Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO
DE - Landesrecht Sachsen

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung
¹
Vom 28. Januar 2008
Aufgrund von
Artikel 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen
Arbeitszeitverordnung
in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1.
die
Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 190),
2.
die
Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung
vom 3. März 2003 (SächsGVBl. S. 31),
3.
den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen
Artikel 39 der Verordnung
vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98),
4.
den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Artikel 1
der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund
zu 1.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7),
zu 2.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist,
zu 3.
des § 4 Abs. 4 des
Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG)
vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist,
zu 4.
des
§ 91
Abs. 1 Satz 1 und § 101 des
Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77) geändert worden ist, und § 3 des
Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 91
Abs. 1 Satz 1 und § 101
SächsBG
.
Dresden, den 28. Januar 2008
Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen
(Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO)
²

Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. Mai 2022

Inhaltsübersicht

³
§  1
Regelmäßige Arbeitszeit
§  2
Dienstfreie Tage
§  3
Ruhezeiten
§  4
Pausen
§  5
Gleitende Arbeitszeit
§  6
Feststehende Arbeitszeit
§  7
Arbeitsortflexibilisierung
§  8
Arbeitszeiterfassung
§  9
Stufenweise Wiedereingliederung
§ 10
Dienstreisen
§ 11
Nachtarbeit
§ 12
Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft
§ 13
Ausnahme bei Erklärung des Beamten
§ 14
Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen
§ 15
Beamtete Lehrkräfte
§ 16
Langzeitkonten
§ 17
Neue Arbeitszeitmodelle
§ 18
Übergangsvorschrift

§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden.
2
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
3
Urlaubs- sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(2)
1
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage von Montag bis Freitag.
2
Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden dienstfreien Tag im Sinne von § 2 Absatz 2, die auf einen Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.
(3) Für Beamte, die an den dienstfreien Tagen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte derselben Fachrichtung mit regelmäßiger Arbeitszeit.
(4)
1
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
2
Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen.
3
Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.

§ 2 Dienstfreie Tage

(1)
1
An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei.
2
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für einzelne Beamte etwas anderes bestimmt werden.
3
Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.
(2)
1
Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei.
2
Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind.
3
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst (§ 12 Absatz 1 Satz 1) zu leisten, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern.
2
Die im Wechseldienst (§ 12 Absatz 1 Satz 2) eingesetzten Beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit.
3
Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Kalenderjahr entspricht für jeden Beamten mindestens der Anzahl der Sonnabende, Sonntage, gesetzlichen Feiertage und dienstfreien Tage nach Absatz 2 im Kalenderjahr.

§ 3 Ruhezeiten

(1)
1
Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten.
2
Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.
(2) In einem Bezugszeitraum von 14 Tagen ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren.

§ 4 Pausen

1
Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
2
Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen.
3
Die oberste Dienstbehörde kann aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere bei polizeilichen Einsatzlagen, die einen kontinuierlichen Dienst erfordern, Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
4
In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.

