Verordnung es Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (StrPrüfVO)
Verordnung
es Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (StrPrüfVO)
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Vom 14. August 1996
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
Aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz –
SächsStrG
) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
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Erster Abschnitt Bautechnische Prüfungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Übertragung von Prüfaufgaben
§ 3
Erteilung von Prüfaufträgen
§ 4
Ausführung von Prüfaufträgen
§ 5
Prüfungsverzeichnis
§ 6
Typenprüfung
Zweiter Abschnitt Vergütung des Prüfamtes und der Prüfingenieure
§ 7
Grundlagen der Vergütung
§ 8
Bauwerksklassen
§ 9
Anrechenbare Kosten
§ 10
Berechnung der Gebühren
§ 11
Höhe der Gebühren
§ 12
Vergütung nach Zeitaufwand
§ 13
Umsatzsteuer
§ 14
Auslagen
§ 15
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 16
(aufgehoben)
§ 17
In-Kraft-Treten
Erster Abschnitt Bautechnische Prüfungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die bautechnische Prüfung von
1.
Brücken, Tunneln, Stützmauern einschließlich Ufermauern sowie sonstigen Ingenieurbauwerken und zugehörigen Bauhilfskonstruktionen,
2.
Lärmschutzwänden,
3.
Aufstellvorrichtungen für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
soweit sie Bestandteile öffentlicher Straßen sind (bauliche Anlagen).
(2) Die Vorschriften gelten für die Herstellung, wesentliche Änderung und den Abbruch der baulichen Anlagen sowie entsprechend für die dazugehörigen Überwachungsaufgaben.
(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
³
§ 2 Übertragung von Prüfaufgaben
(1) Die Straßenbaubehörde kann die bautechnische Prüfung der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik (Prüfamt) oder einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit (Prüfingenieur) übertragen.
(2) Prüfingenieure müssen von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen oder von anderen Ländern anerkannt sein.
(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann anordnen, dass bestimmte bautechnische Anlagen oder Teile davon nur durch das Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.
(4) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die bautechnische Prüfung auch Sachverständigen oder sachverständigen Stellen mit dafür vorhandenen Spezialkenntnissen übertragen werden.
Verordnung vom 2. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 94) und durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 164)">
⁴
§ 3 Erteilung von Prüfaufträgen
(1)
1
Der Prüfauftrag wird von der Straßenbaubehörde erteilt, soweit nicht eine Prüfung nach § 6 vorliegt.
2
Für Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 4) und mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 5) darf der Prüfauftrag einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilt werden, für die er zugelassen ist und auf deren Gebiet er über besondere Erfahrung verfügt.
3
Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch.
4
Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Straßenbaubehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.
⁵
§ 4 Ausführung von Prüfaufträgen
(1)
1
Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat.
2
Er ist verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen.
(2)
1
Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann.
2
Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(3)
1
Bei der Prüfung ist die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen.
2
Enthalten die Standsicherheitsnachweise Abweichungen von den in Absatz 1 aufgeführten Regeln, so ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird.
3
Die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen trifft die Straßenbaubehörde in Grundsatzfragen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(4) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder aus sonstigem Grund befangen ist.
(5)
1
Der Prüfingenieur trägt gegenüber der auftragserteilenden Straßenbaubehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.
2
Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die auftragserteilende Behörde bedarf es nicht mehr, wenn nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen.
Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 164)">
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§ 5 Prüfungsverzeichnis
Über alle Prüfaufträge haben das Prüfamt und der Prüfingenieur ein Verzeichnis nach einem vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr festzulegenden Muster zu führen und bis zum 31. Januar des folgenden Jahres bei Bundesfern- und Staatsstraßen, soweit der Bund oder der Freistaat Sachsen Straßenbaulastträger sind, der nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 47 Abs. 2
SächsStrG
zuständigen Straßenbaubehörde, und in allen anderen Fällen der Landesdirektion Sachsen vorzulegen.
Verordnung vom 2. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 94) und durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 164)">
⁷
§ 6 Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen, die eines Standsicherheitsnachweises bedürfen und die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und geprüfte Konstruktionszeichnungen vorgelegt werden; diese Nachweise müssen von der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik oder von einer in den anderen Ländern dafür vorgesehenen Stelle typengeprüft sein (Typenprüfung).
(2)
1
Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
2
Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Verordnung vom 2. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 94) und durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 164)">
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Zweiter Abschnitt Vergütung des Prüfamtes und der Prüfingenieure
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§ 7 Grundlagen der Vergütung
(1)
1
Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Straßenbaubehörde erbringen, eine Vergütung.
2
Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.
(2) Die Gebühren richten sich nach den Bauwerksklassen (§ 8) und den anrechenbaren Kosten (§ 9).
