Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG)
Gesetz
über den einheitlichen Ansprechpartner
im Freistaat Sachsen
(SächsEAG)
¹
Vom 13. August 2009
Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019
Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit
²
(1)
1
Zuständig für die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach den Artikeln 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG ist die Landesdirektion Sachsen.
2
Sie ist insoweit einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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Die Landesdirektion Sachsen ist auch zuständig, wenn in Fällen des Satzes 1 ein grenzüberschreitender Bezug fehlt.
(2)
1
Der einheitliche Ansprechpartner gemäß Absatz 1 ist als koordinierende Stelle im Sinne von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG zuständig für die Weiterleitung eingehender Warnmeldungen an die jeweils zuständigen Stellen.
2
Er ist ferner gemäß den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG zuständig für die Zuweisung von Anträgen auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises oder deren Weiterleitung an die jeweils zuständigen Stellen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner gemäß Absatz 1 ist zuständige Behörde für die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Artikel 102 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
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§ 2 Informationspflicht der Dienstleistungserbringer
Bedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer behördlichen Entscheidung und ist der einheitliche Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen worden, hat der Dienstleistungserbringer dem einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich folgende Sachverhalte anzuzeigen:
1.
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten einer behördlichen Entscheidung unterliegen,
2.
Änderungen seiner Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen.
§ 3 Gebühren und Auslagen
(1)
1
Der einheitliche Ansprechpartner kann für seine Tätigkeit nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erheben.
2
Soweit nachfolgend oder im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.
(2)
1
Die Gebühren dürfen den Aufwand des einheitlichen Ansprechpartners nicht überschreiten.
2
Sie sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des entsprechenden Genehmigungsverfahrens und der -formalitäten stehen.
3
Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können im Kostenverzeichnis abweichend vom
Sächsischen Verwaltungskostengesetz
festgelegt werden; neben der persönlichen Gebührenfreiheit kann auch eine persönliche Auslagenfreiheit bestimmt werden.
4
Ferner können im Kostenverzeichnis Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.
(3) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners.
(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht vor Ablauf von einem Monat nach Beendigung der Tätigkeit des einheitlichen Ansprechpartners ab.
⁴
§ 4 Datenschutz
1
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und mit welcher Dauer personenbezogene Daten durch den einheitlichen Ansprechpartner im Rahmen seiner Aufgaben erhoben, gespeichert, verändert, genutzt und übermittelt werden können.
2
Das Grundrecht auf Datenschutz nach
Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen
vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) und nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.
⁵
§ 5 Evaluierung
(1) Der einheitliche Ansprechpartner erfasst statistisch die Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeit- und Personalaufwand.
(2) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Rahmen einer Evaluierung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners und die Auswirkungen auf die Verfahren.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme der §§ 1 und 2, die mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft treten.
Dresden, den 13. August 2009
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
2
§ 1 Absatz 1 und 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist; § 1 Absatz 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)
3
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 146) und durch
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 146)
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