§ 5 Gleitende Arbeitszeit

(1)
1
Die Arbeitszeit ist im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit unter Nutzung eines Gleitzeitkontos abzuleisten.
2
Gleitzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, welche die folgenden Daten erfassen:
1.
täglich Dienstbeginn, Dienstende und Pausen,
2.
das Über- und Unterschreiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie
3.
die daraus resultierenden Mehr- oder Minderstunden.
3
Innerhalb einer Rahmenarbeitszeit von 6 bis 22 Uhr bestimmen die Beamten vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 Satz 2 Dienstbeginn und Dienstende täglich selbst.
4
Die Dienststelle kann die Rahmenarbeitszeit erweitern oder einschränken, wenn dienstliche Gründe es erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat.
5
In den Monaten Juli und August haben Staatsbehörden einen Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen.
(2)
1
Die Dienststelle kann zur notwendigen Sicherstellung der Arbeits- und Auskunftsfähigkeit einer Organisationseinheit bereichsspezifische Funktionszeiten innerhalb der Rahmenarbeitszeit festsetzen.
2
Innerhalb von Funktionszeiten wird die Funktionsfähigkeit einer Organisationseinheit durch Vorgaben und Abstimmung sichergestellt.
3
Die Dienststelle kann anstelle von Funktionszeiten auch bereichsspezifische Kernarbeitszeiten festsetzen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern.
4
Innerhalb von Kernarbeitszeiten besteht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Beamten.
(3)
1
Für die Bestimmung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen.
2
Für ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Ausgleich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes von längstens zwölf Monaten vorzusehen.
3
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat, kann ein Abrechnungszeitraum von längstens 24 Monaten vorgesehen werden.
4
Innerhalb des Abrechnungszeitraumes besteht in begründeten Fällen ein Einsichtsrecht des zuständigen Vorgesetzten in die Aufzeichnungen der Zeiterfassung.
5
In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.
(4)
1
Der Zeitausgleich eines Gleitzeitkontos kann stunden- oder tageweise erfolgen.
2
Der stundenweise Zeitausgleich erfolgt durch die Beamten selbstständig innerhalb der Rahmenarbeitszeit und unter Beachtung dienstlicher Obliegenheiten.
3
Der tageweise Zeitausgleich ist zu bewilligen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
4
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die Dienststelle Zeiten bestimmen, in denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.
(5)
1
Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines im Haushalt des Beamten lebenden erkrankten Angehörigen nach § 66 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der tageweise Zeitausgleich zu genehmigen.
2
Das Gleiche gilt im Falle eines erkrankten nahen Angehörigen, der nicht im Haushalt des Beamten lebt, und bei unvorhersehbarem Ausfall der Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist.
3
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist glaubhaft zu machen.
(6)
1
Sofern dienstliche oder in der Person des Beamten liegende Gründe nicht entgegenstehen, kann die Dienststelle den tageweisen Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ausnahmsweise auch ohne ausreichendes Zeitguthaben für die Dauer von längstens sechs Wochen bewilligen.
2
Die Bewilligung ist mit einer Regelung zum Ausgleich der Minderstunden in einem verlängerten Abrechnungszeitraum von bis zu 36 Monaten zu verbinden.
3
Hierbei sind mit dem Beamten Zwischenziele schriftlich zu vereinbaren.
4
In Ausnahmefällen kann der Abrechnungszeitraum nochmals verlängert werden.
5
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Dienstunfähigkeit während des tageweisen Zeitausgleichs ist die Bewilligung für die Dauer der Dienstunfähigkeit aufzuheben.

§ 6 Feststehende Arbeitszeit

(1)
1
Abweichend von § 5 kann die Dienststelle eine feststehende Arbeitszeit anordnen.
2
In Staatsbehörden darf die Anordnung nur erfolgen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat.
(2) Die Dienststelle kann für einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend feststehende Arbeitszeit anordnen, wenn dienstliche oder durch den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.
(3)
1
Bei feststehender Arbeitszeit werden die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse durch die Dienststelle bestimmt.
2
Sofern die dienstlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, haben Staatsbehörden in den Monaten Juli und August eine gleitende Arbeitszeit mit Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen.
3
Die Dienststelle kann für einzelne Beamte von Satz 2 abweichen, wenn durch den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.

§ 7 Arbeitsortflexibilisierung

Beamten kann allgemein gestattet werden, ihren Dienst teilweise außerhalb der Dienststelle zu leisten, soweit die dienstlichen Belange nicht entgegenstehen.
1⁰

§ 8 Arbeitszeiterfassung

1
Für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit sind Arbeitszeiterfassungssysteme zu verwenden.
2
Die Dienststelle kann Ausnahmen vorsehen
1.
für Beamte mit Leitungsaufgaben oder selbstständiger Entscheidungsbefugnis,
2.
bei Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsbereiches.