1⁰
§ 8 Bauwerksklassen
(1) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Klassen gemäß Anlage 1 eingeteilt.
(2) Besteht die bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.
§ 9 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für Leistungen, die keinen Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben.
(2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend EUR aufzurunden.
1¹
§ 10 Berechnung der Gebühren
(1) Die Berechnung der Gebühren erfolgt unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten (§ 9), soweit sie nicht gemäß § 12 nach dem Zeitaufwand vergütet werden.
(2)
1
Die Grundgebühr errechnet sich entsprechend der Bauwerksklasse (§ 8) aus der Gebührentafel der Anlage 2.
2
Für Zwischenstufen der anrechenbaren Kosten ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
3
Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel ist nicht zulässig.
(3)
1
Umfasst der Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln.
2
Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen.
3
Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind, die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige Anlage zu ermitteln.
(4)
1
Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die 1. bis 4. Wiederholung um die Hälfte, von der 5. Wiederholung an um 60 Prozent.
2
Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen.
(5)
1
Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die Wiederholungen um 90 Prozent.
2
Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen.
(6)
1
Bei baulichen Anlagen mit erheblichen Längenausdehnungen und weitgehend gleich bleibenden statisch-konstruktiven Verhältnissen, bei denen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gebühr und den Leistungen des Prüfingenieurs besteht, werden die Gebühren angemessen gemindert.
2
Dies kommt in Betracht insbesondere bei langen Stützwänden, Lärmschutzanlagen, Tunneln, Galerien und langen Brücken.
¹2
§ 11 Höhe der Gebühren
(1) Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten
Nr. | Leistung | Betrag |
---|---|---|
1. | für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit | 1/1 der Grundgebühr, |
2. | für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht | 1/2 der Grundgebühr, |
3. | für die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für | |
3.1 | Sonderlasten | |
3.1.1 | Bemessung oder Einstufung von Militärlastklassen (MLC) | 1/7 der Grundgebühr, |
3.1.2 | Bemessung von Schwerlastfahrzeugen, Straßenbahn | 1/7 der Grundgebühr, |
3.2 | Erdbebenschutz | 1/5 der Grundgebühr, |
4. | für eine Vorprüfung der Belastungsannahmen | 1/4 der Grundgebühr, |
5. | für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen für Bauzustände | |
5.1 | Montage- oder Transportzustände, wie zum Beispiel Freivorbau, Taktschieben, Einschieben | je nach Aufwand mindestens 2/5 maximal 4/5 der Grundgebühr, |
5.2 | bei abschnittsweiser Herstellung durch feldweisen Vorbau | je nach Aufwand mindestens 1/5 maximal 2/5 der Grundgebühr, |
6. | für die Prüfung von Bauhilfskonstruktionen | |
6.1 | statische Berechnungen | je nach Aufwand bis zu 1/4 der Grundgebühr, |
6.2 | Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht | je nach Aufwand bis zu 1/8 der Grundgebühr, |
7. | für die Prüfung von Nachträgen zu Berechnungen und Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen bei einem Umfang der Nachträge von mehr als 1/10 des Prüfauftrages | Gebühren nach Nummer 1 bis 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, |
8. | für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Konstruktionszeichnungen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen verwendet werden (Typenprüfung) | je nach Aufwand bis zum Zehnfachen der Grundgebühr. |
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Umbauten kann je nach zusätzlichem Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 genannten Gebühren vergütet werden.
(3)
1
In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Absatz 1 und 2 Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
2
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann hierzu in einer Verwaltungsvorschrift ergänzende Regelungen treffen.
Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 164)">
¹3
§ 12 Vergütung nach Zeitaufwand
(1) Nach Zeitaufwand werden vergütet:
1.
Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu erfassende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben oder bei denen über die anrechenbaren Kosten keine angemessenen Gebühren ermittelt werden können,
2.
Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht, insbesondere für die Überprüfung von Bauteilen vor Ort,
3.
sonstige Leistungen, soweit sie in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aufgeführt sind.
(2)
1
Bei der Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
2
Erforderliche Fahrten und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.
3
Die Vergütung beträgt 69 EUR pro Stunde.
¹4
§ 13 Umsatzsteuer
In der Gebühr ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, enthalten.
§ 14 Auslagen
Nebenkosten werden nur erstattet, wenn das Prüfamt oder der Prüfingenieur dies mit der Straßenbaubehörde vereinbart.
