Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
                            Gesetz  
    zu dem Staatsvertrag 
        zwischen dem Freistaat Sachsen  und dem Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. Juli 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 20. Juni 2001 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Dem am 7. März 2001 in Dresden und am 29. März 2001 in Magdeburg unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 18. Juli 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Manfred Kolbe 
          Der Staatsminister für Justiz