VwV Anwärtersonderzuschlag SMEKUL – VwV AnwSZ SMEKUL
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (VwV Anwärtersonderzuschlag SMEKUL – VwV AnwSZ SMEKUL)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (VwV Anwärtersonderzuschlag SMEKUL – VwV AnwSZ SMEKUL)
Vom 12. Oktober 2021
Aufgrund von § 73 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I. Personenkreis

Der Anwärtersonderzuschlag kann Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der ersten und zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst gewährt werden. Der Anwärtersonderzuschlag darf nur gezahlt werden, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern besteht. Die Einstellungsbehörde dokumentiert im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst das Vorliegen des erheblichen Mangels an Bewerbungen im Sinne von Satz 1 in geeigneter Weise. Der Zuschlag wird für die Dauer des gesamten Vorbereitungsdienstes gezahlt.

II. Höhe des Anwärtersonderzuschlages

Der Anwärtersonderzuschlag beträgt monatlich 35 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages.

III. Auflagen

Der Anwärtersonderzuschlag wird mit den Auflagen gewährt, dass die Anwärterin oder der Anwärter
1.
nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre im Dienst des Freistaates Sachsen in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis zum Freistaates Sachsen für mindestens die gleiche Zeit eintritt. Die Laufbahn bestimmt sich nach der Fachrichtung und dem fachlichen Schwerpunkt.

IV. Rückforderung

Werden die in Ziffer III genannten Auflagen aus Gründen nicht erfüllt, welche die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete volle Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.

V. Ergänzende Vorschriften

Ziffer II Nummer 73.2.1 bis 73.2.6 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 17. November 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

VI. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
Dresden, den 12. Oktober 2021
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
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