¹5
§ 15 (aufgehoben)
¹6
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 16 (aufgehoben)
¹7
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 14. August 1996
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer
Anlage 1 zur StrPrüfVO
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Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit
sehr geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit
geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten mit vorwiegend ruhenden Lasten,
keine Vorspann- und Verbundkonstruktionen;
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
Verbundkonstruktionen ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen und ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit
überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
statische und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungsverfahren, Unterfahrungen,
Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt sind;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit
sehr hohem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
sehr schwierige Verbundkonstruktionen.
Anlage 2 zur StrPrüfVO
¹9
anrechenbare Kosten EUR | Grundgebühr in EUR in der Bauwerksklasse | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
anrechenbare Kosten EUR | Grundgebühr in EUR in der Bauwerksklasse | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
bis | 5 000 | 48 | 71 | 95 | 119 | 149 |
10 000 | 83 | 124 | 166 | 207 | 259 | |
15 000 | 114 | 172 | 229 | 286 | 359 | |
20 000 | 144 | 216 | 288 | 360 | 451 | |
25 000 | 172 | 258 | 345 | 431 | 540 | |
30 000 | 199 | 299 | 399 | 498 | 624 | |
35 000 | 225 | 338 | 451 | 564 | 706 | |
40 000 | 251 | 376 | 502 | 627 | 786 | |
45 000 | 276 | 414 | 551 | 689 | 864 | |
50 000 | 300 | 450 | 600 | 750 | 940 | |
100 000 | 522 | 783 | 1 044 | 1 305 | 1 636 | |
150 000 | 722 | 1 083 | 1 445 | 1 806 | 2 263 | |
200 000 | 909 | 1 364 | 1 818 | 2 273 | 2 849 | |
250 000 | 1 087 | 1 630 | 2 174 | 2 717 | 3 406 | |
300 000 | 1 258 | 1 886 | 2 515 | 3 144 | 3 940 | |
350 000 | 1 423 | 2 134 | 2 845 | 3 556 | 4 457 | |
400 000 | 1 583 | 2 374 | 3 166 | 3 957 | 4 960 | |
450 000 | 1 739 | 2 609 | 3 479 | 4 348 | 5 450 | |
500 000 | 1 892 | 2 839 | 3 785 | 4 731 | 5 929 | |
1 000 000 | 3 295 | 4 942 | 6 590 | 8 237 | 10 324 | |
1 500 000 | 4 557 | 6 836 | 9 114 | 11 393 | 14 279 | |
2 000 000 | 5 737 | 8 605 | 11 473 | 14 341 | 17 974 | |
2 500 000 | 6 858 | 10 287 | 13 715 | 17 144 | 21 487 | |
3 000 000 | 7 935 | 11 902 | 15 869 | 19 836 | 24 862 | |
3 500 000 | 8 976 | 13 464 | 17 952 | 22 440 | 28 125 | |
4 000 000 | 9 988 | 14 982 | 19 976 | 24 970 | 31 295 | |
4 500 000 | 10 975 | 16 462 | 21 950 | 27 437 | 34 388 | |
5 000 000 | 11 940 | 17 910 | 23 880 | 29 850 | 37 412 | |
7 500 000 | 16 515 | 24 772 | 33 030 | 41 287 | 51 746 | |
10 000 000 | 20 789 | 31 183 | 41 577 | 51 971 | 65 138 | |
15 000 000 | 28 754 | 43 131 | 57 508 | 71 885 | 90 096 | |
20 000 000 | 36 195 | 54 293 | 72 390 | 90 488 | 113 411 | |
25 000 000 | 43 269 | 64 904 | 86 538 | 108 173 | 135 576 | |
anrechenbare Kosten EUR | Mit dem Tausendstel der anrechenbaren Kosten zu vervielfältigender Gebührensatz in der Bauwerksklasse | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
über | ||||||
25 000 000 | 1,731 | 2,596 | 3,462 | 4,327 | 5,423 |
1
Überschrift geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 164)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 6 der Verordnung vom 4. Dezember 2001
(SächsGVBl. 2002 S. 178) und durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
3
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
4
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469), durch
Verordnung vom 2. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 94) und durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 164)
5
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
6
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469) und durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 164)
7
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469), durch
Verordnung vom 2. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 94) und durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 164)
8
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469), durch
Verordnung vom 2. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 94) und durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 164)
9
Überschrift 2. Abschnitt geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
10
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
11
§ 9 neu gefasst durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
12
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
13
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469) und durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 164)
14
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469) und durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 164)
15
§ 14 geändert durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
16
§ 15 aufgehoben durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
17
§ 16 aufgehoben durch
Artikel 6 der Verordnung vom 4. Dezember 2001
(SächsGVBl. 2002 S. 178)
18
Anlage 1 neu gefsst durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
19
Anlage 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 9. September 2004
(SächsGVBl. S. 469)
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