Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen
                            Verordnung 
    des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 31. März 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird verordnet aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gemeindeanteil
                            Die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Spielbank (§ 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsSpielbG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) betrieben wird (Betriebsgemeinde), erhält vom Freistaat Sachsen einen Anteil am Spielbankabgabeaufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Höhe und Auszahlung
                            (1) Das für die Verwaltung der Spielbankabgabe zuständige Finanzamt hat den Anteil nach § 1 der Gemeinde mitzuteilen und auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe des Anteils ist von dem für die einzelne Spielstätte jährlich erzielten Bruttospielertrag abhängig. Der Anteil beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                | Nummer | Ertrag | Prozent | 
|---|---|---|
| 1. | bei einem Bruttospielertrag bis 1 000 000 EUR | 10 Prozent, | 
| 2. | bei einem Bruttospielertrag von 1 000 000 bis 5 000 000 EUR | 12 Prozent, | 
| 3. | bei einem Bruttospielertrag von mehr als 5 000 000 EUR | 15 Prozent | 
                            des Spielbankabgabeaufkommens, das auf eine Spielbank entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Anteil ermittelt sich jedoch aus der Spielbankabgabe ohne Berücksichtigung der Ermäßigung um die zu entrichtende Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsSpielbG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Auszahlung des Gemeindeanteils erfolgt jährlich, und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals des Kalenderjahrs, das dem Abrechnungsjahr folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Dezember 1999 (SächsGVBl. S. 809), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 407), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 31. März 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen 
            Prof. Dr. Georg Unland