§ 9 Stufenweise Wiedereingliederung

1
Im Anschluss an eine insbesondere länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Belassung der Besoldung bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.
2
In Ausnahmefällen kann die Ermäßigung verlängert werden, wenn dies nach Feststellung eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des
Sächsischen Beamtengesetzes
aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.
¹2

§ 10 Dienstreisen

(1)
1
Bei Dienstreisen gilt die Dauer der Dienstgeschäfte, auch wenn sie an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden, als Arbeitszeit.
2
Reisezeiten werden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet, soweit sie zusammen mit der Dauer der Dienstgeschäfte zehn Stunden nicht überschreiten.
(2)
1
Soweit neben der Reisezeit keine Dienstgeschäfte stattfinden, werden die dienstlich erforderlichen Reisezeiten bis zu zehn Stunden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet.
2
Davon abweichend erfolgt bei Reisen an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen eine Anrechnung der dienstlich erforderlichen Reisezeiten nur in halber Höhe.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.
¹3

§ 11 Nachtarbeit

(1)
1
Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr umfasst.
2
Bei der Gestaltung von Nachtarbeit muss hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten der besonderen Beanspruchung durch die Arbeit in der Nacht Rechnung getragen werden.
(2)
1
In einem Bezugszeitraum von vier Monaten darf die geleistete Nachtarbeit im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten.
2
Die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(3)
1
Bei Nachtarbeit, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten.
2
Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, kann davon abgewichen werden, soweit eine in Schwere oder Ausmaß über die gewöhnlichen Umstände der jeweiligen Tätigkeit hinausgehende Gefahrenlage es erfordert.
3
Die Dienststelle hat dann gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.
¹4

§ 12 Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft

(1)
1
Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte in der Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen; inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit.
2
Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird.
3
Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Beamte innerhalb der eigenen Wohnung aufzuhalten hat, darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnet werden.
(2)
1
Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere bei Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten, sowie im Polizei- und Justizvollzugsdienst, kann im Bereitschaftsdienst oder Wechseldienst gearbeitet werden.
2
Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis auf bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden.
3
Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Bereitschaftsdienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich der Bezugszeitraum sechs Monate.
4
Die Einteilung der Pausen kann entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstes abweichend von § 4 Satz 2 geregelt werden.
(3)
1
Dienste mit einem erheblichen Anteil an Bereitschaftsdienst sollen 24 Stunden nicht überschreiten, die sich daran anschließende Ausgleichsruhezeit hat mindestens 21 Stunden zu betragen.
2
Bei kürzeren Diensten kann die Ausgleichsruhezeit entsprechend reduziert werden, bei längeren Diensten ist die Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern.
3
§ 11 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4)
1
Die tägliche Arbeitszeit im Wechseldienst darf 13 Stunden nicht überschreiten und die tägliche Ruhezeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 ist einzuhalten.
2
Betragen die einzelnen Dienstschichten innerhalb eines Schichtzyklus jeweils weniger als zehn Stunden, kann die Ruhezeit zwischen den Dienstschichten eines Schichtzyklus abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 auf bis zu neun Stunden gekürzt werden; in diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten.
3
Im Anschluss an einen Schichtzyklus im Sinne von Satz 2 mit insgesamt 24 Stunden Arbeitszeit ist eine Ausgleichsruhezeit von mindestens 42 Stunden zu gewähren.
4
Bei einer längeren Arbeitszeit innerhalb eines Schichtzyklus ist die anschließende Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern.
5
§ 11 Absatz 3 findet auf den Wechseldienst keine Anwendung.
(5)
1
Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte auf Anordnung des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.
2
Rufbereitschaft ist mit 12,5 Prozent ihrer Dauer auf die Arbeitszeit anzurechnen.
3
Zeiten der Heranziehung zum Dienst sind Arbeitszeit.
¹5

