VwV Anwärtersonderzuschlag SMK – VwV AnwSZ SMK
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (VwV Anwärtersonderzuschlag SMK – VwV AnwSZ SMK)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (VwV Anwärtersonderzuschlag SMK – VwV AnwSZ SMK)
Vom 6. Juni 2019
Aufgrund von § 73 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I. Personenkreis

1.
Studienreferendaren, die ihren Vorbereitungsdienst an einer Ausbildungsschule in einer Bedarfsregion absolvieren, können Anwärtersonderzuschläge nach § 73 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert wird. Schulstandorte in Bedarfsregionen sind alle Städte und Gemeinden des Freistaats Sachsen, außer denen, die in Anhang 1 aufgezählt werden.
2.
Anwärtersonderzuschläge werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes der Studienreferendare gezahlt, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst auf Grund des prognostizierten Lehrkräfte-Einstellungsbedarfs ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern für den Schuldienst an Schulstandorten in den Bedarfsregionen nach Nummer 1 in der jeweiligen Schulart besteht. Das Staatsministerium für Kultus dokumentiert das Vorliegen des erheblichen Bewerbermangels im Sinne von Satz 1 in geeigneter Weise im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst.

II. Höhe des Anwärtersonderzuschlages

Der Anwärtersonderzuschlag beträgt monatlich 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

III. Anspruchsvoraussetzungen, Unterrichtung

1.
Der Anwärtersonderzuschlag wird unter den Auflagen gewährt, dass der Studienreferendar
a)
seinen Vorbereitungsdienst an einer Ausbildungsschule in einer Bedarfsregion absolviert,
b)
nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II (im Folgenden: Staatsprüfung) aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet,
c)
sich unmittelbar nach Bestehen der Staatsprüfung form- und fristgerecht zum nächsten Einstellungstermin für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst jeweils mit Einsatz in einer Bedarfsregion bewirbt und
d)
nach anschließender Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen nicht vor Ablauf einer Mindesttätigkeitszeit von fünf Jahren an einer Schule in einer Bedarfsregion aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen ausscheidet.
In dem Tätigkeitszeitraum nach Buchstabe d muss die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung einen wöchentlichen Stundenumfang von mindestens 13 Unterrichtsstunden betragen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Entgelt führen zu einer entsprechenden Verlängerung des Tätigkeitszeitraums nach Buchstabe d. Zeiten der vorübergehenden Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit und des Mutterschutzes sind für den Tätigkeitszeitraum unschädlich.
2.
Der Studienreferendar ist über die Auflagen nach Nummer 1 frühzeitig, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen, zu unterrichten. Die Auflagen und die Rückzahlungspflicht sind in einem Schreiben (Anhang 2) festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Studienreferendar spätestens bei der Einstellung auf einer zu den Personalakten zu nehmenden Ausfertigung schriftlich zu bestätigen ist. Dem Studienreferendar ist eine Ausfertigung zu überlassen. Eine Kopie der vom Studienreferendar bestätigten Ausfertigung ist der zuständigen Bezügestelle durch die Personal verwaltende Stelle zur Kenntnis zu geben.
3.
Der Studienreferendar erhält nach Bestehen der Staatsprüfung und Vorlage seiner einzureichenden form- und fristgerechten Bewerbung um Einstellung als Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen vom personalführenden Standort des Landesamtes für Schule und Bildung zum nächstmöglichen Einstellungstermin ein Einstellungsangebot mit mindestens zwei möglichen Einsatzschulen in einer oder mehreren Bedarfsregionen.
4.
Ein Studienreferendar, der nach seinem Vorbereitungsdienst eigenverantwortlich eine Tätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion aufnimmt, muss keine Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst abgeben. Die Nummern 1 bis 3 sind sinngemäß mit folgenden weiteren Auflagen anzuwenden, dass der Studienreferendar:
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vorbereitungsdienstes die Tätigkeit an der Schule in freier Trägerschaft aufnimmt und dies innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit nachweist und
b)
den Nachweis der fünfjährigen Mindesttätigkeitszeit nach Nummer 1 Buchstabe d in einer Bedarfsregion durch jährliche Vorlage einer Bescheinigung der Schule in freier Trägerschaft über den Lehrauftrag und die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, jeweils spätestens zum 30. September eines Jahres, erbringt.
5.
Für Studienreferendare, die im Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst nach Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der Bedarfsregionen vom öffentlichen Schuldienst zu einer Schule in freier Trägerschaft oder von einer Schule in freier Trägerschaft in den öffentlichen Schuldienst wechseln, sind die Nummern 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

IV. Rückzahlung

Werden die in Ziffer III Nummer 1 und 4 genannten Auflagen aus Gründen nicht erfüllt, die der Studienreferendar zu vertreten hat, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleistete volle Tätigkeitsjahr im öffentlichen Schuldienst oder an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion um jeweils ein Fünftel.

