und Kreisfreien Städte im Bereich des radiologischen Notfallschutzrechts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und bei der Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Probenentnahmen zu Futtermitteln sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft für den Bereich der Umweltradioaktivität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Allgemeine Notfallplanung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien den allgemeinen Notfallplan für den Freistaat Sachsen nach § 100 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser bestimmt die für den Freistaat Sachsen notwendigen Ergänzungen des Notfallplans des Bundes, die optimierte Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, den Umfang der Information der Bevölkerung nach § 105 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die erforderlichen besonderen Notfallpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der allgemeine Notfallplan wird als Verwaltungsvorschrift beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die wesentlichen Inhalte sind im Internet zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Besondere Notfallpläne
                            (1) Die besonderen Notfallpläne nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes und die externen Notfallpläne nach § 101 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden durch die Staatsministerien für ihren jeweiligen Geschäftsbereich erstellt und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Notfallpläne nach Absatz 1 können zur Anlage des allgemeinen Notfallplans nach § 12 gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Radiologischer Einsatzstab und radiologisches Lagezentrum Sachsen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird ein radiologischer Einsatzstab gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Meldungen über Notfälle im Sinne von § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes tritt dieser zusammen und trifft die erste Feststellung, ob und in welchem Umfang der Freistaat Sachsen von dem Notfall betroffen ist und organisiert die erforderliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach den §§ 109 und 110 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist die Kontaktstelle zum radiologischen Lagezentrum des Bundes nach § 106 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sobald Schutzmaßnahmen nach § 94 des Strahlenschutzgesetzes oder Informationen der Bevölkerung nach § 112 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich werden, schlägt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Einberufung des Verwaltungsstabes in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Katastrophenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der radiologische Einsatzstab unterstützt den Verwaltungsstab bei seiner Aufgabenwahrnehmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Notfallübungen, Ausbildung und Schutz der Einsatzkräfte
                            Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien ein Konzept zur systematischen Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Sinne von § 113 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kostenregelung
                            (1) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte erhalten einen finanziellen Ausgleich in Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Euro je erforderliche Probenentnahme zuzüglich des Kaufpreises für die jeweilige Probe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils bis zu 965 Euro pro Jahr für die Teilnahme an Fortbildungen und Übungen, die der Gewährleistung ordnungsgemäßer Probenentnahmen und einem hinreichenden Ausbildungsstand dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern diese Ausbildung auf Grundlage des Konzeptes nach § 15 durch kostenfreie Fortbildungsangebote des Freistaates Sachsen abgedeckt wird, tritt an die Stelle der Erstattung nach Nummer 2 Satz 1 eine Beteiligung an den Reisekosten für diese Veranstaltungen von bis zu 365 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landkreise und die Kreisfreien Städte erhalten einen finanziellen Ausgleich in Höhe von jeweils bis zu 2 890 Euro pro Jahr für die Teilnahme an Fortbildungen und Übungen von Einsatzkräften nach § 113 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern die notwendige Ausbildung auf Grundlage des Konzeptes nach § 15 durch kostenfreie Fortbildungsangebote des Freistaates Sachsen abgedeckt wird, tritt an die Stelle der Erstattung nach Satz 1 eine Beteiligung an den Reisekosten von bis zu 2 000 Euro pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die sachgerechte Lagerung von Schutzwirkstoffen nach § 9 Absatz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte pro Jahr 500 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für alle weiteren Kosten, die auf Grund eines Notfalls entstehen, wird nach Maßgabe der gesonderten, anlassbezogenen Verordnung nach § 6 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Ausgleich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt bis zum 31. Dezember 2021 eine Überprüfung auf Angemessenheit der Erstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kostenregelung für Heilberufekammern
                            Die Kammern können für die in § 5 genannten Leistungen und Tätigkeiten von deren Veranlassern Kosten erheben nach § 18 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Heilberufekammergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1⁰
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2011 (SächsGVBl. S. 61) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 173), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 104) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Großbuchstabe A Ziffer III der Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der ärztlichen und der zahnärztlichen Stelle nach der Röntgenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. November 2003 (SächsGVBl. S. 904).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Nach dem 29. September 2019 im Anwendungsbereich dieser Verordnung getroffene Behördenentscheidungen gelten als von der sachlich zuständigen Behörde getroffen, wenn nach dieser Verordnung eine Zuständigkeit bestanden hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 8. Oktober 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §12 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 831)