§ 13 Ausnahme bei Erklärung des Beamten

(1)
1
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann bei Bereitschaftsdienst die regelmäßige Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus verlängert werden, wenn
1.
der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
2.
die Dienststelle die Beamten, welche die Erklärung abgegeben haben, in Listen erfasst und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichtet und
3.
die Dienststelle die Beamten, deren regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich über 48 Stunden hinaus verlängert ist, in Listen erfasst und diese den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung stellt.
2
Dem Beamten dürfen keine Nachteile entstehen, sofern er nicht zur Abgabe der Erklärung bereit ist oder diese widerruft.
(2)
1
Auch bei Abgabe einer Erklärung soll die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr als 56 Stunden betragen.
2
Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden.
3
Die Dienststelle hat bei der Abgabe einer Erklärung auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
¹6

§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

1
Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, Abweichungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 4 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 und 3 zulässig.
2
Die Dienststelle hat in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.
¹7

§ 15 Beamtete Lehrkräfte

1
Für beamtete Lehrkräfte im Schuldienst und die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten ausschließlich § 1 Absatz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und § 9.
2
Für die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten zudem die in der Anlage enthaltenen Regelungen zur Regelstundenverpflichtung.
¹8

§ 16 Langzeitkonten

(1)
1
Die obersten Dienstbehörden können Arbeitsbereiche für die Erprobung von Langzeitkonten bestimmen.
2
Dies gilt auch für weitere Dienstbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
3
Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können.
4
Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, längstens bis zum 31. März 2026 angespart werden.
5
Langzeitkonten und Gleitzeitkonten sind unabhängig voneinander zu führen.
(2)
1
Dem Beamten kann ein Langzeitkonto bewilligt werden, soweit er einem Arbeitsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 angehört und dienstliche oder durch den Beamten zu vertretende Gründe nicht entgegenstehen.
2
Die Bewilligung einschließlich der damit getroffenen Regelungen soll auch im Falle einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung des Beamten fortgelten.
(3)
1
Dem Langzeitkonto kann die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu einer Höhe von einem Zehntel der regelmäßigen Arbeitszeit gutgeschrieben werden.
2
Bei der Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 ist festzulegen, ob das Zeitguthaben dem Langzeitkonto wöchentlich, monatlich oder jährlich gutgeschrieben wird.
3
Auf Antrag können ihm auch monatlich bis zu 16 dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden.
4
Die Gutschrift schließt eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden aus.
(4)
1
Der Zeitausgleich eines Langzeitkontos wird durch Freistellung vom Dienst unter Belassung der Besoldung gewährt.
2
Er ist auf jährlich zwölf Wochen begrenzt und muss spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Freistellungszeitraum beantragt werden.
3
Der Antrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
4
In diesem Fall ist dem Beamten ein anderer Zeitraum mitzuteilen, in dem eine Freistellung im beantragten Umfang möglich ist.
(5)
1
Stellt der Beamte den Antrag auf Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, findet Absatz 4 Satz 2 bis 4 keine Anwendung.
2
Der Antrag ist frühestmöglich zu stellen.
3
Der Wegfall der Gründe ist unverzüglich anzuzeigen.
4
Der Antrag kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
5
In diesem Fall ist dem Beamten mitzuteilen, welche anderweitige Freistellung möglich ist.
(6)
1
Im Einvernehmen mit dem Beamten oder wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
2
In diesem Fall ist eine Vereinbarung über den Zeitausgleich zu treffen.
3
Treten während der Führung eines Langzeitkontos Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist § 97 Absatz 6 des
Sächsischen Beamtengesetzes
entsprechend anzuwenden.
(7)
1
Nähere Bestimmungen über die Einführung und Ausgestaltung des Langzeitkontos trifft die oberste Dienstbehörde.
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3
Sie kann hierbei insbesondere regeln, dass die Begrenzung des Zeitausgleichs auf jährlich zwölf Wochen nach Vollendung des 58. Lebensjahres oder von einem späteren Zeitpunkt an entfallen kann.
4
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann sie ferner Zeiten bestimmen, zu denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.
¹9

§ 17 Neue Arbeitszeitmodelle

(1)
1
Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere
1.
eine effektivere Aufgabenerledigung,
2.
ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
3.
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu erreichen.
2
Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 3 und 4 zu beachten.
3
Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder des Gesundheitsschutzes, ist das Arbeitszeitmodell entsprechend anzupassen.
(2) Bei einer Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über eine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach Abschluss der Erprobung über den Verlauf sowie das Ergebnis.
2⁰