V. Zuschlag nach § 5 SächsÖrAusbVVO

Studienreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, denen ein Anwärtersonderzuschlag auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährt wird, erhalten keinen Zuschlag nach § 5 Absatz 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (SächsÖrAusbVVO)
vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

VI. Übergangsregelungen

1.
Anwärtersonderzuschläge können ab dem 1. August 2019 auch Studienreferendaren unabhängig vom Standort ihrer Ausbildungsschule gewährt werden, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2019 begonnen haben. Nach Wahl des Studienreferendars wird der Anwärtersonderzuschlag unter den Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift entweder
a)
rückwirkend ab dem 1. Februar 2019 für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes oder
b)
ab dem 1. August 2019 für die restliche Dauer des Vorbereitungsdienstes
gewährt.
Im Fall des Satzes 2 Buchstabe a wird die rückwirkende Gewährung um an den Studienreferendar bereits gezahlte Zuschläge nach § 5
SächsÖrAusbVVO
gekürzt.
Im Fall des Satzes 2 Buchstabe b vermindert sich der Mindestverbleib im öffentlichen Schuldienst nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe d auf drei Jahre und vier Monate und der Rückzahlungsbetrag nach Ziffer IV Satz 2 für jeden nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleisteten vollen Tätigkeitsmonat um jeweils 2,5 Prozent.
2.
Anwärtersonderzuschläge können ab dem 1. August 2019 auch Studienreferendaren unabhängig vom Standort ihrer Ausbildungsschule gewährt werden, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. August 2018 begonnen haben. Nach Wahl des Studienreferendars wird der Anwärtersonderzuschlag unter den Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift entweder
a)
rückwirkend ab dem 1. Februar 2019 für die restliche Dauer des Vorbereitungsdienstes oder
b)
ab dem 1. August 2019 für die restliche Dauer des Vorbereitungsdienstes
gewährt.
Im Fall des Satzes 2 Buchstabe a wird die rückwirkende Gewährung um an den Studienreferendar bereits gezahlte Zuschläge nach § 5
SächsÖrAusbVVO
gekürzt.
Im Fall des Satzes 2 Buchstabe a vermindert sich der Mindestverbleib im öffentlichen Schuldienst nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe d auf drei Jahre und vier Monate und der Rückzahlungsbetrag nach Ziffer IV Satz 2 für jeden nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleisteten vollen Tätigkeitsmonat um jeweils 2,5 Prozent. Im Fall des Satzes 2 Buchstabe b vermindert sich der Mindestverbleib im öffentlichen Schuldienst nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe d auf ein Jahr und acht Monate und der Rückzahlungsbetrag nach Ziffer IV Satz 2 für jeden nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleisteten vollen Tätigkeitsmonat um jeweils fünf Prozent.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für Studienreferendare, die im Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst eine Tätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion aufnehmen oder nach Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der Bedarfsregionen vom öffentlichen Schuldienst zu einer Schule in freier Trägerschaft oder von einer Schule in freier Trägerschaft in den öffentlichen Schuldienst wechseln.
4.
Ziffer III Nummer 2 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass die Kenntnisnahme von dem Studienreferendar spätestens vor der erstmaligen Gewährung des Anwärtersonderzuschlages schriftlich zu bestätigen ist.

VII. Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Verwaltungsvorschrift keine abweichende Regelung trifft, ist Ziffer II Nummer 73 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Besoldungsgesetzes
vom 17. November 2015 (VwV SächsBesG, SächsABl.SDr. 2016 S. S 2) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

VIII. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Dresden, den 6. Juni 2019
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

Anhang 1 (zu Ziffer I Nummer 1)

Städte und Gemeinden, in denen der Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt wird:

Nichtgewährung
LaSuB-Standort Dresden LaSuB-Standort Leipzig LaSuB-Standort Bautzen
LaSuB-Standort Dresden LaSuB-Standort Leipzig LaSuB-Standort Bautzen
Bannewitz Belgershain Ottendorf-Okrilla
Coswig Bennewitz Radeberg
Wilsdruff Böhlen
Dohna Borsdorf
Dresden Brandis
Freital Großpösna
Heidenau Leipzig
Kreischa Machern
Meißen Markranstädt
Moritzburg Markkleeberg
Pirna Naunhof
Rabenau Parthenstein
Radebeul Schkeuditz
Radeburg Taucha
Tharandt Zwenkau

Anhang 2 (zu Ziffer III Nummer 2)

Auflagen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages gemäß § 73 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)

Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes einen Anwärtersonderzuschlag nach Maßgabe des § 73 Absatz 1
SächsBesG
. Zu Ihrer Information ist die maßgebende Verwaltungsvorschrift zur Gewährung des Anwärtersonderzuschlages in der derzeit geltenden Fassung beigefügt.
Der Anwärtersonderzuschlag wird Ihnen mit den Auflagen (§ 73 Absatz 2
SächsBesG
) gewährt, dass Sie
a)
Ihren Vorbereitungsdienst an einer Ausbildungsschule in einer Bedarfsregion absolvieren,
b)
nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II (im Folgenden: Staatsprüfung) aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden,
c)
sich unmittelbar nach Bestehen der Staatsprüfung form- und fristgerecht zum nächsten Einstellungstermin für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst jeweils mit Einsatz in einer Bedarfsregion bewerben und
d)
nach anschließender Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen nicht vor Ablauf einer Mindesttätigkeitszeit von fünf Jahren an einer Schule in einer Bedarfsregion aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen ausscheiden.
In dem oben genannten fünfjährigen Mindesttätigkeitszeitraum muss Ihre durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung mindestens 13 Unterrichtsstunden betragen. Lassen Sie sich ohne Dienstbezüge oder Entgelt beurlauben (zum Beispiel aus besonders wichtigen persönlichen Gründen oder aus familiären Gründen, wie Elternzeit), verlängert sich der fünfjährige Mindesttätigkeitszeitraum um die Beurlaubungszeiten. Sind Sie vorübergehend dienst- oder arbeitsunfähig oder in Mutterschutz, verlängert sich der Mindesttätigkeitszeitraum nicht.
Sie verpflichten sich spätestens unmittelbar nach dem Bestehen der Staatsprüfung eine form- und fristgerechte Bewerbung um Einstellung als Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst einzureichen. Wenn Sie nach Ihrem Vorbereitungsdienst ausschließlich eine Tätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion aufnehmen wollen, müssen Sie keine Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst abgeben. Die oben dargestellten Auflagen gelten dann sinngemäß auch für Sie mit den weiteren Auflagen, dass Sie
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vorbereitungsdienstes die Tätigkeit an der Schule in freier Trägerschaft aufnehmen und dies innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit nachweisen und
b)
den Nachweis der fünfjährigen Mindesttätigkeitszeit in einer Bedarfsregion durch jährliche Vorlage einer Bescheinigung der Schule in freier Trägerschaft über den Lehrauftrag und die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, jeweils spätestens zum 30. September eines Jahres, erbringen.
Bewerber für den öffentlichen Schuldienst erhalten vom personalführenden Standort des Landesamtes für Schule und Bildung zum nächstmöglichen Einstellungstermin ein Einstellungsangebot mit mindestens zwei möglichen Einsatzschulen in einer oder mehreren Bedarfsregionen des Freistaates Sachsen.
Werden die oben dargestellten Auflagen aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückzahlungsbetrag ermäßigt sich für jedes nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleistete volle Tätigkeitsjahr im öffentlichen Schuldienst oder an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion um jeweils ein Fünftel.
Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Falls Sie im Anschluss an Ihren Vorbereitungsdienst nach Aufnahme einer Tätigkeit in einer Bedarfsregion vom öffentlichen Schuldienst zu einer Schule in freier Trägerschaft oder von einer Schule in freier Trägerschaft in den öffentlichen Schuldienst wechseln, werden die oben beschriebenen Regelungen und Auflagen sinngemäß angewendet.
Bestätigung:
Ich bestätige hiermit, dass ich von den Auflagen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages Kenntnis genommen habe.
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