§ 18 Übergangsvorschrift

1
Arbeitszeitmodelle, die vor dem 13. Mai 2021 auf der Grundlage des § 14a der
Sächsischen Arbeitszeitverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, zur Erprobung oder dauerhaft zugelassen worden sind, können nach dem 13. Mai 2021 bis zu zwei Jahre fortgeführt werden.
2
Während dieses Übergangszeitraums sind die §§ 8 und 10 bereits anzuwenden.

Anlage (zu § 15)

Regelstundenverpflichtung

Die Dauer der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 wird wie folgt geregelt:
1.
Allgemeine Regelungen
a)
Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ist die Verpflichtung der Lehrkräfte, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen oder Unterricht durchzuführen. Der Umfang der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus der Regelstundenverpflichtung nach Nummer 2.
b)
Die Regelstundenverpflichtung ist die Anzahl der Lehr- oder Unterrichtsstunden, die eine vollbeschäftigte Lehrkraft im Durchschnitt wöchentlich oder jährlich zu erteilen hat.
c)
Eine Lehr- oder Unterrichtseinheit (UE) hat die Dauer von 45 Minuten.
d)
Die oberste Dienstbehörde regelt die Tatbestände, die auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet werden können oder zur Ermäßigung führen, insbesondere bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben, der Mitwirkung in Prüfungsverfahren und der Berücksichtigung von Fehlzeiten.
2.
Festlegung der Regelstundenverpflichtung
a)
Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliches Lehrpersonal an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen beträgt im Studienjahr 630 UE.
b)
Die Regelstundenverpflichtung an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) beträgt im Studien- oder Fortbildungsjahr für
aa)
Professoren 684 UE,
bb)
Dozenten 760 UE,
cc)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Fachlehrer 836 UE.
c)
Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliche Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch beträgt im Ausbildungsjahr 670 UE.
d)
Die Regelstundenverpflichtung für beim Ausbildungsgericht bestellte Ausbildungsleiter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt im Kalenderjahr
aa)
bei einer Freistellung zu einem Drittel und zwei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 140 UE,
bb)
bei einer Freistellung zur Hälfte und drei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 200 UE,
cc)
bei einer Freistellung zu zwei Dritteln und
aaa)
vier neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 280 UE,
bbb)
fünf neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 230 UE,
ccc)
sechs neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 180 UE,
ddd)
sieben neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 130 UE,
eee)
acht neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 90 UE.
Die Regelstundenverpflichtung ermäßigt sich um 25 UE für jede neu eingerichtete Arbeitsgemeinschaft im Ergänzungsvorbereitungsdienst. Die Regelstundenverpflichtung für Arbeitsgemeinschaftsleiter beträgt bei einer vollständigen Freistellung 780 UE im Kalenderjahr.
e)
Die Regelstundenverpflichtung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen beträgt im Kalenderjahr für
aa)
Fachlehrer 1 144 UE,
bb)
Ausbilder 1 232 UE.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).
2
Überschrift geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 402, 408)
3
Inhaltsübersicht eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
4
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
5
§ 2 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
6
§ 3 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
7
§ 4 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
8
§ 5 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
9
§ 6 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
10
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
11
§ 8 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
12
§ 9 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
13
§ 10 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
14
bisheriger § 8 wird § 11 und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
15
bisheriger § 9 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 402, 408), wird § 12 und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282)
16
bisheriger § 10 wird § 13 und neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
17
bisheriger § 11 wird § 14 und neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
18
bisheriger § 12 wird § 15 und neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
19
bisheriger § 13 wird § 16 und neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
20
bisheriger § 14 wird § 17 und neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
21
bisheriger § 15 wird § 18 und neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
22
Anlage angefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021
(SächsGVBl. S. 504)
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